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Vermieterclub

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:
Vermieterclub e.V.
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Storkower Straße 101B
10407 Berlin
E-Mail: info@vermieterclub.de

Vertreten durch:
Vorstand Steffen Groß
Email an: info@vermieterclub.de

Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister
Registergericht: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg
Registernummer: VR 38170

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Steffen Groß
Vermieterclub e.V.
Storkower Straße 101B
10407 Berlin

Bildnachweise:
iStockphoto.com, pixabay.
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Satzung Vermieterclub


  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
  2. Zweck des Vereins
  3. Soziale Verantwortung
  4. Mitgliedschaft
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
  6. Sonderrechte der Gründungsmitglieder
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
  8. Mitgliedsbeiträge und Umlagen
  9. Datenschutz
  10. Organe des Vereins
  11. Der Vorstand
  12. Mitgliederversammlung
  13. Fachkundige Berater des Vorstandes
  14. Geschäftsführung, Anstellung von Mitarbeitern, Dienstleistungsverträge
  15. Satzungsänderungen, Salvatorische Klausel, Haftung
  16. Schriftform, Online-Plattform
  17. Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen „Vermieterclub“. Nach der Eintragung im Vereinsregister am 26.05.2020 wurde der Namenszusatz »eingetragener Verein« in der abgekürzten Form »e.V.« hinzugefügt.
    2. Sitz des Vereins ist Berlin.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    4. Sämtliche Satzungsregelungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir mal das eine oder andere Geschlecht (m/w/d), dies bezieht sich dann jeweils auch auf die anderen Geschlechter.
  2. Zweck des Vereins
    1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Vermieter, mit dem Ziel, ihre Interessen in der Wohnungs- und Mietenpolitik gemeinsam durchzusetzen und deren Interessen zu fördern. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
    2. Verwirklichung des Zwecks durch
      1. rechtswissenschaftlicher Diskurs und Meinungsbildung auf dem Gebiet des Mietrechts sowie WEG-Rechts
      2. Erarbeitung von Stellungnahmen, Leitlinien, Gutachten, Fachbeiträgen sowie Empfehlungen für Gesetzesänderungen auf dem Gebiet des Mietrechts oder der gesetzlichen Anpassung von mietrechtlichen Vorschriften
      3. Interessenwahrnehmung gegenüber Verbänden, Vereinen, Politik und Gesellschaft auf dem Gebiet des Mietrechts
      4. Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren, Messen und Fortbildung auf dem Gebiet des Mietrechts
      5. Information der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Mietrechts
      6. Bereitstellung von Informationen und Angeboten sowie von Vereinseinrichtungen für Mitglieder und Nichtmitglieder
      7. nationaler und europäischer Austausch von rechtswissenschaftlichen und wissenschaftlichen Forschungsergebnissen mit anderen Verbänden und Organisationen auf dem Gebiet des Mietrechts
      8. Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Verbraucherberatung und Veröffentlichung von Verbraucherinformationen
      9. Mitgliedschaft in Verbänden und Vereinen oder Institutionen zur Förderung des Vereinszweckes
      10. Betrieb von Medienangeboten im Internet und Nutzung von Social-Media-Kanälen
    3. Der Verein wird im Interesse seiner Mitglieder auf politischer Ebene aktiv sein, im Übrigen sich aber jeder parteipolitischen Betätigung enthalten. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
    4. Der Verein setzt sich für die Interessen seiner Mitglieder ein und unterstützt die Mitglieder bei deren Betätigung auf dem Gebiet des Mietrechts. Der Verein bietet Mitgliederleistungen, insbesondere Hilfe, Rat und Schutz an. Eine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt durch den Verein nicht. Im Auftrag des Vereins tätige Rechtsanwälte oder Steuerberater, die nicht Angestellte des Vereins sind, haften für ihre Leistung und Beratung gegenüber dem Mitglied unmittelbar und ausschließlich.
    5. Der Verein kann zur Förderung und Weiterentwicklung seiner Zwecke und Ziele an nationalen, europäischen oder internationalen Verbänden und Vereinen mitarbeiten oder dessen Mitglied werden.
  3. Soziale Verantwortung
    1. Der Vermieterclub ist sich seiner sozialen Verantwortung bewusst und wird diese im Vereinsinteresse berücksichtigen.
  4. Mitgliedschaft
    1. Arten der Mitgliedschaft sind Vollmitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
    2. Vollmitglieder können juristische Personen und natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, die in besonderer Weise die Vereinsziele unterstützen und den Vereinszweck fördern.
    3. Fördermitglieder können juristische Personen und natürliche Personen ab dem 18. Lebensjahr werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
    4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in Textform, Fernkommunikationsmittel oder durch elektronische Übermittlung an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Vollmitglied oder Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Vollmitglieder haben sämtliche Rechte einer Vereinsmitgliedschaft und können Leistungen und Angebote des Vereins in Anspruch nehmen und sich satzungsgemäß in die Vereinsarbeit einbringen.
    2. Fördermitglieder haben Teilnahmerecht auf der Mitgliederversammlung, weitere Rechte stehen den Fördermitgliedern in der Mitgliederversammlung nicht zu, insbesondere haben Fördermitglieder kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Fördermitglieder können Anregungen zum Vereinsleben und zur Umsetzung des Vereinszweckes an den Vorstand richten. Ein Anspruch auf Umsetzung durch den Vorstand besteht nicht. Fördermitglieder können Leistungen und Angebote des Vereins in Anspruch nehmen.
    3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Zweck und die Interessen des Vereins zu fördern, sich gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern loyal zu verhalten und alles zu unterlassen, was dem Vereinszweck schadet. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die vom Verein zur Förderung seines Zwecks gewünschten Auskünfte zu erteilen und die beschlossenen Beiträge und Umlagen zur Fälligkeit zu zahlen.
    4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand Änderungen seiner Erreichbarkeit unaufgefordert mitzuteilen.
    5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine gültige Email-Adresse anzugeben, um die elektronische Kommunikation zu gewährleisten.
    6. Für den Fall, dass über das Vermögen eines Mitgliedes das Insolvenzverfahren eröffnet wird, ein vorläufiger Insolvenzverwalter nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 InsO bestellt wird und/oder das Stimmrecht durch einen Anwaltswalter ausgeübt wird sowie für den Fall, dass das Mitglied Klage gegen den Verein erhebt, ruht dessen Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Teilnahmerecht des Mitglieds an der Mitgliederversammlung bleibt davon unberührt.
  6. Sonderrechte der Gründungsmitglieder
    1. Gründungsmitglieder können aus dem Verein nur ausgeschlossen werden, wenn das Gründungsmitglied rechtskräftig zu mehr als 90 Tagessätzen oder mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der Beschluss über den Ausschluss eines Gründungsmitglieds ist von der Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Das betroffene Gründungsmitglied muss von der Mitgliederversammlung persönlich angehört werden und darf sich im Rahmen der Anhörung vor der Mitgliederversammlung selbst oder durch einen Rechts- oder sonstigen Beistand äußern. Der Beschluss über den Ausschluss eines Gründungsmitglieds ist zu begründen und dem Gründungsmitglied förmlich innerhalb von 1 Monat nach der Mitgliederversammlung zuzustellen. Das Gründungsmitglied kann die Ausschlussentscheidung vor einem ordentlichen Gericht überprüfen. Die Klage hat bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufschiebende Wirkung.
    2. Der in der Gründungsversammlung gewählte Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Neubestellung eines Vorstandes im Amt. In den Vorstand gewählte Gründungsvorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vorstandsmitglied ein Berufsverbot erhält oder ein Straf- oder Insolvenzverfahren gegen das Vorstandsmitglied eingeleitet wird.
    3. Scheidet ein Gründungsmitglied durch Amtsniederlegung aus, wählt der Vorstand für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Mitglied nach.
    4. Scheidet ein Gründungsmitglied durch Abberufung oder Tod aus dem Vorstand aus, wählt die Mitgliederversammlung für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied ein Mitglied nach.
  7. Beendigung der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft im Verein wird beendet durch
      1. Austritt: Die Austrittserklärung ist in Textform, Fernkommunikationsmittel oder durch elektronische Übermittlung an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende zulässig. Bereits gezahlte Beiträge können nicht zurückgefordert werden.
      2. Streichung von der Mitgliederliste: Hat ein Mitglied den fälligen Beitrag nicht geleistet oder kommt ein an die letzte bekannte Erreichbarkeit des Mitglieds gerichtete Erklärung als unzustellbar zurück, kann der Vorstand das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Eine Mitteilung an den Betroffenen erfolgt nicht.
      3. Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied in Textform bekannt zu geben. Gegen die Entscheidung steht dem Mitglied kein vereinsinternes Rechtsmittel zu. Rechtsmittel gegen die Ausschlussentscheidung zu der ordentlichen Gerichtsbarkeit haben keine aufschiebende Wirkung.
      4. Tod: Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft mit der Kenntnis des Vereins vom Tod des Mitglieds.
    2. Bei juristischen Personen endet die Mitgliedschaft zudem wenn über das Vermögen der juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet wird sowie bei Erlöschen der juristischen Person. Erlischt die juristische Person durch Umwandlung, geht die Mitgliedschaft nicht auf den neuen Rechtsträger über.
  8. Mitgliedsbeiträge und Umlagen
    1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag in Geld.
    2. Die Höhe der Beiträge wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist befugt und zuständig, die Höhe der Beiträge und weitere Regelungen die Beiträge betreffen in einer Beitragsordnung festzulegen.
    3. Die Beiträge sind am 15.01. eines Jahres für das laufende Jahr fällig.
    4. Der Vorstand kann Umlagen beschließen, deren Höhe ein Jahresbeitrag im Geschäftsjahr nicht übersteigen darf.
  9. Datenschutz
    1. Der Verein ist berechtigt, den Namen, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer, Emailadresse, Kontaktdaten, Bankverbindung, vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt) und freiwillige Angaben des Mitglieds zum Zwecke der Mitgliederverwaltung, der Durchführung der Vereinstätigkeit und Information der Mitglieder, Bereitstellung und Nutzung Datenserver sowie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins in einem EDV-System zu speichern, zu verwalten und zu nutzen. Der Verein kann diese Daten an von dem Vorstand beauftragte Dritte zur Durchsetzung z.B. von mitgliedervertraglichen Verpflichtungen, zur Rechtsverfolgung oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins herausgeben. Jedes Mitglied kann vom Vorstand Auskunft verlangen, welche Daten von ihm gespeichert sind. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen z.B. der DSGVO sowie weiteren Datenschutzgesetzen gelten uneingeschränkt.
    2. Bei Angabe einer unverschlüsselten Email-Adresse erklärt sich das Mitglied mit der Versendung von unverschlüsselten Emails einverstanden.
    3. Machen Mitglieder geltend, dass sie Mitgliederlisten oder Mitgliederdaten benötigen, erfolgt eine Herausgabe nur, wenn alle Mitglieder hierzu die Einwilligung zur Herausgabe erteilen. Zur Gewährleistung des Verlangens nach § 37 Abs. 1 BGB erfolgt die Absendung an die Mitglieder von zulässigem und begründetem Verlangen durch den Verein.
  10. Organe des Vereins
    1. der Vorstand
    2. die Mitgliederversammlung
  11. Der Vorstand
    1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertretenden Vorsitzenden.
    2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und einem Stellvertretendem Vorsitzenden gemeinsam vertreten.
    3. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
    4. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
    5. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Für die Beschlussfassung im Vorstand gilt § 28 Abs. 1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
    6. Beschlüsse sind in einem Protokoll niederzulegen.
    7. Vorbehaltlich von Ziffer 6.2. der Satzung werden im übrigen die Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren in offener Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode ein Mitglied in den Vorstand kooptieren oder durch die Mitgliederversammlung nachwählen lassen.
    8. Die Sitzungen des Vorstandes können auch als Telefon- oder Videokonferenz-Sitzung stattfinden. Die Stimmabgabe erfolgt durch hörbare audio- oder sichtbare visuelle Mitteilung des Abstimmungsvotums. Im Übrigen gilt Ziffer 11.5 entsprechend. Bei Telefon oder Videokonferenz-Sitzung ist ein Antrag auf geheime Abstimmung unzulässig.
    9. Der Vorstand ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung durch Satzung zugewiesen sind.
  12. Mitgliederversammlung
    1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
    2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder der Vorstand eine Einberufung beschließt oder wenn 40 % der Mitglieder dies schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung deren Einberufung verlangt haben.
    3. Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zu einer Mitgliederversammlung, gleich ob ordentlich oder außerordentlich ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufungsfrist ist gewahrt, wenn die Einberufung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform an die zuletzt bekannte Erreichbarkeit des Mitglieds oder auf der Online-Plattform des Vereins erfolgt; der Tag der Absendung oder das Einstellen auf der Plattform gilt bei der Fristberechnung mit.
    4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
      1. Wahl des Vorstands (vorbehaltlich Ziffer 6.2. der Satzung)
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Entgegennahme des Finanzberichts
      4. Änderung des Zwecks des Vereins
      5. Anträge an den Vorstand
      6. Beschluss von Beschlussvorschlägen, die vom Vorstand an die
      7. Mitgliederversammlung vorgelegt werden
      8. Anregungen gegenüber dem Vorstand
      9. rechtswissenschaftlicher Erfahrungsaustausch
      10. Auflösung des Vereins
    5. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem ältesten Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem verbleibenden Mitglied des Vorstandes.
    6. Die Mitgliederversammlung kann deutschlandweit stattfinden, der Vorstand entscheidet über den Versammlungsort der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
    7. Jedes Vollmitglied hat eine Stimme.
    8. Die Erteilung einer Stimmvollmacht ist unzulässig.
    9. Es entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
    10. Für die Beschlussfassung über die Änderung des Zwecks des Vereins und über dessen Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
    11. Die Art der Abstimmung (Handheben, schriftlich, geheim) bestimmt der Versammlungsleiter, soweit diese Satzung nichts anderes regelt. Der Versammlungsleiter bestimmt das Wahl- und Abstimmungsverfahren; bei der Wahl des Vorstandes wie auch bei Abstimmungen ist die Blockwahl bzw. Blockabstimmung zulässig.
    12. Anträge von Vollmitgliedern zur Mitgliederversammlung werden nur behandelt, wenn diese spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung mit Unterschrift beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter entscheidet, ob später eingereichte Anträge zur Beratung und Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden. Beschlussvorschläge des Vorstandes können jederzeit eingereicht werden und sind an die Mitglieder vor der Mitgliederversammlung zu versenden oder auf der Versammlung bekanntzumachen.
    13. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll in Textform angefertigt, welches vom Protokollführer bestätigt wird.
    14. Der Verein kann die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung als Telefon- oder Videokonferenz-Sitzung durchführen. Die Stimmabgabe erfolgt durch hörbare audio- oder sichtbare visuelle Mitteilung des Abstimmungsvotums. Im Übrigen gilt Ziffer 12.6. und 12.9. entsprechend. Bei Telefon oder Videokonferenz-Sitzung ist ein Antrag auf geheime Abstimmung unzulässig.
  13. Fachkundige Berater des Vorstandes
    1. Der Vorstand kann "Fachkundige Berater des Vorstandes" bestellen. Das Amt endet nach einem Jahr. Eine Neubestellung ist möglich.
    2. "Fachkundige Berater des Vorstandes" beraten den Vorstand in seiner Tätigkeit, insbesondere in wissenschaftlicher und fachlicher Hinsicht; eine Rechtsberatung i.S.d. Rechtsdienstleistungsgesetzes erfolgt nicht.
    3. "Fachkundige Berater des Vorstandes" können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und -bedingungen. Barauslagen, Reisekosten und sonstige tatsächliche Aufwendungen können aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes erstattet werden.
  14. Geschäftsführung, Anstellung von Mitarbeitern, Dienstleistungsverträge
    1. Der Verein kann bei Vorliegen der haushalterischen Voraussetzungen ein oder mehrere Geschäftsführer oder Mitarbeiter anstellen. Zuständig für den Abschluss, Beendigung sowie Vertragsinhalte des Anstellungsvertrages der Geschäftsführung oder Anstellung von Mitarbeitern ist der Vorstand. Für die Ausübung einer entgeltlichen Vereinstätigkeit gilt Ziffer 11.4. der Satzung.
    2. Das Eingehen von Verbindlichkeiten durch den/die Geschäftsführer wird im Anstellungsvertrag geregelt. Der/die Geschäftsführer/in kann durch den Verein rechtsgeschäftliche Vollmacht für die Abgabe von Erklärungen oder den Abschluss von Rechtsgeschäften erteilt werden. Der/die Geschäftsführer/in ist nicht für Klagen legitimiert.
    3. Der Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit Vereinsmitgliedern mit Zahlung einer angemessenen Vergütung ist im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss des Vorstandes zulässig.
    4. Der Vorstand ist berechtigt, Dienstleistungsverträge mit externen Dritten z.B. Steuerberater, Rechtsanwalt und Miet- und Lieferantenverträge abzuschließen. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  15. Satzungsänderungen, Salvatorische Klausel, Haftung
    1. Für Satzungsänderungen, die keine Zweckänderung sind, ist der Vorstand zuständig. Die Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes.
    2. Satzungsänderungen, die von Finanzbehörden oder anderen Behörden aufgrund einer Gesetzeslage oder Beanstandung verlangt werden oder bei orthografischen Berichtigungen, kann der Vorsitzende allein vornehmen; im Übrigen gilt Ziffer 15.1 .
    3. Sollte eine Regelung der Satzung unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Vorschriften nicht. Alle Mitglieder und Organe sind in diesem Fall verpflichtet, dabei mitzuwirken, dass unverzüglich eine rechtswirksame Regelung zustande kommt, die dem Gehalt der unwirksamen Bestimmung entspricht oder möglichst nahekommt.
    4. Für Schäden des Vereins, die ehrenamtliche Organmitglieder oder ehrenamtlich tätige beauftragte Vereinsmitglieder in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Ehrenamtlichen Organmitgliedern und ehrenamtlich tätigen beauftragten Vereinsmitgliedern werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt. Die Haftung des Vereins für dessen Organe (§ 31 BGB) bleibt davon unberührt.
  16. Schriftform, Online-Plattform
    1. Schriftlich im Sinne dieser Satzung, mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 12.2., umfasst auch die Kommunikation in Textform. Die vereinsinterne Kommunikation erfolgt ausschließlich an die zuletzt vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Email-Adresse, über Messenger-Dienste oder über ein Online-Portal. Der Verein ist bei der Auswahl des Kommunikationsweges frei, soweit dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
    2. Stellt der Verein eine mitgliederinterne Online-Plattform (Online-Portal) für die Kommunikation und den Datenaustausch zur Verfügung, sind die Mitglieder verpflichtet, die Kommunikation und den Datenaustausch über die Online-Plattform vorzunehmen. Der Vorstand kann Nutzungsbedingungen für die Nutzung der Online-Plattform in einer Nutzungsordnung regeln.
    3. Die Nutzung der mitgliederinternen Online-Plattform (Online-Portal) ist ausschließlich den Mitgliedern vorbehalten. Das Mitglied ist verpflichtet, die Zugangsdaten keinen unberechtigten Dritten, insbesondere Nichtmitgliedern, zur Verfügung zu stellen. Bei einem Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder die Weitergabe der persönlichen Zugangsdaten kann der Vorstand einen zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss des Mitglieds von der Nutzung der Online-Plattform beschließen. Der Beschluss ist mit Bekanntgabe an das Mitglied wirksam. Vereinsinterne Rechtsmittel gegen den Beschluss bestehen nicht.
  17. Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens
    1. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden.
    2. Die Liquidation obliegt dem Vorstand nach § 26 BGB, oder in Ermangelung der Ablehnung durch den Vorstand, zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmender Mitglieder.
    3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Björn Schulz Stiftung, Wilhelm-Wolff-Strasse 38, 13156 Berlin ( www.bjoern-schulz-stiftung.de) oder soweit dieses aufgelöst oder nicht mehr gemeinnützig ist, an die Deutsche Kinderkrebsstiftung, Adenauerallee 134, 53113 Bonn ( www.kinderkrebsstiftung.de).