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Bayern: Angestrebtes Gesetz zum Mietenstopp wäre verfassungswidrig

Bild für Bayern: Angestrebtes Gesetz zum Mietenstopp wäre verfassungswidrig
17. Juli, 2020

In Berlin wird er heiß diskutiert – der Mietendeckel. Was in Berlin bereits Gesetz ist, sollte nach dem Willen des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ auch so ähnlich in Bayern gelten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat gestern zur Zulässigkeit dieses Volksbegehrens entschieden und kam zu dem Ergebnis, dass eine landesrechtliche Lösung nicht zulässig sei, weil Bundesrecht betroffen ist.

Für das Anliegen, Mieterhöhungen in 162 Gemeinden Bayerns weitgehend auszuschließen hatten die Initiatoren ca. 35.000 Unterschriften eingereicht. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hielt das Gesetzesvorhaben für unzulässig. Daher musste der Verfassungsgerichtshof entscheiden.

In den Leitsätzen heißt es: „Durch die in §§ 556 d ff. BGB enthaltenen Regelungen zur Miethöhe sowohl bei Mietbeginn (sog. Mietpreisbremse) als auch während eines laufenden Mietverhältnisses (sog. Kappungsgrenze) hat der Bundesgesetzgeber von der ihm nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG zustehenden konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das bürgerliche Recht erschöpfend Gebrauch gemacht. … Auf die gemäß Art. 70 GG gegebene Zuständigkeit der Länder für Bereiche des Wohnungswesens kann der Gesetzentwurf des Volksbegehrens nicht gestützt werden, weil es an einem öffentlich-rechtlichen Gesamtkonzept fehlt. Die Mietpreisregelungen des Entwurfs stellen im Ergebnis nichts anderes dar als eine Verschärfung der geltenden Bestimmungen zur Mietpreisbremse und zur Kappungsgrenze.“

Das Gericht führt weiter aus, dass der Bundesgesetzgeber erkennbar den Willen gehabt habe, die Zulässigkeit der Miethöhe zu Beginn und während des Mietverhältnisses abschließend zu regeln. Für eine „Nachbesserung“ der Bundesgesetze auf Landesebene sei kein Raum.

Diese Entscheidung hat keine Auswirkungen auf den Berliner Mietendeckel stützt aber die Argumentation der Kritiker. Aber auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich die Richter in Bayern nicht einig waren. Die hier zitierte Entscheidung ist eine Mehrheitsentscheidung und nicht einstimmig erfolgt.

Bayerischer Verfassungsgerichtshof; Entscheidung vom 16.7.2020, Az. 32-IX-20

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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