Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Mietpreisbremse in Baden-Württemberg unwirksam

Bild für Mietpreisbremse in Baden-Württemberg unwirksam
18. Dezember, 2018

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.10.2018 – Az. 35 C 2110/18 – ist die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBgVO BW) vom 29.09.2015 unwirksam. Weder reiche die Begründung der Verordnung aus, noch sei sie wirksam veröffentlicht worden.

1. Hintergrund

Aufgrund der rasanten Entwicklungen des Mietniveaus in den vergangenen Jahren hat der Gesetzgeber 2015 die sogenannte Mietpreisbremse eingeführt. So bestimmt unter anderem § 556d I BGB, dass die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf, wenn ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen wird, der in einem durch Rechtsverordnung nach § 556d II BGB bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt. Welche Gebiete als angespannt geltend, entscheiden die einzelnen Bundesländer durch Rechtsverordnung.

Die jeweilige Rechtsverordnung ist in den einzelnen Bundesländern zu begründen. Aus der Begründung muss sich ergeben, auf Grund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt und welche Maßnahmen die Landesregierung in dem jeweils bestimmten Gebiet und Zeitraum ergreifen wird, um Abhilfe zu schaffen.

Baden-Württemberg hat in die Mietpreisbegrenzungsverordnung 68 Gemeinden aufgenommen. Die Verordnung enthält keine Begründung und ist nicht förmlich veröffentlich worden.

2. Sachverhalt

Es war vom Amtsgericht zu entscheiden, ob einem Mieter ein Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Miete zusteht, weil die Mietzinsvereinbarung für eine im November 2011 in Stuttgart angemietete Wohnung gegen § 556g I BGB verstoße.

Nach dieser Vorschrift sind Abweichungen vom entsprechenden Kapitel im BGB über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmarkt unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Mieter hat dann gegen den Mieter einen Anspruch auf Herausgabe der zu viel gezahlten Miete nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung.ortant;}”]

3. Die Entscheidung des Amtsgerichts

Das Amtsgericht Stuttgart hat die Klage des Mieters abgewiesen. Die Mietpreisbremse gelte nicht in Stuttgart aufgrund wesentlicher Verfahrensmängel. So ginge aus der Verordnung nicht hervor, weshalb die einzelnen Gemeinden aufgenommen wurden.

Das gesetzliche Begründungserfordernis wurde damit nicht gewahrt. Es müssten die Tatsachen benannt werden, weshalb ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt vorliegt. Die in der Verordnung benannten Tatsachen müssen demnach, auch durch die einzelnen Gemeinden, nachprüfbar sein.

Zudem sei die Begründung nicht förmlich veröffentlicht worden. Das zuständige Ministerium hatte lediglich auf Anfrage in Einzelfällen eine Begründung offengelegt. Auch fehlte es in der der Verordnung zugehörigen Landtags-Drucksache 15/7071 einer Einzelfallbegründung für jede Gemeinde.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen.

4. Ausblick

Die Umsetzung der Mietpreisbremse erfolgt bislang nicht mit letzter rechtlicher Sicherheit. So hatten auch schon das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 14.06.2018 – 333 S 28/17 -, das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 27.03.2018 – 2-11 S 183/17 und das Landgerichts München I mit Urteil vom 06.12.2017 – 14 S 10058/17 – den jeweiligen Landesverordnungen wegen formeller Fehler eine Absage erteilt.

Die 67. Kammer des Landgerichts Berlin hielt im Hinweisbeschluss vom 14.09.2017 – 67 S 149/17 – § 556d BGB wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 I GG für verfassungswidrig. So würden Vermieter, die schon in der Vergangenheit eine Miete von mehr als 10 % der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart hatten, ungerechtfertigt begünstigt. Zudem sei § 556d BGB zu unbestimmt, da die Geltung der Mietpreisbremse nicht allein von der Situation auf dem jeweiligen Wohnungsmarkt abhänge, sondern auch von der politischen Willensbildung auf Landesebene.

Es bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Landesregierungen nunmehr den gesetzgeberischen Anforderungen an die Begründungen der einzelnen Mietpreisbegrenzungsverordnungen einheitlich nachkommen. Abzuwarten bleiben auch belastbare Erhebungen, in welchem Umfang der Gesetzzweck der Mietpreisbremse bislang überhaupt erreicht werden konnte.

Rechtssichere Beratung und Informationen für Vermieter, Verwalter, Eigentümer und Makler

Was brauchen Sie, um eine Mieterhöhung durchzusetzen?

Damit Sie eine Mieterhöhung wirksam durchsetzen können, bieten diese Muster Formulierungshilfen und Hinweise. Hier finden Sie nützliche Informationen zum Thema Mieterhöhung und können ein unverbindliches Angebot anfordern.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.