Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Fotos von vermieteten Wohnungen - Was erlaubt der Datenschutz?

Bild für Fotos von vermieteten Wohnungen - Was erlaubt der Datenschutz?
05. September, 2024
Es kommt immer wieder die Frage auf, ob anlässlich der Besichtigung von vermieteten Wohnungen auch Fotos von der Wohnung gemacht werden dürfen. Fotos von vermieteten Wohnungen sind ein datenschutzrechtliches Thema, weil auf Wohnungsfotos Informationen abgebildet sind, die sich auf den Mieter beziehen, nämlich z.B. die Art und Weise der Nutzung der Wohnung oder den Instandhaltungszustand, ggf. lassen sich durch Wohnungsfotos sogar Rückschlüsse auf die persönlichen Lebensverhältnisse ziehen. Bei all diesen Umständen handelt es sich um personenbezogene Daten des Mieters im Sinne von Art. 4 Ziff. 1 DSGVO.

Das Anfertigen und Verwenden von Wohnungsfotos fällt damit unter den Anwendungsbereich der DSGVO und bedarf einer Rechtsgrundlage. 

Für welchen Zweck dürfen Wohnungsfotos verwendet werden?


Gemessen an den bislang ergangenen Stellungnahmen von Aufsichtsbehörden muss bei der Feststellung der Rechtsgrundlage nach dem konkreten Zweck für die Anfertigung und Verwendung der Fotos differenziert werden. Danach dürfen Wohnungsfotos ohne Einwilligung des Mieters nur zum Zweck der Dokumentation von Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten verarbeitet werden. In diesen Fällen wird ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Vermieters angenommen, den Zustand seiner Wohnung zu dokumentieren, mithin der Rechtfertigungsgrund nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

Hinsichtlich anderer Verwendungszwecke, d.h. beispielsweise zum Verkauf oder bei Anhaltspunkten für eine vertragswidrige Nutzung, wurde zivilgerichtlich ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Verarbeitung von Fotos bislang abgelehnt. Insofern wurden z.B. vom AG Steinfurt im Urteil vom 10.04.2014 - 21 C 987/13 entschieden, dass die Veröffentlichung von Fotografien einer vermieteten Wohnung im Internet zum Zweck des Verkaufs unzulässig ist. Das AG Düsseldorf im Urteil vom. 24.06.1998 - 25 C 4068/98 hat kein berechtigtes Interesse zur Anfertigung von Fotos zum Zweck der Dokumentation einer vertragswidrigen Nutzung der Mietsache zuerkannt und das AG Frankfurt/Main im Urteil vom 16.01.1998 - 33 C 2515/97 – 67 hat entschieden, dass Fotoaufnahmen zur Dokumentation einer unordentlichen Wohnung nicht in Betracht kommen, solange die Nutzung den Wert und die Substanz der Wohnung nicht gefährdet. Zuletzt wurde von der Sächsischen Datenschutz- und Transparenzbeauftragten im Tätigkeitsbericht 2023 zum Unterpunkt 2.3.4 festgestellt, dass Bilder einer bewohnten Mietwohnung, die angefertigt werden, um später in einem Exposé zu Vermarktungszwecken verwendet zu werden, nur mit Einwilligung der Bewohner angefertigt werden dürfen. 

Was darf auf den Fotos abgebildet sein?

In Bezug auf Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten hat das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht in seinem Tätigkeitsbericht 2017/18 ausgeführt, dass das Fotografieren der Wohnung (nur) dann zulässig ist, wenn sich die Fotos darauf beschränken „das Wohneigentum - etwa die reparaturbedürftigen Stellen wie z.B. Schimmelbefall - zu dokumentieren“. Unzulässig sei demgegenüber die Aufnahme von Bildern, „bei denen nicht die Mietsache und ihr Zustand, sondern die persönlichen Lebensumstände des Mieters im Vordergrund stehen – also etwa die im Haushalt des Mieters lebenden Personen, die im Haushalt befindlichen Sachen oder sonstige Umstände, die nicht unmittelbar mit der Instandhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters zusammenhängen.“ 

Die von der Aufsichtsbehörde festgestellten Einschränkungen spiegeln den Tatbestand des Rechtfertigungsgrunds nach Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO wieder, wonach ein berechtigtes Interesse nur dann anzunehmen ist, wenn die Datenverarbeitung zur Erreichung des Verarbeitungszwecks geeignet und erforderlich ist. Insofern ist es für die Dokumentation von (behaupteten) Mängeln in der Regel lediglich erforderlich, den konkret betroffenen Bereich zu fotografieren.

Wann wird eine Einwilligung benötigt?

Für Fotos von vermieteten Wohnungen, die zu Verkaufszwecken verwendet werden sollen oder Fotos mit denen ein vertragswidriger Gebrauch dokumentiert werden soll, ist grundsätzlich die Einwilligung des betroffenen Mieters erforderlich nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO.

Bei der Einholung der Einwilligung ist zu beachten, dass der betroffene Mieter jedenfalls darüber informiert werden muss, wer Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist und zu welchem Zweck die Fotografien verwendet werden sollen. Der Mieter ist außerdem darüber zu informieren, dass er die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann. Um das Vorliegen der vorstehenden Voraussetzungen ggf. nachweisen zu können, ist dringend zu empfehlen, die Einwilligung schriftlich einzuholen.

Autorin: Tanja Zerull, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.