Rechtssichere Beratung und Informationen für Vermieter
Was brauchen Sie, um eine Kündigung wegen Eigenbedarfs durchzusetzen?
Damit Ihre Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendet, bietet dieses Muster Formulierungshilfen und Hinweise zur Gestaltung einer korrekten Kündigung.
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Kündigung wegen Eigenbedarf und können ein unverbindliches Angebot anfordern.
Das Benötigen der Wohnung
Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB besteht für den Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des
Mietverhältnisses insbesondere dann, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,
seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Hier geht es nicht nur um das Benötigen
zum Wohnen. Vielmehr kann auch wegen Geschäftsbedarfs gekündigt werden. Dabei sind aber sehr hohe
Voraussetzungen an den Geschäftsbedarf zu stellen.
Im Folgenden soll es um den Eigenbedarf für das Wohnen gehen:
Bei dem Begriff des „Benötigens“ handelt es sich um einen so genannten unbestimmten Rechtsbegriff,
der (insbesondere von den Gerichten) nachprüfbar ist und objektiv bestimmt wird.
Ansatzpunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich benötigt, ist ein
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.02.1989 (NJW 1989, 970) sowie ein Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 04.03.2015 (NJW 2015, 1590).
Danach muss der Vermieter zunächst einen ernsthaften, vernünftigen und nachvollziehbaren Wunsch haben,
die Wohnung für sich oder seine Familie oder andere Angehörige des Haushalts zu erlangen. Der
Willensentschluss des Vermieters bezüglich einer bestimmten, seiner Lebensplanung entsprechenden
Nutzung seiner Wohnung ist grundsätzlich zu respektieren.
In den folgenden Fällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Vermieter die Wohnung für sich oder
für die in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen benötigt:
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Der Vermieter erwirbt eine Eigentumswohnung in der Absicht, darin selbst zu wohnen.
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Der Vermieter trennt sich vom Lebenspartner/Ehegatten und benötigt die Wohnung für sich oder
für seine Familienangehörigen, mit denen er zusammen wohnt.
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Der Vermieter benötigt die Wohnung für seine Kinder, da diese in der Stadt, in der sich die
Wohnung befindet, ein Studium aufnehmen möchten.
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Der Vermieter benötigt die Wohnung für einen Familienangehörigen oder einen Angehörigen seines
Haushalts, da diese dritte Person pflegebedürftig geworden ist. Aufgrund der räumlichen Nähe zu der
Wohnung kann die Pflege der dritten Person durch den Vermieter gewährleistet werden.
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Der Vermieter benötigt die an einem anderen Ort gelegene Wohnung für sich als Zweitwohnung, um sich
regelmäßig und in häuslicher Atmosphäre mit seinem 13 jährigen Sohn treffen zu können.
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Der Vermieter benötigt die Wohnung für sein Kind/seine Kinder, damit diese nach Erlangung der
Volljährigkeit und dem Auszug aus der Wohnung des Vermieters einen eigenen Hausstand/Haushalt gründen können.
Die Begründung der Eigenbedarfskündigung
Im Wohnraummietverhältnis besteht für den Vermieter die Pflicht, die von ihm ausgesprochene Kündigung zu
begründen. Die Angabe des Kündigungsgrundes in dem Kündigungsschreiben ist zwingende Voraussetzung für die
Wirksamkeit der Kündigung. Ohne Benennung eines Kündigungsgrundes ist die Kündigung unwirksam. Andere Gründe,
die im Kündigungsschreiben nicht benannt wurden, können nur dann Berücksichtigung finden, soweit sie
nachträglich entstanden sind.
Beraterhinweis:
Sind Kündigungsgründe erst nachträglich entstanden, reicht es meist nicht aus, diese Kündigungsgründe im
Nachhinein zu benennen und die ursprünglich ausgesprochene Kündigung auch auf die neuen Kündigungsgründe zu
stützen. Vielmehr sollte in einem solchen Fall rein vorsorglich nochmals eine Kündigung ausgesprochen werden,
in der die neuen Kündigungsgründe aufgeführt werden.
Die Begründung der Eigenbedarfskündigung sollte möglichst ausführlich und konkret gefasst werden.
Die Begründungspflicht verfolgt den Zweck, es dem Mieter zu ermöglichen, sich frühzeitig Klarheit über seine
Rechtsstellung zu verschaffen. Ein Kündigungsschreiben, das lediglich den Gesetzeswortlaut oder das
Kündigungsinteresse – wie z. B. die Absicht der eigenen Nutzung der Wohnung – mitteilt, genügt diesem
Zweck nicht. Der Vermieter erfüllt seine Begründungspflicht vielmehr nur, wenn er dem Mieter den für
die Eigenbedarfskündigung wesentlichen Lebenssachverhalt, die sog. Kerntatsachen für ein Benötigen,
offenlegt, d. h. alle wesentlichen Tatsachen und Lebensvorgänge bekannt gibt, aus denen sich der
Kündigungstatbestand „Eigenbedarf“ ergibt. Der Mieter muss auf der Grundlage des vom Vermieter mitgeteilten
Sachverhaltes überprüfen können, ob er die Kündigung mit Aussicht auf Erfolg in Frage stellen kann
oder hinnehmen will.
Bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs sind daher grundsätzlich die Angabe der Person, für die die Wohnung
benötigt wird, und die Darlegung des Interesses, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, notwendig.
Beraterhinweis:
Die Amts- und Landgerichte stellen hohe Anforderungen an das Begründungserfordernis. Deshalb sollten Vermieter
bei der Begründung der Eigenbedarfskündigung auch persönliche Umstände mitteilen, aus denen hervorgeht, dass
der Vermieter die Wohnung tatsächlich benötigt. Aus der Begründung muss daher der selbst Nutzungswunsch des
Vermieters für sich oder seine Familienangehörigen nachvollziehbar hervorgehen.
Wird die Wohnung für die Familienangehörigen des Vermieters oder die Angehörigen seines Haushalts benötigt,
so ist es erforderlich, diese dritten Personen so konkret zu bezeichnen oder zu beschreiben, dass es dem
Mieter möglich ist zu überprüfen, ob diese Personen zu dem in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu zählenden
gehörenden Personenkreis gehören.
Im Rahmen der Begründungspflicht muss der Vermieter konkrete Angaben zu entweder seiner gegenwärtigen
Wohnsituation oder der gegenwärtigen Wohnsituation der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB benannten Personen machen.
Erst dann ist es dem Mieter überhaupt möglich zu überprüfen, ob der Vermieter die vom Mieter angemietete
Wohnung tatsächlich benötigt. Ohne diese Detailangaben wäre der Mieter in seinen Verteidigungsmöglichkeiten
eingeschränkt. Denn der Mieter muss mit dem Kündigungsschreiben in die Lage versetzt werden, die Gründe des
Vermieters nachzuvollziehen. Erst dann kann der Mieter entscheiden, dem Eigenbedarfswunsch nachzukommen
oder sich dagegen zu wehren.