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Impressumspflicht und DSGVO

Bild für Impressumspflicht und DSGVO
05. Juni, 2020

Betreiber von Homepages haben eine Reihe von Informationspflichten zu erfüllen. Bekannt und oft diskutiert sind das Impressum und die Datenschutzerklärung. Die Erfüllung der Pflichten aus der DSGVO, wie z.B. die Informationspflicht aus Art. 13 DSGVO, ist meist Teil der Datenschutzerklärung. Jedoch finden sich nicht nur in der DSGVO oder im BDSG Vorschriften über Informationspflichten, die beim Betrieb einer Internetseite zu beachten sind. Auch das Telemediengesetz (TMG), der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und eine Reihe anderer Gesetze regeln Pflichten von Anbietern von Telemedien oder Telediensten, also auch von Websites. Die wichtigsten dieser Regelungen sind Gegenstand des folgenden Beitrags.

Impressum von geschäftsmäßigen Website-Betreibern

In § 5 TMG sind die Auskunftspflichten des Diensteanbieters geregelt. Dies bedeutet, dass jeder, der eine Website betreibt und geschäftsmäßige Onlinedienste anbietet, auf dieser Seite Auskunft über sich geben muss. Auf rein privaten Seiten muss keine Auskunft gegeben werden.

Zu den Telediensten gehören nicht nur E-Commerce-Angebote, Online-Shops, Suchmaschinen, gewerbliche Angebote in Online-Auktionen, Internetwerbung und Ähnliches, sondern auch sonstige Homepages. Zur Beurteilung der Geschäftsmäßigkeit kommt es dabei nicht nur auf die Gewinnabzielungsabsicht oder eine Gewerbeanmeldung, sondern auch auf die Dauerhaftigkeit an. Schon Links zu einem Online-Shop können zur Annahme der Geschäftsmäßigkeit einer Homepage führen.

Die Auskunft geschieht im so genannten Impressum. Historisch gesehen war das Impressum – verkürzt ausgedrückt – die presserechtliche Mitteilung desjenigen, der für die Texte verantwortlich war. Darum geht es auch bei dem Impressum einer Website. Für den Rechtsverkehr und für Nutzer der Website soll erkennbar sein, wer die Seite betreibt, wer für die Inhalte Verantwortung zeichnet.

Zu beachten ist, dass auch für soziale Netzwerke oder Karrierenetzwerke die Impressumflicht gelten kann, wenn der Account geschäftsmäßig genutzt wird.

Das Impressum sollte über einen ständig und gut sichtbaren Button / Link von jeder Seite direkt abrufbar und darf höchstens über zwei Klicks auf einer Website erreichbar sein. Meist ist es im Footer oder in der Kopfzeile der Seite zu finden. Für den Verbraucher müssen die Anbieterinformationen klar und verständlich sein. Sie sollten mit „mich“, „Kontakt“ am sichersten aber mit „Impressum“ bezeichnet sein.

Nach § 5 TMG sind folgende Auskünfte zu erteilen

  • den Namen und die Anschrift des Anbieters unter der er niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten
  • sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  • bei der Angabe des Namens ist die Nennung des Nachnamens und mindestens eines ausgeschriebenen Vornamens,
  • Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  • soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, [für Immobilienverwalter ist dies die Behörde nach § 34c GewO]
  • das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  • Bei Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung an den Besitz eines Diploms oder eines Befähigungsnachweises gebunden ist (insb. Auch freie Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten usw.), müssen noch weitere Angaben erbracht werden. Anzugeben ist die Kammer, in der sie Mitglied sind, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Mitgliedsstaat der sie verliehen hat, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und Angaben, wie diese zugänglich sind.
  • in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  • bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

Impressum bei journalistisch-redaktionellen Inhalten

Neben § 5 TMG ist auch noch § 55 RStV (Rundfunkstaatsvertrag) zu beachten. Im Impressum muss erklärt werden, wer für den Inhalt der Seite verantwortlich ist, wenn regelmäßig journalistisch-redaktionell gestaltete Inhalte online gestellt werden. Journalistische Inhalte haben Angebote, wenn sie eine erkennbare publizistische Zielsetzung haben, das heißt auf Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sind. Auf die Größe der Zielgruppe kommt es nicht an. Bei Internetblogs ist die Einordnung schwierig. Es kommt hier darauf an, ob nur Inhalte aneinandergereiht werden oder ob auch eine Auseinandersetzung mit diesen Inhalten erfolgt. Da von einem weiten Verständnis des Begriffs des journalistisch-redaktionell gestalteten Inhalts ausgegangen wird, unterfallen im Zweifel Internetblogs § 55 Abs. 2 RStV, so dass eine Angabe des Verantwortlichen erforderlich ist.

Dieser Verantwortliche ist eine natürliche Person, dies kann auch der Anbieter sein. Verantwortlicher kann nur sein, wer seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat, voll geschäftsfähig ist, unbeschränkt strafrechtliche verfolgt werden kann und nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat. Der Verantwortliche muss mit Vor- und Familiennamen und seiner Geschäfts- oder Privatanschrift angegeben werden.

Informationen über Schlichtungsverfahren

Nach § 36 VSBG hat der Unternehmer, der eine Webseite unterhält, den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, ob er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Schlichtungsstelle hinzuweisen. Dies gilt nicht bzw. eingeschränkt, wenn der Unternehmer zehn oder weniger Personen am 31. Dezember des Vorjahres beschäftigt hat.

Fazit

Welche Informationspflichten den Betreiber einer Website treffen, hängt von deren Inhalt und den Angeboten der Seite ab. Die vorgenannten Informationspflichten sind nicht abschließend aufgezählt. So haben beispielweise Onlinehändler weitere Informationspflichten über Widerrufsmöglichkeiten oder die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung. Im Hinblick auf die Vielzahl der Pflichten bei verschiedenen Auftritten im Internet kann nur ein Fachmann den Überblick behalten und Hilfe anbieten.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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