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Kurioses aus dem Recht zum Jahreswechsel

Bild für Kurioses aus dem Recht zum Jahreswechsel
27. Dezember, 2024
Weihnachten ist vorbei und der Jahreswechsel naht. Auch im Jahr 2024 haben wir über aktuelle Urteile, aktuelle Gesetzgebung und aktuelles Handeln von Behörden berichtet. Inzwischen ist es eine Tradition im letzten Beitrag des Jahres über Kuriositäten zu berichten, denn manchmal haben wir auch etwas zu lachen. Wir haben an dieser Stelle über Mängel berichtet, Männer und Tiere. Heute wird es international und geht es um Geld und Zwischenmenschliches.

A. Gute Geldanlage

Die Mieter leisteten eine Kaution in Höhe von 800 DM, die Vermieterin legte diese in eigenen Aktien an und schwupp 61 Jahre später waren daraus Aktien im Wert von ca. 115.000 € geworden.

Die Vermieterin wollte diese Aktien nach dem Ende des Mietverhältnisses nicht an die Erbin der Mieter herausgeben und so zog man vor Gericht. Die Vermieterin verlor. Die Anlage der Aktien war aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Mietvertragsparteien erfolgt.

Juristisch war dieser Fall tatsächlich interessant, es gab mietvertragliche Vereinbarungen aus einer Zeit, als es den § 551 BGB noch nicht gab und dann auch aus einer Zeit, als es ihn gab (AG Köln, Urteil vom 19.7.2022; 203 C 199/21). Im Ergebnis jedenfalls, musste die Vermieterin zahlen bzw. herausgeben. Wenn Sie Näheres zu Kautionen wissen wollen, besuchen Sie unser Webinar am 14.1.2025.

B. Teurer Wohnen

Viele Mietverträge enthalten Flächenangaben. Wenn diese Angaben Beschaffenheitsvereinbarungen sind und die Fläche der Wohnung mehr als 10% kleiner ist, ist die Miete gemindert. Also gilt zweierlei - die zutreffende Fläche angeben und/oder im Mietvertrag darauf hinweisen, dass die Flächenangabe keine Beschaffenheitsvereinbarung ist.

Ich kenne die Rechtsprechung in Frankreich dazu nicht. Jedenfalls herrscht auch in Paris große Wohnungsnot, so dass viele Räume als Wohnungen vermietet werden, die bei uns wohl keine Wohnungen wären. Besonders romantisch sind die Mansardenzimmer unter den Pariser Dächern, in denen früher die Dienstboten oder armen Künstler wohnten.

In Internet lässt sich folgende Geschichte finden (deren Wahrheitsgehalt nicht geprüft werden konnte). Die Wohnung war wohl mit einer Fläche von 4 m² vermietet worden, „doch durch bereinigend um die Dachschrägen, schrumpfte der tatsächlich zur Verfügung stehende Wohnraum auf 1,56 qm. Die monatlichen Mietkosten dafür betrugen 300 Euro. Dies ergab einen qm-Preis von 192 Euro! Der Mieter verklagte die Vermieterin auf Schadensersatz – und hat Recht bekommen.“

Durch die Presse ging auch ein Fall eines Pariser Kellners, der eine Wohnung von 4,7 m² bewohnte und für diese 550 € bezahlte. Das Bett war ein Hochbett, die Toilette wohl im Wandschrank. Es gab sechs Bewerber auf diese Wohnung. Der Kellner war der Glückliche (?), der diese Wohnung bekommen hat. Die Miete betrug hier günstige 117 €/m². Die Stadt Paris will allerdings gegen derartige Verträge vorgehen.

Ob die Franzosen von einer Mietpreisbremse träumen?

C. Teurer Reisen

Als ich die oben genannte Geschichte gestern im Freundeskreis erzählte, sagte jemand: „Ich kenne solche Wohnungen. Vor 18 Jahren auf unserer Hochzeitsreise haben wir so für eine Woche gewohnt. Es war total romantisch.“

Weniger romantisch war der Urlaub eines anderen Reisenden. Er buchte ein Doppelzimmer mit Doppelbett. Das Zimmer hatte jedoch Einzelbetten. Der Kläger trug vor, ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustandegekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinandergegangen seien. Ein harmonischer Intimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden.



Er verlangte Reisepreisminderung. Das AG Mönchengladbach verneinte dies am 25.4.1991 (5a C 106/91). Es führte aus: „Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, daß der Kl. seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hätte verbringen müssen. … Der Kl. hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, daß die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, daß der Kl. etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hätte sich der Kl. beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.“

D. Apropos Heiraten

Der BGH hat jüngst entschieden, dass eine Eheschließung per Videocall unwirksam ist, wenn beide Verlobte am selben deutschen Ort sind und das Trauungsorgan (welch schönes Wort) im Ausland (Urteil vom 25.9.2024, XII ZB 244/22).

Der Fall ist eigentlich so richtig typisch deutsch. Zwei sich Liebende waren am selben Ort und das Trauungsorgan war in Utah. Die Verliebten gaben ihre Erklärungen in Bild und Ton via Teams ab und erhielten eine amerikanische Eheurkunde. Diese wurde von der deutschen Meldebehörde nicht anerkannt. Nun gut, dachten sich wohl die (noch) Verlobten und wollten erneut (?) heiraten. Das Standesamt wollte nun aber nicht. Das deutsche Trauungsorgan hatte Zweifel, ob die Eheschließung nicht doch wirksam war.

Wir machen kein Familienrecht, über dieses Urteil bin ich nur gestolpert, weil der XII. Zivilsenat auch für das Gewerberaummietrecht zuständig ist. Hier jedenfalls fühlte ich mich an die Schildbürger erinnert. Erst wollen die Liebenden verheiratet sein, da sagen die Behörden nein; dann wollen sie heiraten und die Behörden sagen wieder nein, weil sie ja schon verheiratet sind.

Der BGH hat nun jedenfalls erlaubt, dass sie vor einem deutschen Trauungsorgan heiraten. An dieser Stelle wünsche ich alles Gute.

Fazit:

Und das wünsche ich Ihnen auch: Alles Gute für das Jahr 2025, Glück, Gesundheit, Erfolg und alles, was Sie sich auch wünschen. Wir werden Ihnen bei Lewento.de weiterhin Vorträge, Videos und Beiträge präsentieren, Fragen beantworten und hoffentlich auch etwas unterhalten.

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Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
Bildnachweis: Pixabay

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