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Kurioses aus dem Mietrecht zum Jahreswechsel

Bild für Kurioses aus dem Mietrecht zum Jahreswechsel
27. Dezember, 2023
Wieder ist ein Jahr vergangen, ein Jahr, in dem wir über aktuelle Urteile, aktuelle Gesetzgebung und aktuelles Handeln von Behörden berichtet haben. Das war ernst – Heizungsgesetz und Videoüberwachung – aber auch manchmal zum Schmunzeln - Nackter Vermieter als Minderungsgrund. Es war viel zu tun für Hausverwalter und ein überwiegend ernstes Jahr für uns alle. Für unseren letzten Beitrag im Jahr 2023 haben wir uns wieder entschieden, kuriose Urteile aus dem Mietrecht vorzustellen. Im letzten Jahr ging es um Männer. Dieses Jahr geht es selbstverständlich nicht im Frauen (denn dieser Beitrag wird von einer Frau verfasst und wir bieten selbstverständlich keinen Anlass zu miet- oder nachbarrechtlichen Streitigkeiten), es geht um Tiere, aber natürlich auch ums Mietrecht. 

A. Tauben

Wir hatten schon davon berichtet, dass ein Vermieter das Füttern von Singvögeln auf Balkonen untersagen darf. Kann aber auch ein Nachbar das Füttern von Tauben untersagen (wenn dies nicht in der Hausordnung geregelt ist)? Die Nachbarn ärgerten sich über eine andere Nachbarin, die Brot und andere Lebensmittel auf ein Garagendach warf. Es wurden nicht nur Tauben angelockt. Durch das Brot – das auch von Tieren verschleppt wurde, wurde der Garten verschmutzt. Die Haustiere der verärgerten Nachbarn würden durch das Brot gefährdet. Das Landgericht Frankenthal (2 S 199/20) gab ihnen recht. Die fütternde Nachbarin muss das Füttern unterlassen, anderenfalls droht ihr Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.

B. Igel

Wir wiederholen zwar immer wieder schlagwortartig, dass Tierhaltung in einer Wohnung nicht so ohne Weiteres untersagt werden darf, dies gilt aber nur für Haustierhaltung. Die Haltung von Wildtieren darf selbstverständlich untersagt werden und das auch ohne entsprechende Klausel im Mietvertrag. Nur welches Tier ist ein Wildtier? Eine Schlange, eine Ratte, ein Mäuschen? Oder ein Igel – wie im Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau vom 11.11.2014 (Az: 12 C 133/14)?

Eine Mieterin hatte in ihrer Wohnung verletzte Igel aufgenommen und verarztet. Die Nachbarn beschwerten sich nach kurzer Zeit über den ansteigenden Wildtier-Geruch im Haus. Nach Abmahnung wurde die Mieterin gekündigt. Zu Recht, denn Igel sind keine Haustiere. Das Halten von Wildtieren kann untersagt werden, insbesondere wenn – wie hier – andere Bewohner des Hauses sich durch den Geruch gestört fühlen.

C. Hähnchen

Auch in diesem Fall geht es um das Nachbarschaftsrecht. Dürfen Hähne und Hühner in einem Garten gehalten werden, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt? Hähne krähen laut und zwar bei Tagesanbruch, was vor allem im Sommer doch sehr zeitig ist. Wenn sich ein Nachbar dadurch gestört fühlt kann er unter Umständen Unterlassung verlangen. Das Oberlandesgericht Hamm fand eine kuriose Lösung für das Problem: Die Höhe dürfen nur so gehalten werden, dass auf dem Nachbargrundstück vor 8:00 Uhr morgens die Hähne nicht zu hören sind, am Wochenende vor 9:00 Uhr. Dieses Urteil bezieht sich auf ein städtisches Gebiet. Wie der Halter der Tiere diese ruhigstellt, ist seine Sache.

D. Brathähnchen

sind auch Tiere. Hier geht es aber weder um Geräusche noch um Gerüche, sondern um die Kosten – und zwar um die Hauswartskosten. Ein Hauswart hat neben seinem Lohn auch Sonderzahlungen erhalten und zwar in Form von Wertgutscheinen für das Münchener Oktoberfest. Der Mieter wollte das Wiesnhendl und die Maß nicht bezahlen. Man traf sich vor Gericht. Das AG München urteilte zutreffend, dass auch Sonderzahlungen an den Hauswart auf die Mieter umlegbar seien, wenn sie dem Wirtschaftlichkeitsgebot standhalten. Diese Sonderzahlungen seien aber in München und Umgebung durchaus üblich und damit wirtschaftlich.
Dem Gericht war bekannt, dass eine Platzreservierung in einem Wiesnzelt die Abnahme eines Gutscheins für ein halbes Hendl sowie zwei Gutscheine für je eine Maß Bier erfordere. Mit anderen Worten es bedarf dreier Gutscheine und der Hauswart habe nur zwei erhalten. Der Vermieter war daher besonders wirtschaftlich und sparsam.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

Wir wünschen Ihnen einen guten Rutsch ins Jahr 2024, in dem wir weiter zu ernsten und kuriosen Themen berichten werden.

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