Der Anspruch auf Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum
Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum ist zu erteilen, wenn der durch die Zweckentfremdung erfolgte Wohnraumverlust durch die Schaffung von angemessenem Ersatzwohnraum wieder ausgeglichen wird. Unter folgenden Voraussetzungen ist ein angemessenes Ersatzwohnraumangebot zu bejahen:
- Der Ersatzwohnraum wird im Gebiet der Gemeinde geschaffen, in deren Gebiet der zweckentfremdete Wohnraum verloren geht,
- Der Ersatzwohnraum muss dem allgemeinen Wohnungsmarkt in gleicher Weise zur Verfügung stehen, wie der verloren gegangene Wohnraum,
- Der Ersatzwohnraum muss in Größe und baulichem Standard mindestens dem verloren gegangenen Wohnraum entsprechen,
- Der Ersatzwohnraum darf die obere Grenze des Standards des verloren gegangen Wohnraums nicht überschreiten (keine Bildung von sog. Luxuswohnraum),
- Der Ersatzwohnraum muss in zeitlichem Zusammenhang mit der Zweckentfremdung geschaffen werden oder geschaffen worden sein,
- Der Verfügungsberechtigte über den zweckentfremdeten Wohnraum muss identisch mit demjenigen sein, der über den Ersatzwohnraum verfügungsberechtigt ist.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2017 – 6 K 594.17
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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