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Datenschutzrechtliche Fragen zur neuen Heizkostenverordnung – beantwortet

Bild für Datenschutzrechtliche Fragen zur neuen Heizkostenverordnung – beantwortet
04. Mai, 2022

Seit dem 1. Dezember 2021 gilt die neue Heizkostenverordnung. Während das Gesetz in Umsetzung der EU-Energie-Effizienz-Richtlinie insbesondere den Klimaschutz durch Energieeinsparung verfolgt, ist auch die Transparenz beim Energieverbrauch für den Endverbraucher, also Nutzer oder Bewohner einer Immobilie, ein großes Thema. Es bestehen neue Mitteilungs- und Informationspflichten. Der Vermieter bzw. der Abrechner verarbeiten viel mehr Daten. Daraus ergeben sich datenschutzrechtliche Fragen, die in Anbetracht der aktuellen Novellierung noch unbeantwortet geblieben sind. Uns erreichten Fragen zu diesem Thema, die wir hier auch für Sie beantworten wollen: 

Meine Mieter / Die Wohnungseigentümer wollen keine fernablesbaren Zähler. Dürfen sie den Einbau verweigern? 

Es gibt Mieter, die nicht wünschen, dass ihr Heizverhalten gemessen und davon ein Profil erstellt wird. Sie wollen den Einbau der fernablesbaren Zähler, entgegen den neuen Bestimmungen, nicht dulden. Diese Mieter berufen sich auf datenschutzrechtliche Bestimmungen. Müssen die Mieter den Einbau dulden? Dieselbe Frage stellt sich bei Wohnungseigentümern? 


Die DSGVO legt fest, dass es zur Datenverarbeitung immer eines Rechtsgrundes bedarf. Während eine Einwilligung zwar einen solchen Rechtsgrund darstellt, kann diese ebenso schnell widerrufen werden, wie sie erteilt wurde. Vorzuziehen ist daher ein Vertrag zwischen den Beteiligten oder aber ein Gesetz. Auf einen Vertrag oder eine Einwilligung kann es nicht mehr ankommen, wenn ein Gesetz ein bestimmtes Verhalten vorschreibt. So auch hier. Die Heizkosten bestimmt nicht nur, dass die Vermieter / WEG Daten über den Endverbrauch erheben sollen und räumt den Eigentümern das Recht zur Datenverarbeitung ein. Vielmehr verpflichtet die Heizkostenverordnung die Vermieter / WEG zu ebendiesem Verhalten. Ein Widerspruch einzelner Mieter oder Wohnungseigentümer ist insofern unmaßgeblich. Die Datenerhebung und -verarbeitung ist daher grundsätzlich datenschutzrechtlich unbedenklich. 

Wie kann ich als Vermieter die Mieter bzw. als Verwalter die Eigentümer über die Verbräuche informieren? 

Die eben beschriebene Datenerhebung und -verarbeitung dient den Vermietern bzw. der WEG als Verantwortliche dazu, die Nutzer bzw. Mieter monatlich über ihren Energieverbrauch zu informieren. Dazu verpflichtet sie die Heizkostenverordnung. Die Gesetzesbegründung geht hier von einer elektronischen Kommunikation über E-Mail oder ein Onlineportal aus. Auch eine Information per Post in möglich.


Schauen Sie sich hier das passende Video zum Thema Heizkosten an.


Es muss unterschieden werden zwischen der monatlichen Mitteilung der Verbräuche und der Zurverfügungstellung der Informationen in Zusammenhang mit der Abrechnung. Die Mitteilung muss den Mieter erreichen. Ob Mieter sich allerdings die zur Verfügung gestellten Informationen ansehen, ist ihre Sache. 

Was passiert, wenn der Mieter bzw. der Wohnungseigentümer die Information über die monatlichen Verbräuche nicht erhalten will? 

Es kommt nicht darauf an, ob der Betroffene diese Informationen haben will oder nicht. Der Vermieter / die Gemeinschaft ist verpflichtet, die unterjährigen Verbrauchsinformationen mitzuteilen. Diese Pflicht ist nicht von einem etwa entgegenstehenden Willen des Nutzers abhängig. 

Muss der Mieter / der Wohnungseigentümer das Onlineportal nutzen oder elektronisch kommunizieren? 

Für die Nutzung des Kommunikationsweges-E-Mail ist eine Einwilligung des Mieters erforderlich. Wenn auch nicht ausdrücklich geäußert, ist diese Einwilligung bspw. darin zu erkennen, dass der Betroffene selbst diesen Kommunikationsweg eröffnet und den Vermieter als Verantwortlichen per E-Mail kontaktiert. Behalten Sie allerdings in Erinnerung, dass eine Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Während der Verantwortliche eigenständig mit dem Betroffenen kommunizieren kann, besteht außerdem die Möglichkeit zur Auslagerung. Um einen Dritten damit zu beauftragen, den Betroffenen über seinen Energieverbrauch zu informieren und mit ihm per E-Mail in Kontakt zu treten, muss ein entsprechender Auftragsverarbeitungsvertrag zwischen dem Verantwortlichen und dem Dritten geschlossen werden. Eine detaillierte Regelung der Datenverarbeitung durch den Dritten im Sinne des Verantwortlichen muss unter Rückgriff auf die Vorgaben der DSGVO geschehen. 


Hier finden Sie ein aktuelles Video zum Thema Heizkostenverordnung: LEWENTO - Video Heizkostenverordnung


Für die monatlichen Verbrauchsinformationen gilt, dass diese im Zweifel an den Mieter per Post versandt werden müssen. Bei den jährlichen Informationen dürfte es genügen, den Zugang zum Onlineportal zur Verfügung zu stellen. 

Kann das Onlineportal auch nach einem Mieterwechsel verwendet werden? 

Um dem Betroffenen seinen Energieverbrauch überhaupt zugänglich zu machen, wird ein Portal genutzt. Dabei stellt sich die Frage, ob der alte Account des bspw. ausgezogenen Mieters weiter für den neuen Mieter genutzt werden kann.  


Die Heizkostenverordnung bestimmt, dass dem Nutzer der jeweilige Energieverbrauch mitzuteilen ist. Gemeint ist damit der Energieverbrauch des jeweiligen Nutzers. Daten anderer Betroffener dürfen daher grundsätzlich nicht geteilt werden, sodass jeder Betroffene einen eigenen Account allein zur Darstellung der eigenen Daten haben muss. Unzulässig ist es daher auch, die Daten des Vormieters anonymisiert mit dem neuen Mieter zu teilen. Zwar soll dem Mieter ein Vergleich mit einer entsprechenden Nutzergruppe übersandt werden, gemeint sind damit allerdings abstrakte statistische Werte, nicht die konkreten Werte des Vormieters. 

Fazit 

Es sind noch viele Fragen ungeklärt. Wenn Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gern an uns wenden. 


Wir beraten Sie gern! 


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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