Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Die Bürgschaft als Mietsicherheit

Bild für Die Bürgschaft als Mietsicherheit
05. Mai, 2020

Bei Mietvertragsabschluss stellt sich für Vermieter und Mieter die Frage nach der Mietkaution, insbesondere nach der Art der Kaution. Viele Mieter wollen gern Bürgschaften erbringen. Der folgende Beitrag beleuchtet die Frage: Was sollten Vermieter bei Mietern mit Bürgschaften unbedingt beachten? Wir geben Hinweise zu Form und Art der Kaution und zu den beiden großen Haftungsfallen für Vermieter und Verwalter.

Zunächst muss hier unterschieden werden zwischen Wohn- und Geschäftsraummieter.

Für die Vereinbarung und Inanspruchnahme von Mietsicherheiten im Wohnraummietverhältnis gibt es viele Regularien. Die Mietsicherheit darf grundsätzlich die Höhe von drei Nettokaltmieten nicht übersteigen. Das bedeutet, dass auch aus einer Bürgschaft nur die Zahlung von drei Monatsmieten verlangt werden kann. Wenn der Mieter noch eine Barkaution geleistet oder ein Sparbuch verpfändet hat und der Betrag bereits drei Mieten beträgt, dürften aus der Bürgschaft keine Ansprüche mehr bestehen. Es darf bei Wohnungsmietverhältnissen insgesamt nur eine Sicherheit von drei Mieten verlangt werden. Ausnahmen bestehen hier, wenn Kaution für besondere Maßnahmen geleistet werden, wie für den Rückbau von Maßnahmen der Barrierefreiheit oder den Rückbau von Satellitenanlagen.

Die weitere Ausnahme ist die freiwillige und unaufgeforderte Mehrleistung. Es ist denkbar, dass ein Mieter freiwillig und unaufgefordert eine Bürgschaft erbringt. Bei Vermietungen an Studenten oder auch bei Verhandlungen über die Entlassung einzelner Mieter aus dem Mietvertrag kommt dies häufig vor. Die (tatsächliche) Schwierigkeit besteht hier für den Vermieter darin, dass er beweisen muss, dass diese Bürgschaft wirksam, also freiwillig und unaufgefordert, war. Daher sollte eine solche Bürgschaft nicht auf einem Muster oder Briefbogen des Vermieters erfolgen. Der Vermieter sollte eine Notiz in der Mieterakte hinterlassen, wie es zu dieser Bürgschaft kam. Dann kann später der Ablauf auch noch nachvollzogen werden.

Im Geschäftsraummietverhältnis gibt es diese Einschränkung der Höhe nicht. Jede angemessene Höhe der Mietsicherheit kann vereinbart werden. Besonders im Geschäftsraummietverhältnis ist zu beachten, dass, wenn der Mietvertrag verlängert wird oder sich durch einen Nachtrag etwas Wesentliches ändert, eine neue Bürgschaft angefordert werden muss. Dies wird häufig von den Vertragsparteien vergessen und stellt eine Haftungsfalle dar. Die Bürgschaft gilt nämlich immer nur für den zugrundeliegenden Vertrag, nicht auch für Änderungen.

Für Bürgschaften im Wohn- oder Geschäftsraummietvertrag ist zu beachten, dass diese schriftlich erfolgen müssen – das bedeutet, auf einem Papier mit einem handschriftlichen Namenszug unter der Erklärung versehen, also unterschrieben.

Für die Bürgschaften, die der Vermieter verlangen darf, ist zu beachten, dass diese unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit oder auf das Recht der Hinterlegung erbracht werden sollte. Eine Bürgschaft mit Zahlung auf erstes Anfordern ist zulässig und zu empfehlen. Es kann verlangt werden, dass die Bürgschaft von einer europäischen Großbank geleistet wird.

Nicht zuletzt ist bei Mietern mit Bürgschaften zu beachten, dass hier eine Aufrechnung der Kaution gegen Forderungen gegen den Mieter nicht ohne weiteres möglich ist. Hier lauert ebenfalls eine Haftungsfalle. Der Bürge kann gegen Forderungen des Vermieters einwenden, dass diese Forderungen bereits verjährt sind. Eine Aufrechnung gegen diese verjährten Forderungen ist bei Bürgschaften nicht möglich. Problematisch wird dies vor allem, wenn der Vermieter Ansprüche gegen den Mieter auf Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen oder Beschädigungen in der Wohnung geltend machen will. Diese Ansprüche verjähren bereits nach sechs Monaten nach Rückgabe der Mieteinheit. Hier ist jedem Vermieter dringend zu empfehlen, auch die Ansprüche gegen den Mieter gerichtlich geltend zu machen, um damit den Eintritt der Verjährung zu hemmen.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.