Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Der EuGH entscheidet zum Datenschutzabkommen „Privacy Shield“

Bild für Der EuGH entscheidet zum Datenschutzabkommen „Privacy Shield“
21. Juli, 2020

In seinem Urteil vom 16.07.2020 – Aktenzeichen c-311/18 – hat der Europäische Gerichtshof den sog. Privacy Shield für ungültig erklärt. Die Entscheidung betrifft konkret die Daten von europäischen Nutzern von Facebook, hat aber letztendlich Auswirkungen auf den gesamten europäischen Datentransfer auf der Grundlage des Privacy Shield. Beim Privacy Shield handelt es sich um ein von der EU-Kommission im Jahr 2016 in Kraft gesetztes Datenschutzabkommen, unter dem sich US-Unternehmen zertifizieren lassen konnten, damit es Geschäftspartnern dieser Unternehmen aus der EU erlaubt war, personenbezogene Daten in die USA zu übermitteln.

Für europäische Unternehmen ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer grundsätzlich nur erlaubt, wenn zum Schutz der Rechte von Betroffenen geeignete Garantien und durchsetzbare Rechte sowie wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, um einen Datenschutzstandart zu gewährleisten, der den Anforderungen der DSGVO entspricht.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Zugriffsmöglichkeit von Nachrichtendiensten innerhalb der USA zu weitreichend ist um personenbezogenen Daten von europäischen Nutzern angemessen zu schützen und, dass in der EU keine ausreichenden Rechtsbehelfe gegen nachrichtendienstliche Überwachung in den USA vorhanden sind. Damit hat sich der EuGH der von Datenschützern am Privacy Shield seit jeher geäußerten Kritik angeschlossen.

Es stellt sich nun die Frage, wie zukünftig der Datentransfer von Europa in die USA bewerkstelligt werden kann. Ohne einen wirksamen Erlaubnismechanismus wäre die Datenübermittlung künftig rechtswidrig und unterliegt damit dem Bußgeldrahmen der DSGVO.

Möglichkeiten zur Datenübermittlung an Drittländer sieht Art. 46 DSGVO vor. Von den dort angebotenen Instrumentarien dürfte derzeit allein die Vereinbarung von durch die Kommission genehmigten Standartvertragsklauseln tatsächlich praktikabel sein, deren Wirksamkeit vom EuGH in der eingangs genannten Entscheidung ausdrücklich festgestellt wurde.

Im Zweifel sollten sich europäische Unternehmen, die Daten in die USA übermitteln, an ihre lokal zuständige Aufsichtsbehörde wenden, um dort eine Empfehlung einzuholen und Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wenn Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation und Lösungsmöglichkeiten haben, können Sie sich gerne an GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wenden.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.