Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Absenkungsbeschlüsse mit Tücken

Bild für Absenkungsbeschlüsse mit Tücken
16. September, 2025
Absenkungsbeschlüsse sollen Entscheidungen in der GdWE erleichtern – doch sie bergen rechtliche Fallstricke. Das LG München I hat mit Urteil vom 21. März 2024 (Az. 36 S 3331/23 WEG) mehrere Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft für unwirksam erklärt, darunter einen pauschalen Absenkungsbeschluss. Das Urteil zeigt: Formfehler und unklare Beschlussfassungen können selbst gut gemeinte Sanierungspläne zu Fall bringen.



Absenkungsbeschluss – was ist das?

§ 23 Abs. 3 S. 1 WEG bestimmt, dass Beschlüsse ohne Versammlung (Umlaufbeschlüsse) erfolgen können, wenn alle Eigentümer die Zustimmung in Textform erklären. Sprich: Bei Umlaufbeschlüssen müssen alle zustimmen. Nach § 23 Abs. 3 S. 2 WEG ist ein Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit zulässig - aber nur, wenn vorher ein sogenannter Absenkungsbeschluss beschlossen wird. Dieser muss sich auf einen konkreten Gegenstand beziehen. Dann darf über diesen konkreten Gegenstand im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden.

Sachverhalt des Falls aus München

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte mehrere Beschlüsse gefasst, darunter die Beauftragung eines Planungsbüros für Sanierungsmaßnahmen, die Finanzierung dieser Maßnahmen sowie einen sogenannten Absenkungsbeschluss, der zukünftige Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit ermöglichen sollte. Es war aber zu diesem Zeitpunkt nicht klar, wie und vor allem von wem – allen oder nur den zustimmenden Eigentümern - die Baumaßnahme finanziert werden sollte. Mehrere Eigentümer fochten diese Beschlüsse an – mit Erfolg.

Die Entscheidung: Was das Gericht beanstandet hat

Das LG München I erklärte die Beschlüsse für unwirksam. Der Absenkungsbeschluss war sogar nichtig, da er sich nicht auf einen einzelnen Gegenstand bezog, sondern pauschal für zukünftige Entscheidungen gelten sollte. Zudem fehlten Vergleichsangebote für die Sanierungsmaßnahmen, und bestimmte Eigentümer – insbesondere Tiefgarageneigentümer – wurden unzulässig von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Aus dem Urteil ergibt sich weiter, dass es sich bei Absenkungsbeschlüssen nicht um bloße Geschäftsordnungsbeschlüsse, sondern um reguläre Beschlüsse handelt, die in der Ladung zur Eigentümerversammlung anzukündigen sind, in die Beschlusssammlung gehören und isoliert anfechtbar sind.

Folgen für die Praxis: Worauf Verwalter jetzt achten müssen

Verwalter müssen bei der Vorbereitung von Beschlüssen sorgfältig vorgehen. Jeder Absenkungsbeschluss für einen geplanten Umlaufbeschluss muss einen konkreten Gegenstand haben, der schon in der Ladung zu erwähnen ist. Nur so lassen sich Anfechtungen und Rechtsunsicherheiten vermeiden.

Nicht geklärt ist bislang die Frage, was passiert, wenn ein nichtiger Absenkungsbeschluss nicht angefochten wird und dann eine Entscheidung im Umlaufverfahren erfolgt. Ist diese dann anfechtbar oder auch nichtig, wenn nicht alle Eigentümer zustimmen? Auch diese ungeklärte Frage führt zu Rechtsunsicherheiten.

Fazit: Kein Spielraum für pauschale Umlaufbeschlüsse

Das Urteil des LG München I macht deutlich: Absenkungsbeschlüsse für Umlaufverfahren müssen klar, konkret und formell korrekt gefasst werden. Pauschale Regelungen für eine Vielzahl künftiger Entscheidungen sind unzulässig – sie verstoßen gegen die Anforderungen des § 23 Abs. 3 WEG und sind nichtig.

Ausblick:

Die auch hier beworbene Veranstaltung „Wissen für sie“ der ista moderierte Frau Pruß, die Präsidentin des VDIV. Bei der Diskussion um dieses Urteil teilte sie mit, dass es Ziel des VDIV sei, dass Beschlüsse im Umlaufverwahren mit denselben Mehrheiten wie Beschlüsse in der Eigentümerversammlung gefasst werden können. Absenkungsbeschlüsse wären dann nicht mehr erforderlich.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: LEWENTO












Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.