Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Der Entzug von Wohneigentum

Bild für Der Entzug von Wohneigentum
13. Juni, 2018

§ 18 des Wohnungseigentumsgesetzes gibt den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeit, einen Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums zu zwingen. Dabei stellt der Entzug von Wohneigentum den schwerwiegendsten Eingriff in die Rechte eines Mitgliedes einer Wohnungseigentümergemeinschaft dar, der vorstellbar ist. Artikel 14 des Grundgesetzes enthält die Eigentumsgarantie. Damit diese gewährleistet bleibt, ist der Entzug von Wohneigentum an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Der Weg zum Entzug des Wohneigentums ist umständlich. Die Schwierigkeiten sind aber berechtigterweise wieder dem Umstand geschuldet, dass der Entzug des Wohneigentums der schwerwiegendste Eingriff in die Rechte eines Wohnungseigentümers ist. Gemäß § 18 Wohnungseigentumsgesetz ist zunächst eine Beschlussfassung der Wohnungseigentümer erforderlich, dass der betroffene Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums gezwungen werden soll. Dieser Beschluss ist anfechtbar. Wurde er durch das Gericht bestätigt oder wegen fehlender Anfechtung bestandskräftig, müssen die Wohnungseigentümer eine Klage auf Entzug des Wohneigentums gegen den betroffenen Wohnungseigentümer anstreben. Ist die Klage erfolgreich, kann jeder Wohnungseigentümer dann die Zwangsversteigerung aus diesem Urteil betreiben.

Entzug von Wohneigentum wegen Beitragsrückständen

Gesetzlich ausdrücklich geregelt ist dabei, dass die Wohnungseigentümer ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Veräußerung seines Wohneigentums zwingen können, wenn er sich mit seiner Verpflichtung zur Lasten- und Kostentragung in Verzug befindet. Jedem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft muss bei Erwerb des Wohnungseigentums bewusst sein, dass die Gemeinschaft nur handlungsfähig ist, wenn ihr die erforderlichen finanziellen Mittel an die Hand gegeben werden. Eine Insolvenz der Wohnungseigentümergemeinschaft ist ausgeschlossen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht insolvenzfähig, so dass sie auch niemals gesetzlich in der Lage wäre, eine Überschuldung durch die Durchführung eines Insolvenzverfahrens beseitigen zu können. Deshalb müssen alle Wohnungseigentümer ihrer Verpflichtung zur Tragung der Kosten und Lasten gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes nachkommen, um eine Zahlungsunfähigkeit nicht entstehen zu lassen. Verstößt ein Wohnungseigentümer gegen diese Verpflichtung zur Tragung der anteiligen Kosten und Lasten, begeht er eine schwere Pflichtverletzung, die den Entzug des Wohnungseigentums rechtfertigt.

Gemäß § 16 Wohnungseigentumsgesetz gehören zu den Lasten und Kosten, die zu einem Entzug des Wohneigentums führen können, insbesondere die Kosten für die Instandhaltung, Instandsetzung und die Verwaltung sowie die Bewirtschaftungskosten des gemeinschaftlichen Eigentums. Es handelt sich also im Regelfall um die Kosten, die im Rahmen der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan als monatliche Vorauszahlung oder im Rahmen der Beschlussfassung über die Wohngeldabrechnung als Nachzahlungsforderung vom Wohnungseigentümer verlangt werden. Auch Kosten und Lasten, die im Rahmen einer Sonderumlage beschlossen werden, gehören zu den Zahlungsverpflichtungen, die beim Entzug des Wohneigentums berücksichtigt werden können.

Die Höhe des Zahlungsrückstandes muss dabei mindestens 3 Prozent des Einheitswertes des Wohneigentums erreichen. Wie hoch der Einheitswert des Wohneigentums ist, erfährt die Wohnungseigentümergemeinschaft vom Finanzamt. Zwar haben die Finanzbehörden das Steuergeheimnis zu beachten. § 18 Wohnungseigentumsgesetz besagt aber ausdrücklich, dass ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis nicht vorliegt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Höhe des Einheitswertes eines Wohneigentums informiert wird. Die Dauer des Zahlungsverzuges muss mindestens 3 Monate betragen.

Eine Abmahnung als Voraussetzung für einen Beschluss, der den Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohneigentums wegen erheblicher Zahlungsrückstände gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz verpflichtet, bedarf es nicht. Allerdings kann der Wohnungseigentümer den Entzug des Wohneigentums durch den vollständigen Ausgleich aller Rückstände, einschließlich aller angefallenen Verfahrenskosten, noch verhindern. Zahlt er sämtliche Forderungsrückstände, einschließlich aller angefallenen Verfahrenskosten für das gerichtliche Entzugsverfahren und die bislang angefallenen Versteigerungskosten, bis zum Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren, wird das Entziehungsurteil wirkungslos. Die Zwangsversteigerung kann er auf diese Weise abwehren.ortant;}”]

Entzug von Wohneigentum wegen wiederholtem Verstoß gegen § 14 Wohnungseigentumsgesetz

§ 14 des Wohnungseigentumsgesetzes legt dem Wohnungseigentümer die Pflicht auf, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile instandzuhalten und ggf. instandzusetzen, vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass die anderen Wohnungseigentümer hierdurch nicht beeinträchtigt werden und die Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu dulden, auch wenn hierzu das Betreten seiner Sondereigentumseinheit erforderlich ist. Verstößt der Wohnungseigentümer wiederholt gegen diese Verpflichtungen, kann der Entzug des Wohneigentums erwogen werden.

Voraussetzung für den Entzug des Wohneigentums ist im Rahmen dieses Grundes, dass der betroffene Wohnungseigentümer nach der Verletzung seiner Pflichten nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz abgemahnt wird. Dabei müssen die Pflichtverletzungen erheblich sein, damit eine Abmahnung überhaupt ausgesprochen werden kann. Wiederholt der Wohnungseigentümer die Pflichtverletzungen trotz Abmahnungen noch einmal mindestens zweimal, kann von den Wohnungseigentümern der Entzug des Wohneigentums beschlossen werden.

Entzug von Wohneigentum nach der Generalklausel

Aber nicht nur der Zahlungsrückstand in Höhe von 3% des Einheitswertes des Wohneigentums oder die wiederholte gröbliche Verletzung von Verpflichtungen zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums trotz Abmahnung kann ein Recht der übrigen Wohnungseigentümer begründen, die Veräußerung des Wohneigentums vom betroffenen Wohnungseigentümer zu verlangen. Auch wenn die Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem betroffenen Wohnungseigentümer für die anderen im Sinne des § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz – der Generalklausel – nicht mehr zumutbar ist, kann der Entzug von Wohneigentum verlangt werden.

Ob die Grenze der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Gemeinschaftsverhältnisses mit dem betroffenen Wohnungseigentümer erreicht ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Es ist eine Abwägung vorzunehmen, ob das Interesse des betroffenen Wohnungseigentümers am Erhalt seines Wohneigentums höher wiegt als das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer an der Beendigung des Gemeinschaftsverhältnisses mit diesem. Wird die Gemeinschaft durch das Verhalten des betroffenen Wohnungseigentümers annähernd handlungsunfähig, etwa weil die Wohngelder stets verspätet oder sogar nur nach Abschluss einer Zahlungsklage geleistet werden, oder sind die übrigen Wohnungseigentümer eingeschüchtert, so dass es ihnen bereits schwer fällt, ihr Stimmrecht auszuüben oder wird mutwillig das gemeinschaftliche Eigentum beschädigt, kann ein Entzug des Wohneigentums in Frage kommen. Erscheint es allerdings möglich, dass die Pflichtverletzungen vom betroffenen Wohnungseigentümer bereits dann eingestellt werden, wenn eine Klage auf Unterlassen dieser Pflichtverletzung erhoben wird und kommt es zukünftig nicht mehr zu Auseinandersetzungen in der Gemeinschaft, entfällt ein Recht auf Entzug von Wohneigentum.

Voraussetzung für die Geltendmachung eines Rechts auf Entzug von Wohneigentum nach der Generalklausel gemäß § 18 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz ist, dass dem betroffenen Wohnungseigentümer eine Abmahnung erteilt wurde, mit der deutlich gemacht wird, dass der Entzug des Wohneigentums droht, wenn er die Pflichtverletzungen nicht unterlässt. Wie zuvor bereits erklärt, fordern manche Gerichte vor der Beschlussfassung über den Entzug des Wohneigentums zusätzlich, dass die Unterlassung der Pflichtverletzung gerichtlich durchgesetzt wurde. Erst wenn auch die gerichtliche Auseinandersetzung nicht den Erfolg bringt, dass das Gemeinschaftsverhältnis nach der Betrachtung eines objektiven Dritten in Zukunft zufriedenstellend fortgesetzt werden kann, ist der Entzug des Wohneigentums möglich. Auf der LEWENTO Akademie finden Sie hierzu praxisrelevante und verständliche Webinare. Durch GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kompakt und klar vermittelt.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: bolsher/Shutterstock.com

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.