Informationen zu Corona und Umsatzsteuer
Informationen zu Corona und Umsatzsteuer
Jeder muss sich auf die ungewöhnlichen Umstände einstellen, die die COVID-19-Pandemie mit sich bringt. In diesem Beitrag geht es um die geplanten Regelungen zur Senkung des Umsatzsteuersatzes mit einem Beispiel. Am Ende finden Sie noch einige Informationen zu den Corona-Zuschüssen, die durch die Investitionsbanken und die IHK veröffentlicht wurden, zusammengefasst.
Umsatzsteuer
Die Koalitionsparteien beabsichtigen, den regulären Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 %, den ermäßigten Steuersatz von 7 % auf 5 % für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 zu senken.
Es sind folgende Grundregeln zu beachten:
Es gilt für die Bestimmung des Steuersatzes immer die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder Dienstleistung. Unerheblich ist die Erstellung der Rechnung oder die Vereinnahmung des Entgelts. Dies gilt auch für diejenigen, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Versteuerung) abführen.
Erfolgt der Steuerausweis in einer Rechnung dennoch mit 19 bzw. 7 %, ist die falsche zu hohe ausgewiesene Umsatzsteuer trotzdem an das Finanzamt abzuführen. Daher ist es wichtig, dass der richtige Steuersatz und Steuerbetrag in der Rechnung ausgewiesen werden. Demzufolge müssen die Kassen- und Rechnungssysteme angepasst werden. Dies gilt auch für Kleinbetragsrechnungen bis 250 €. Bitte dabei auf die Angabe des richtigen Steuersatzes achten.
Auch bei Dauerverträgen und -rechnungen (z.B. Miet- und Leasingverträgen) muss sich der Steuersatz und -betrag aus dem Vertrag ergeben. Insbesondere die Angabe eines konkreten Steuersatzes in den Vertragsunterlagen könnte die vorübergehende Anpassung der Verträge notwendig machen.
Bei der Abrechnung von Anzahlungen gilt immer der Steuersatz zum Zeitpunkt der Vorauszahlung. Entscheidend für die Endabrechnung ist aber der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung, sodass bei einem Leistungszeitpunkt im Zeitraum der geminderten Steuersätze dieser Steuersätze für das gesamte Entgelt gilt. Dazu möchte ich Ihnen folgendes Beispiel machen:
Die Anzahlung erfolgt am 10.6.2020 über 1190 EUR brutto
(inkl. 19% = 190 EUR Umsatzsteuer). Die Lieferung wird aber erst am 15.7.2020
ausgeführt. Insgesamt berechnen Sie für diese Lieferung 2000 EUR netto. Die
Schlussrechnung sieht daher wie folgt aus:
Warenlieferung 2.000,00 EUR
Zzgl. 16% USt 320,00 EUR
Bruttobetrag 2.320,00 EUR
Abzüglich Anzahlung netto 1.000,00 EUR
Abzüglich 19% USt 190,00 EUR
Noch zu zahlen 1.130,00 EUR
Bitte achten Sie auch bei Ihren Eingangsrechnungen auf den korrekten Steuersatz. Sofern Sie nach dem 30.6.2020 Leistungen erhalten werden, für die die Umsatzsteuer mit 19% berechnet wird, haben Sie nur einen Vorsteueranspruch von 16%. Die Differenz von 3% erstattet das Finanzamt nicht.
Sonstige Änderungen im Steuerrecht
1. Der steuerliche Verlustrücktrag soll für die Jahre 2020 und 2021 gesetzlich auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert werden. Es soll hierbei ein Mechanismus eingeführt werden, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam schon in der Steuererklärung 2019 nutzbar gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer steuerlichen Corona-Rücklage. Die Auflösung der Rücklage soll spätestens bis zum Ende des Jahres 2022 erfolgen. Genaueres werden wir erst mit der Gesetzesbekanntgabe sagen können.
2. Als Investitionsanreiz soll eine degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) mit dem Faktor 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % Prozent pro Jahr für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in den Steuerjahren 2020 und 2021 eingeführt werden.
3. Auf Grund des höheren Betreuungsaufwands für Alleinerziehende in Zeiten von Corona und den damit verursachten Aufwendungen soll der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von derzeit 1.908 EUR auf 4.000 EUR für die Jahre 2020 und 2021 angehoben und damit mehr als verdoppelt werden.
4. Mit einem einmaligen Kinderbonus von 300 EUR pro Kind für jedes kindergeldberechtigtes Kind sollen die besonders von den Einschränkungen betroffenen Familien unterstützt werden. Der Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet.
5. Sozialversicherungsbeiträge sollen bis 2021 auf maximal 40 Prozent gedeckelt werden.
6. Kleine und mittelständische Betriebe, die ihr Ausbildungsplatzangebot nicht verringern oder gar aufstocken, sollen mit einer Prämie belohnt werden.
7. Der Kauf von klimafreundlicheren Lastwagen, Flugzeugen und Schiffen soll gefördert werden. Die Kaufprämien für den Kauf klima- und umweltfreundlicher Elektrofahrzeuge sollen verdoppelt werden.
PS: Die Informationen sind nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt worden. Sie stellen keine Beratung dar. Eine Haftung kann daher nicht übernommen werden.
Quelle: Björn Wichert- Wichert Steuerberatung Berlin
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