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Facebook-Fanpage-Betreiber ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes

Bild für Facebook-Fanpage-Betreiber ist Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzes
18. Juni, 2018

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 05.06.2018
Der EuGH hat am 05.06.2018 entschieden, dass der Betreiber einer Facebook-Fanpage gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher der Facebook-Fanpage verantwortlich ist. Anbei ein Link zur Pressemitteilung »

Facebook legt nicht offen, welche Daten der Nutzer verarbeitet werden

Wenn ein Nutzer von Facebook eine Facebook-Fanpage besucht, erfasst Facebook verschiedene Daten und verarbeitet diese. Was konkret Facebook mit diesen Daten macht, ist aktuell nicht bekannt. Facebook legt dies nicht vollständig offen.

Im Sinne der Datenschutzgrundverordung (DSGVO) ist der Betreiber der Facebook-Fanpage Verantwortlicher. Den Verantwortlichen trifft die Verpflichtung, die über die Seite gewonnenen personenbezogenen Daten zu schützen. Das kann er nur, wenn er zum Beispiel weiß, welche Daten erfasst werden und an wen diese Daten zu welchem Zweck weiter gegeben werden. Kommt der Verantwortliche dem Schutz der personenbezogenen Daten nicht nach, droht ein Bußgeld bis zur Höhe von 4 % des Jahresumsatzes.

Facebook legt die Verwendung der Daten nicht offen. Dies führt dazu, dass der Betreiber der Facebook-Fanpage dem ihm obliegenden Schutz der Daten nicht gerecht werden kann.

Der Betreiber der Facebook-Fanpage hatte sich beim EuGH darauf berufen, dass ihm der Schutz der Daten im Sinne der DSGVO unmöglich ist, da er keinen Einfluss auf Facebook hat. Es stellte sich die Frage, ob diese fehlende Einflussmöglichkeit den Fanpage-Betreiber von seiner Verpflichtung zum Datenschutz befreit.

Fehlender Einfluss auf Facebook schützt den Facebook-Fanpage-Betreiber nicht

Der EuGH hat in seinem Urteil mitgeteilt, dass diese fehlende Einflussmöglichkeit auf Facebook nicht dazu führt, dass der Fanpage-Betreiber seinen Verpflichtungen zum Datenschutz nicht nachkommen muss – im Gegenteil. Der EuGH kommt zu der Auffassung, dass der Betreiber gemeinsam mit Facebook Verantwortlicher in Bezug auf die Facebook-Fanpage ist.

Der Betreiber hat das Problem, dass er den Datenschutz einhalten möchte, er es jedoch nicht ohne Mitwirkung von Facebook kann. Facebook wirkt aktuell aber nicht mit und legt die Datenverarbeitung nicht offen.

Was sollte der Facebook-Fanpage-Betreiber machen?

Was ist dem Betreiber der Facebook-Fanpage zu empfehlen, wenn er keinen Einfluss auf Facebook hat?

Durch die Entscheidung des EuGH verstößt nach unserer Auffassung das Betreiben einer Facebook-Fanpage gegen den Datenschutz. Wir empfehlen daher, um kein Risiko einzugehen, die Abschaltung der Facebook-Fanpage. Wenn Facebook sein Verhalten ändert, ist die Situation neu zu bewerten. Uns ist bewusst, dass dies eine weitreichende Empfehlung ist – aktuell sehen wir dazu keine Alternative.

Man kann sich über die Entscheidung des EuGH oder das Agieren von Facebook aufregen oder nicht und mit anderen einstimmen: „… die Kleinen hängt man und die Großen lässt man laufen …“ Die Entscheidung des EuGH ist da.

Rechtssichere Beratung für Vermieter, Verwalter, Eigentümer und Makler

Sie benötigen eine individuelle Beratung zum Thema Datenschutz? Stellen Sie hier Ihre Anfrage – wir nehmen mit Ihnen Kontakt auf.

Wir führen für Sie als Vermieter und Hausverwalter eine Ist-Analyse und Soll-Beschreibung Ihrer Datenschutzsituation durch, erstellen die erforderlichen Verfahrensverzeichnisse und unterstützen Sie als Datenschutzbeauftragter.

Eine Auswahl an Verfahrensverzeichnissen und Mustervorlagen finden Sie hier. Auf der LEWENTO Akademie finden Sie hierzu praxisrelevante und verständliche Webinare. Durch GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kompakt und klar vermittelt.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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