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Frist zur Eintragung von Altvereinbarungen und Beschlüssen im Grundbuch bis zum 31.12.2025

Bild für Frist zur Eintragung von Altvereinbarungen und Beschlüssen im Grundbuch bis zum 31.12.2025
06. Februar, 2025
Nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) müssen Vereinbarungen und Beschlüsse, die aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Öffnungsklausel gefasst wurden, im Grundbuch eingetragen werden, um gegenüber Rechtsnachfolgern zu gelten. Dies betrifft insbesondere Beschlüsse, die die Gemeinschaftsordnung ändern.

 
Welche Pflichten treffen den Verwalter?

Der Verwalter hat im Zusammenhang mit den nach dem WEMoG bis zum 31.12.2025 einzutragenden Altvereinbarungen und Beschlüssen die Pflicht, die Eintragung dieser Vereinbarungen und Beschlüsse im Grundbuch zu veranlassen oder zumindest die Eigentümerversammlung damit zu befassen. Dies ist notwendig, damit die Vereinbarungen und Beschlüsse auch gegenüber Sondernachfolgern wirksam sind.
 

Muss der Verwalter z.B. bei einer Übernahme einer WEG prüfen, welche Vereinbarungen/Beschlüsse einer Eintragung bedürfen?

Der Verwalter hat auch Prüfungspflichten bezüglich der Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung und Beschlusssammlung, um festzustellen, welche Vereinbarungen und Beschlüsse im Grundbuch eingetragen werden müssen. Diese Prüfung ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Eintragungen korrekt und vollständig sind und die rechtlichen Anforderungen erfüllen.
 

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Übergangsregelungen sehen vor, dass Altbeschlüsse, die bis zum 31.12.2025 nicht eingetragen sind, dennoch gegenüber Sondernachfolgern wirksam bleiben, wenn der Sondernachfolger vor diesem Datum in die Gemeinschaft eintritt.
 

Kann der Verwalter eine Sondervergütung verlangen?

Hinsichtlich der Vergütung kann der Verwalter eine Sondervergütung verlangen, wenn die Prüfung und Eintragung von Beschlüssen über die gesetzlichen Aufgaben hinausgeht. Dies muss jedoch im Verwaltervertrag vereinbart sein.
 

Kann der Verwalter die Prüfung und Eintragung ablehnen?

Der Verwalter kann die Prüfung nicht ohne weiteres ablehnen, da sie zu seinen Pflichten gehört.
 

Welche Haftungsrisiken bestehen?

Wenn der Verwalter die Prüfung unterlässt, kann er sich schadensersatzpflichtig machen, sofern durch die Unterlassung ein Schaden entsteht und die Pflichtverletzung kausal für den Schaden ist.
 

Wie sollte der Verwalter vorgehen?

Es ist anzuraten, der WEG, einen entsprechenden Beschlussvorschlag zu unterbreiten, mit der er beauftragt wird, gegen eine Sondervergütung die Teilungserklärung und Beschlusssammlung auf eintragungsbedürftige Altvereinbarungen und Beschlüsse zu überprüfen und diese erforderlichenfalls eintragen zu lassen.
 
Wir werden in Kürze zu diesem Thema einen Verwaltertalk veröffentlichen und unter LEWENTO einen Leitfaden zur Vorgehensweise veröffentlichen.

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Autor: Michael Schmidt M.L.E., GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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