Keine Leistungspflicht durch Beschluss der WEG
Die WEG kann nicht mit einem Mehrheitsbeschluss eine Leistungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers gegen seinen Willen erstmals begründen. So ist es den anderen Wohnungseigentümern verwehrt, einem einzelnen Wohnungseigentümer Leistungspflichten aufzuerlegen, die außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten liegen.
Quelle: Landgericht Aurich, Beschluss vom 30.08.2017 – 4 S 49/17
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