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Neue Entscheidungen zur Mietpreisbremse

Bild für Neue Entscheidungen zur Mietpreisbremse
13. September, 2019

Die in Berlin lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist da. Die gesetzlichen Regelungen zur Mietpreisbremse sind verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 18.07.2019, Az. 1 BvL 1/18, 1 BvL 4/18 und 1 BvR 1595/18).

In diesen Entscheidungen ging es um die Mietpreisbremse in Berlin. Ein Berliner Vermieter hatte Verfassungsbeschwerde eingelegt und das Landgericht Berlin (Zivilkammer 67) hatte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften im BGB und diese Frage ebenfalls dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

Ergebnis dieser Verfahren ist, dass der Eingriff in das Eigentum von Vermietern gerechtfertigt ist. Er ist insbesondere verhältnismäßig. Das Verfassungsgericht stellt hier darauf ab, dass die Verordnungen auf eine Dauer von 5 Jahren begrenzt ist und der Maßstab für die Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete ist, auf die bei Neuvermietung ein Zuschlag von 10% verlangt werden kann. Auch die zahlreichen Ausnahmen (höhere Vormiete, Neubau, umfassende Modernisierung) sprechen für eine Angemessenheit der Beschränkungen des Eigentums.

In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2019 heißt es: „Die Mietenbegrenzungsverordnung für Berlin ist mit der Verfassung vereinbar….Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung wahrt die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben des ermächtigenden Gesetzes.“

Nur einen Tag zuvor hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 130/18) entschieden, „der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekannt zu machen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.“ In dem dortigen Verfahren war die Hessische Verordnung strittig. Allerdings gilt auch für die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung, dass diese nicht in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle veröffentlich ist.

Der verunsicherte Mieter oder Vermieter wird sich fragen, was gilt denn nun? Ist die Verordnung in Berlin wirksam oder nicht? Entscheidungen der Berliner Gerichte zu dieser Frage und nach diesen beiden Entscheidungen stehen noch aus. Es ist aber zu erwarten, dass die Entscheidung des BGH hier einschlägig ist und die Verordnung mangels veröffentlichter Begründung unwirksam ist.

Wir werden weiter berichten, wie es hier weitergeht.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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