Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Fallstricke bei Mietvertragsabschluss – Teil 4 Schönheitsreparaturen und Untermiete

Bild für Fallstricke bei Mietvertragsabschluss – Teil 4 Schönheitsreparaturen und Untermiete
24. Juni, 2020

Wir haben schon mehrfach zum Thema Mieterselbstauskunft und Datenschutz im Mietverhältnis informiert. Es gibt aber noch grundsätzlichere Fragen beim Mietvertragsabschluss zu beachten. Wir haben nun eine kleine Reihe von Beiträgen zum Thema „Fallstricke bei Mietvertragsabschluss“ verfasst. Diese sollen Ihnen helfen rechtliche Fallen zu vermeiden aber auch wirtschaftlich sinnvoll zu handeln. In diesem vierten und letzten Beitrag geht es um die Schönheitsreparaturen und Untermiete. Unseren vorherigen Beitrag aus unserer Reihe finden Sie hier: “Fallstricke bei Mietvertragsabschluss – Miethöhe und Mieterhöhung“.

Welche Vereinbarung kann in Bezug auf die Schönheitsreparaturen getroffen werden?

In der Regel renovieren Vermieter vor der Vermietung die Wohnung, damit die Wohnung bei den Mietinteressenten einen besseren Eindruck macht und die Vermietung erleichtert wird bzw. ein höherer Mietzins erzielt wird.

Hier stellen sich für den Vermieter immer die Fragen: Wie bekomme ich die Wohnung vom Mieter zurück? Was passiert, wenn der Mieter schon nach einem dreiviertel Jahr auszieht oder erst nach sechs Jahren? Muss der Mieter die Wohnung renovieren? Kann er die Wände ordentlich gestrichen in einem pinken Farbton hinterlassen? Kann ich dem Mieter Geld geben, damit der Mieter selbst die Wohnung renoviert und so selbst auf den Zustand achtet? Wie hoch muss dieser Geldbetrag sein? Habe ich das Recht, die Wohnung weiß gestrichen zurückzubekommen?

Sehen Sie sich hier unsere Videos zum Thema "Mietvertrag" an.

In Bezug auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter werden immer mehr Entscheidungen durch Gerichte getroffen, die eine Pflicht des Mieters zur Durchführung der Schönheitsreparaturen tendenziell reduzieren. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass die Dekoration der Wohnung während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter obliegt. Nur selten oder gar nicht kann der Vermieter anschließend eine Renovierung oder gar das Streichen der Wände und Decken in weiß verlangen.

Aktuell gibt es daher zwei Empfehlungen: In Märkten, in denen die Vermietung schwierig ist, sollten die Wohnungen gut renoviert sein, um die Vermietung zu ermöglichen. Der Vermieter sollte hier mit einkalkulieren, dass er bei Auszug des Mieters zumindest teilweise erneut renovieren muss. Hier sollte versucht werden, mit dem Mieter die Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen zu vereinbaren, wie dies in unserem Mustermietvertrag vorgesehen ist.

In Märkten, in denen das Angebot sehr gering ist, bzw. in Märkten, in denen der Gesetzgeber die Miete deckelt (z.B. Berlin mit dem Mietendeckel) bietet sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr an, die Wohnung an den Mieter renoviert zu übergeben. Sollte der Mieter ausziehen, ist davon auszugehen, dass der nächste Mieter die Wohnung dann so nimmt, wie der Vormieter sie zurückgelassen hat. Eine Renovierung der Wohnung ist oft unwirtschaftlicher als die eben beschriebene Vermietung. Insoweit bietet es sich an, in den Vertrag aufzunehmen, dass der Vermieter keine Schönheitsreparaturen übernimmt. Gleichfalls sollte der Zustand der Wohnung (auch der schlechte Zustand) entsprechend dokumentiert werden, sodass der Mieter später nicht mehr verlangen kann, als er ursprünglich bekommen hat.

Welche Regelungen sollten im Mietvertrag zur Untervermietung enthalten sein?

Die Rechte der Wohnungsmieter sind in Deutschland sehr weitgehend. Sofern der Mieter den Vertrag nicht verletzt, kann der Vermieter sich eigentlich nicht mehr von dem Mietverhältnis lösen. Es gibt nur wenige Ausnahmen, z.B. die Kündigung wegen Eigenbedarfs.

In Märkten mit wenig freien Wohnungen sind Mieter dazu übergegangen, selbst Vermieter „zu spielen“. Sie vermieten teilweise die Wohnungen zu einem deutlich höheren Betrag an Dritte weiter, als sie selbst zahlen müssen. Ein finanzielles Risiko gehen sie in der Regel nicht ein, da beispielsweise die Instandhaltungspflicht weiter beim eigentlichen Vermieter liegt. Hat der Untermieter einen Mangel, wendet er sich an den Hauptmieter und dieser sich dann an den Vermieter. Einige Mieter bestreiten durch diese weite Vermietung von Wohnungen vollständig ihren Lebensunterhalt. Der Vermieter profitiert von dieser teureren Weitervermietung nicht, obwohl er das vollständige Risiko und die Instandhaltung und Instandsetzungspflicht der Wohnung trägt.

Aus diesem Grund sollte der Vermieter bereits in den Mietvertrag entsprechende Regelungen zur Untervermietung aufnehmen. Dabei darf der Vermieter nicht pauschal die Untervermietung verbieten. Er kann die Erlaubnis zur Untervermietung aber verweigern, wenn ein berechtigtes Interesse nicht dargetan wurde, in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. All dies und etwaige Abtretungen oder Zuschläge sollten bereits im Mietvertrag geregelt werden.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.