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DSGVO-Bußgeld gegen Privatperson von 2.628€ mit Verfahrenskosten wegen offenem E-Mail-Verteiler

Bild für DSGVO-Bußgeld gegen Privatperson von 2.628€ mit Verfahrenskosten wegen offenem E-Mail-Verteiler
28. Februar, 2019

Der Landesbeauftragten für Datenschutz in Sachsen-Anhalt hat laut einem Bericht der Mitteldeutschen Zeitung an eine Privatperson ein Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteiler verhängt.

1. Sachverhalt

Der Mann versendete im vergangenen Jahr zwischen Juli und September 2018 mehrfach Beschwerde-E-Mails an bis zu 1.600 Personen, ohne die Empfänger ins Feld Blindkopie (BCC) zu setzen. Somit waren für jeden Empfänger personenbezogene E-Mail-Adressen zugänglich.

2. Grundlage des Bußgeldes

Die Inhalte der jeweiligen E-Mails spielten für den Landesbeauftragten für den Datenschutz keine Rolle. Relevant war, dass beim Versand der E-Mails gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen wurde. Der Verfasser der E-Mails zeigte sich gegenüber dem Landesdatenschutzbeauftragten uneinsichtig. Der erfolgte Versand der E-Mails sei durch die Meinungsfreiheit gedeckt. Der Landesdatenschutzbeauftragte argumentierte, dass die Meinungsfreiheit keine offenen Verteiler erlaube.

Der Mann versandte jedoch nach einer ersten Strafandrohung und Festsetzung einer Geldstrafe weiterhin derartige E-Mails.

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Sachsen-Anhalt prüft daher weitere rechtliche Schritte, weil die Geldstrafe offensichtlich keine Wirkung zeige.

3. Datenschutzrechtlicher Hintergrund

Bei E-Mail-Adressen handelt es sich um personenbezogene Daten, die nicht ohne Einwilligung an Dritte weitergegeben werden würfen.

E-Mail-Adresse gehören grds. zu geschützten Daten. Die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) wird dann nicht angewendet, wenn die Verarbeitung von solchen Daten durch eine natürliche Person zur Ausübung ausschließlich familiärer oder persönlicher Tätigkeiten erfolgt. Dies war im Fall des Merseburgers nicht gegeben. Er versandte die E-Mails an Privatpersonen, Zeitungen, Behörden und Politiker mit einem offenen Verteiler.

Der Landesdatenschutzbeauftragte stellte klar, dass in einem solchen Fall kein offener Verteiler erlaubt sei, da Rechte Dritter berührt werden. Nach Art. 1 I DS-GVO werden natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geschützt.

4. Praxistipp

Sofern der Versand von E-Mails an mehrere Empfänger nicht ausschließlich durch eine Privatperson zur Ausübung persönlicher oder familiärer Tätigkeiten erfolgt, sollte das Feld „BCC“ genutzt oder sichergestellt werden, dass bei offenem E-Mail-Verkehr die Einwilligung hierzu von allen Empfängern vorliegt.

Auf der LEWENTO Akademie finden Sie hierzu praxisrelevante und verständliche Webinare. Durch GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kompakt und klar vermittelt.

Autor: Mitteldeutsche Zeitung

Bildnachweis: Pixabay

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