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Der Blockwart mit der Kamera

Bild für Der Blockwart mit der Kamera
13. September, 2023
Datenschutzrecht – das wissen Sie längst – ist europäisches Recht. Die Entscheidungen der europäischen Gerichte und Behörden sind daher auch von uns von Interesse. Oft scheitern wir hier an der Sprachbarriere bzw. unterschiedlichen Rechtssystemen – nicht so, wenn in Österreich etwas entschieden wird. Mit Vergnügen erinnern wir uns hier an die Diskussion über die Namen an Klingelschildern. Aber auch Videoüberwachung und auch Hausordnungen gibt es hier und dort. Daher will ich Ihnen heute ein Urteil des ÖBVwG (österreichisches Bundesverwaltungsgericht) vom 25.05.2023 (dem 5. Jubiläum der DS-GVO) zum Thema Verstöße gegen die Hausordnung auf Video vorstellen.

Was ist die Hausordnung?

Die Hausordnung stellt Regeln zum Zusammenleben in Mehrfamilienhäusern auf. 

Bei einer Fortbildungsveranstaltung am Gardasee haben wir mit anderen Juristen und vielen Hausverwaltern die Frage diskutiert: Wozu brauchen wir eine Hausordnung? Ist diese nicht eigentlich überflüssig? Gerade in Wohnungseigentumsgemeinschaften ist es offensichtlich so, dass auch diejenigen, die die Hausordnung beschließen, sich nicht an diese halten.

Letztlich gilt in allen Häusern für die Bewohner (und deren Gäste) das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Jeder darf wohnen und leben und auch die entsprechenden Geräusche machen, sollte aber dabei auch die Interessen seiner Nachbarn im Blick behalten. Das Wohnungseigentumsgesetz spricht hier von „über bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus kein Nachteil“-Erwachsen. Kinderlärm ist dabei anders zu behandeln, als der von Erwachsenen. Das Verhalten von Haustieren wiederum wird den Besitzern dieser Haustiere irgendwie zugerechnet. Dass ich im Keller keine Brennstoffe lagern darf, ergibt sich oft aus der Hausordnung, aber eben auch aus dem allgemeinen Brandschutz. 

Für die Hausordnung spricht allerdings unsere deutsche Regelungswut. Einige Diskussionen sind einfach einfacher, wenn auf eine Hausordnung verwiesen werden kann.

Wer überwacht die Hausordnung?

Grundsätzlich ist für die Überwachung der Hausordnung der Vermieter im Mietshaus bzw. die GdWE in der Wohnungseigentumsanlage zuständig. In beiden Fällen handelt, im Endeffekt, der oder die Verwalter*in. Manchmal betätigen sich auch Mieter als Blockwarte und passen auf, dass ihre Nachbarn nicht stören. Doch wie weit dürfen diese Personen dabei gehen? Darf zur Prüfung der Einhaltung der Hausordnung videoüberwacht werden? (wohl nein, siehe hier) Oder darf wenigstens einmalig gefilmt werden, um einen Verstoß gegen die Hausordnung zu beweisen?

Einen Teilaspekt dieser Fragen hat jetzt das ÖBVwG entschieden. Filmaufnahmen von Kindern zum Zwecke des Nachweises von Verstößen gegen die Hausordnung sind verboten. Es müsse zuerst versucht werden, die Verstöße ohne Filmaufnahmen nachzuweisen.

Was war passiert?

In einer Wohnhausanlage ist Österreich ist die Schallentwicklung im Innenhof sehr ungünstig. Das führt unter anderem dazu, dass aufschlagende Bälle oder auch Schreie eine Lärmbelästigung darstellen können. Die Hausordnung verbietet daher das Ballspielen im Hof. Aber leider hält sich nicht jeder daran. Insbesondere Jugendliche halten sich bei warmem Wetter auch bis 22:00 Uhr im Hof auf und spielen Fußball. Eine Mieterin versuchte zunächst die Sache so zu klären und ging mehrfach in den Hof und sprach mit den beteiligten Familien über die Lärmbelästigung. Es kehrte jedoch keine Ruhe ein. Die Mieterin machte daraufhin drei Videos und sechs Fotos von den spielenden Kindern und Jugendlichen im Innenhof der Wohnanlage. Auf den Fotos und Videos waren nicht nur die störenden Jugendlichen zu sehen, sondern auch Kinder, die im Kinderspielbereich spielten. Da der Fokus nicht auf diese gerichtet war, waren sie nur unscharf zu sehen und eigentlich kaum zu erkennen. 

Diese Aufnahmen schickte die Mieterin an die Hausverwaltung, um Verstöße gegen die Hausordnung zu dokumentieren. Dies war offensichtlich die erste Meldung über die Verstöße an die Verwaltung. Leider beließ es die ruhebedürftige Mieterin nicht dabei. Gleichzeitig warf sie einen Brief in die Postkästen der Wohnanlage. In diesem Brief wurde eindeutig festgehalten, dass es Videos und Fotos über das Verhalten der Kinder gäbe. 

Ein 8-jähriges Mädchen, vertreten durch ihren Vater beschwerte sich dagegen erfolgreich bei der Datenschutzbehörde. Diese erließ einen Bescheid gegen die Mieterin. Die dann dagegen klagte. 

Was entschied das Gericht?

Die Mieterin verlor.

Die erste Frage war: Waren die Daten personenbezogen, obwohl das Mädchen nicht erkennbar war?

Ja, sagten Behörde und Gericht. „Der erkennende Senat geht unter dieser Voraussetzung, nämlich dass es für die Qualifikation von Bilddaten als personenbezogene Daten ausreicht, wenn ein Personenbezug auch erst im Nachhinein und durch jemanden anderen, wie z.B. Nachbar:innen, Lehrer:innen, Freundinnen und Freunde … oder der Eltern der …, hergestellt werden kann, davon aus, dass die … aufgrund ihrer Statur, ihrer Bewegung, des Kontextes der Aufnahme – z.B. die anderen spielenden Kinder im Hof – in diesem Sinne auf einem der Videos identifizierbar ist, und demnach die Bilddaten als sie betreffende personenbezogene Daten zu gelten haben.“ 

Danach ging es um die Frage: War die Videoaufnahme das angemessene Mittel zur Dokumentation der Störungen gegen die Hausordnung?

Nein, so das Gericht. Die Mieterin hätte mildere Mittel zur Verfügung gehabt. Es ging hier nämlich um die erste Dokumentation der Störungen. Für eine solche Dokumentation genügen nicht nur im Nachbarland, sondern auch bei uns, Listen über die und Beschreibungen der Verstöße. „In einem zweiten Schritt wären auch (nur) Tonaufnahmen denkbar gewesen; und hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich die Meinung gehabt, einzelne Geschehnisse, wie Fahrradfahren und Äste abbrechen, auch bildlich festhalten zu müssen, so hätten dazu einzelne gezielte Fotos, z.B. mit verpixelten Kindern, oder eine Dokumentation des angerichteten Schadens wohl auch ausgereicht. … Minderjährige Kinder verdienen nach dem Gesetzgeber im Datenschutz einen besonderen Schutz, wie sich aus dem Erwägungsgrund 38 DS-GVO, aber auch aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DS-GVO selbst ergibt…“.

Das Gericht hat hier geprüft, ob die Mieterin ein berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung hat und dann eine Abwägung der Interessen vorgenommen. Das Interesse wird hier der Mieterin zunächst auch nicht abgesprochen. Andererseits stehen dem hier die Interessen eines minderjährigen Kindes entgegen, noch dazu eines Kindes, das selbst keinen Verstoß gegen die Hausordnung begangen hat. Die Interessen des Kindes überwiegen hier klar.

ÖBVwG Urteil v. 25.5.2023 – W211 2267125-1

Was lernen wir daraus?

Das Filmen und Fotografieren von Verstößen gegen die Hausordnung ist nie das mildeste Mittel für die erste Dokumentation von Verstößen gegen die Hausordnung. Das gilt sowohl für Mieter als auch für Hausverwalter. Das gilt nicht nur, aber erst recht, wenn Kinder aufgenommen werden.
Ebenso wichtig ist die Erkenntnis, dass auch verschwommene Bilder personenbezogene Daten darstellen können, wenn hinterher Dritte die Person doch noch erkennen könnten.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pexels

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