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2G / 3G? Neue Regeln für Eigentümerversammlungen in Berlin

Bild für 2G / 3G? Neue Regeln für Eigentümerversammlungen in Berlin
15. Dezember, 2021
Beinahe wöchentlich treten neue Regelungen für Veranstaltungen in Innenräumen in Kraft. Die Frage, die sich hier oft stellt, ist: Gilt 2G oder 3G? Müssen Mitarbeiter der Hausverwaltung geimpft bzw. genesen sein oder reicht hier auch der Test? Was gilt für die Eigentümer?

Die Regelungen in den einzelnen Bundesländern variieren. Allerdings ähneln sie sich im Hinblick auf die Regelungen am Arbeitsplatz und für Veranstaltungen. Wir haben anhand der aktuellen Berliner Regelungen (Stand 8.12.2021) die Möglichkeiten der Durchführung einer Präsenz-Eigentümerversammlung geprüft.

1. Teilnahme ungeimpfter Mitarbeiter: 

Mitarbeiter dürfen mit einem aktuellen Testnachweis teilnehmen. Durch die Formulierung „oder“ ist auch der Nachweis eines Negativtestes für jeden Tag des Arbeitseinsatzes nach § 8a Abs.2 Nr. 2 zulässig:

§ 8a 2G-Bedingung
Das Personal, das mit Kundinnen und Kunden oder Zuschauenden in unmittelbaren Kontakt kommt, darf nur aus Personen im Sinne von Nummer 1 bestehen oder muss an jedem Tag des Arbeitseinsatzes eine negative Testung im Sinne von § 6 nachweisen, wobei die Verantwortlichen in diesem Fall verpflichtet sind, das Ergebnis der Testung zu dokumentieren;

(3) Die Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 1 bis 7 gelten entsprechend, soweit die Geltung der 2G-Bedingung in dieser Verordnung vorgeschrieben wird.

2. Gilt für Eigentümerversammlungen die 2G- oder 3G-Regelung?

Für Eigentümerversammlungen könnte m.E. allerdings die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Betracht kommen, sodass diese unter 3G-Bedingungen stattfinden könnten. Diese besagt Folgendes:

§ 12 Besondere Veranstaltungen
(3) Veranstaltungen, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen, dürfen nur unter der 3G-Bedingung stattfinden. Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer besteht eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich auf einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist zu dokumentieren.

Da § 24 Abs.1 WEG n.F. bestimmt, dass die Versammlung der Wohnungseigentümer von dem Verwalter mindestens einmal im Jahr einberufen werden, dürfte es sich bei Wohnungseigentümerversammlungen um Veranstaltungen handeln, „die aufgrund von gesetzlicher Vorschrift stattfinden, die der Wahrnehmung gesetzlich vorgeschriebener Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte dienen“.

Eigentümerversammlungen dürften somit m.E. nach dem Wortlaut der Verordnung unter 3G-Bedingungen stattfinden.

3. Ist der Ausschluss nicht geimpfter Eigentümer zulässig?

Nein. Sofern Eigentümerversammlungen nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 fallen sollten und unter 2G-Bedingungen stattfinden müssten, wäre es unzulässig, nicht geimpfte Eigentümer von der Versammlung auszuschließen. Etwa gefasste Beschlüsse wären dann nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung wegen Entziehung unverzichtbarer Mitgliedschaftsrechte nicht nur anfechtbar sondern sogar nichtig. Insofern käme wohl nur eine Absage der Versammlung in Betracht.

4. Zusammenfassung

Eigentümerversammlungen fallen unter die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 3 sodass diese unter 3G-Bedingungen stattfinden können. Dem Verordnungsgeber war anscheinend bewusst, dass unter Anwendung der 2G-Regelung gesetzliche vorgeschriebene Mitwirkungsrechte faktisch nicht ausgeübt werden könnten und hat deshalb die Ausnahmeregelung geschaffen. Auf der Webseite des Berliner Senates findet sich unter der Überschrift „Öffentliche Versammlung“ auch nur der Hinweis auf eine 2G-Option, die versammlungsrechtlichen Vorschriften sollen dagegen weiterhin gelten:

„Versammlungsfreiheit: Politische Kundgebungen, Demonstrationen und Aufzüge, Öffentliche Versammlungen sind sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl erlaubt.
Die Erlaubnis für die genannten Versammlungen gilt nur, wenn die Einhaltung der Hygienerichtlinien gewährleistet ist. Teilnehmer:innen müssen mindestens 1,5 Meter Abstand zu haushaltsfremden Personen einhalten und eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Bei Versammlungen in Innenräumen sowie bei Aufzügen, die als Aufzug unter ausschließlicher Nutzung von Kraftfahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle Teilnehmer:innen eine medizinische Gesichtsmaske tragen, wenn sie sich nicht an ihrem festen Sitzplatz aufhalten. Ausgenommen hiervon sind die Fahrzeugführer:innen. Die zulässige Teilnehmendenzahl je nach nutzbarer Fläche des Versammlungsortes ist von der Versammlungsleitung sicherzustellen. Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen müssen alle Teilnehmenden einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorweisen. Das 2G-Modell ist möglich. Die versammlungsrechtlichen Vorschriften gelten weiterhin.
Diese Regelungen gehen auf die SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurück.“

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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