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Nachbarn verstehen sich blendend

Bild für Nachbarn verstehen sich blendend
14. Dezember, 2022

Was steht im Gesetz?

Ausgangspunkt ist § 906 BGB. Dort ist die Zuführung unwägbarer Stoffe und deren Duldungspflicht geregelt. Licht ist ein solcher unwägbarer Stoff. In § 906 Abs. 1 BGB ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Wenn diese Grenzen überschritten werden bzw. eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, ist die Einwirkung ebenfalls zu dulden, wenn sie ortsüblich ist (§ 906 Abs. 2 BGB).

Zwei Punkte sind also zu unterscheiden: die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung und die Ortsüblichkeit.

Was haben die Gerichte entschieden?

Geht von einer Photovoltaikanlage eine solche Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Das haben bereits mehrere Gerichte entschieden, so unter anderen das LG Frankenthal (Urteil vom 12.08.2022 - 9 O 67/21). Hier wurde jeweils den Klagen der Nachbarn stattgegeben. Die Betreiber der Photovoltaikanlagen müssen danach Maßnahmen ergreifen, dass die Anlagen weniger blenden.


Das OLG Braunschweig hingegen hat die Klage eines Nachbarn abgewiesen, weil ein Grundstückseigentümer nur dann gegen störende Lichtreflexionen einer Solaranlage auf dem Dach des Nachbarn vorgehen kann, wenn er dadurch "wesentlich" beeinträchtigt ist (Urteil vom 14.7.2022 – 8 U 166/21).

Letztlich sind sich also die Richter einig: Sind die Blendungen wesentlich, muss der Betreiber was machen, wenn nicht, dann nicht.

Was heißt nun wesentlich?

Man könnte auf die Idee kommen, die Ausführungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 3.11.2015 als Maßstab zu nehmen. Dort wird vorgeschlagen, dass eine erhebliche Belästigung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die maximal mögliche astronomische Blenddauer unter Berücksichtigung aller umliegenden Photovoltaikanlagen vorliegen, wenn diese mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Die Gerichte finden dies war interessant, doch folgen wollen sie diesem Hinweis nicht, denn ein Grenzwert, wie in § 906 BGB vorgesehen, ist dies nicht.


Maßgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, wie etwa die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und daraus resultierende Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks. „Auch die von den Klägern vorgelegten „Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen“ der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 13.9.2012, wonach von einer erheblichen Belästigung durch Blendwirkung bei einer Blenddauer von mindestens 30 Minuten am Tag oder 30 Stunden im Kalenderjahr ausgegangen werden kann, erachtet der Senat mangels Allgemeinverbindlichkeit nicht als ausreichende Grundlage zur abschließenden Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2017 – I-9 U 35/17). Nachfolgend werden also die bisher veröffentlichen Urteile beleuchtet:

wesentlich: 

- Überschreitung der Schwelle zur Absolutwirkung mit einer mittleren Einwirkdauer an 110 Tagen von rund 1 Stunde und 15 Minuten, an 84 Tagen sogar die Schwelle zu Nachbildern mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 1 Stunde und 10 Minuten (Grundstück) und an 69 Tagen Absolutblendung mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 1 Stunde und an 54 Tagen Nachbilder mit einer mittleren Einwirkdauer von rund 56 Minuten (Haus) (OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.7.2017 – I-9 U 35/17)

- die in der Zeit von Mai bis Juli jeden Jahres nachmittags jeweils bis zu 2 Stunden in der Zeit von ca. 15:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr, im Jahr ca. 26 Stunden; auch weil der Winkel der Blendung nicht mit der Blendung durch die Sonne vergleichbar ist (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2013, 9 U 184/11).

- 20 - 30 Minuten an einem Tag, in dem Zeitraum vom 21.2. bis 21.10. eines Jahres (LG Heidelberg, Urteil vom 15.5.2009 – 3 S 21/08)

unwesentlich: 

- wahrnehmbare Reflexionen im Wohnraum insgesamt nur an 60 Tagen im Jahr und insgesamt unter 20 Stunden pro Jahr durch die Paneele (OLG Braunschweig, Urteil vom 14.7.2022, 8 U 166/21).

Kommt es nur auf die Wesentlichkeit an? Was ist mit der Ortsüblichkeit?

Wenn die Beeinträchtigung ortsüblich wäre, könnte hier nach § 906 BGB diese trotz der Beeinträchtigungen hinzunehmen sein. Die Gerichte haben diesen Punkt auch geprüft, bisher jedoch immer abgelehnt. Tatsächlich gibt es zwar immer mehr Photovoltaikanlagen auf Dächern, doch für eine Ortsüblichkeit reicht das eben nicht. Die Beurteilung erfolgt anhand des Gepräges des Bezirks und dort der aktuelle tatsächliche Zustand der Mehrheit der Vergleichsgrundstücke.

Die Ortsüblichkeit ist also wandelbar, wenn sich immer mehr Solaranlagen auf Hausdächern finden, können die Einwirkungen durch Lichtreflexionen ortsüblich werden und damit von Nachbarn zu dulden sein. Wenn in immer mehr Bundesländern die Errichtung von Solaranlagen zur Pflicht wird, wird sich die Ortsüblichkeit nach und nach verändern.

Was muss der Betreiber machen, wenn es blendet?

Das LAI schlägt folgende Maßnahmen vor:

- Unterbindung der Sicht auf das Photovoltaikmodul in Form von Wällen oder blickdichtem Bewuchs in Höhe der Moduloberkante

- Optimierung von Modulaufstellung bzw. –ausrichtung oder –neigung 

- Einsatz von Modulen mit geringem Reflexionsgrad

Letztlich ist zu empfehlen, bereits bei der Errichtung einer Anlage – die politisch gewollt ist – diese Maßnahmen umzusetzen, um Streit mit den Nachbarn zu vermeiden.


Haben Sie Fragen? Nutzen Sie unseren Experten-Chat.


Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 

Bildnachweis: Pixabay

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