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Neues Jahr - Neues Recht: Was gibt's Neues in Immobilienrecht?

Bild für Neues Jahr - Neues Recht: Was gibt's Neues in Immobilienrecht?
08. Januar, 2026
Das Jahr beginnt, wie so oft, mit Vorsätzen, ob diese gut oder nicht gut sind, wird sich zeigen. Die Bundesregierung plant viel Neues rund um die Immobilie. Darum und um ablaufende Übergangsvorschriften geht es in diesem ersten Beitrag.

Zunächst wünsche ich Ihnen ein gesundes und schönes Neues Jahr!

Übergangsvorschriften in der Heizkostenverordnung:

Spätestens bis 31.12.2026 müssen alle Wohngebäude mit fernablesbaren Messgeräten ausgestattet sein. Ab 2027 besteht die Pflicht, monatlich unterjährige Verbrauchsinformationen an Mieter bereitzustellen.

Seit 31.10.2025 ist das Wärmepumpenprivileg abgeschafft. Zentrale Wärmepumpenanlagen in Mehrfamilienhäusern müssen genauso verbrauchsabhängig abgerechnet werden wie Gas-, Öl- oder Fernwärmeanlagen. Eine pauschale Abrechnung (z. B. nach Wohnfläche) ist für diese Anlagen nicht mehr zulässig.

Gewerberaummietrecht:

Seit dem 1.1.2025 können befristete Geschäftsraummietverträge auch wirksam in Textform abgeschlossen werden. Bis zum 1.1.2026 galt ein Übergangsvorschrift, wonach noch nach altem Recht ordentliche Kündigungen ausgesprochen werden konnten. Mit der Abschaffung des Schriftformerfordernisses kommt es zu einer Entlastung von der Bürokratie (nach der Vorstellung des Gesetzgebers). Wir sehen dies etwas anders und werden dazu Anfang 2026 Beiträge und Videos veröffentlichen.

Mietpreisbremse:

Aktuell wird in vielen Bundesländern die Mietpreisbremse bis 2029 verlängert. Außerdem wird diskutiert, wie die Mietpreisbremse verschärft werden kann. Die Themen sind hier: möblierter Wohnraum und wie er zu bewerten ist, und eine Sanktionierung über Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestände. Hier erwarten wir im Verlauf des Jahres 2026 Vorschläge und vielleicht auch schon einen Gesetzesentwurf.

Gesetzesvorhaben:

Auch weitere Gesetzesvorhaben werden im Mietrecht diskutiert:

• Heilung der ordentlichen Kündigung (die Kündigung wird unwirksam, wenn der Mieter den Mietrückstand ausgleicht; dies soll nur einmal im Mietverhältnis Anwendung finden)
• Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete (vor allem in Ballungsräumen. Es soll von 15% auf 11% in einem Zeitraum von 3 Jahren abgesenkt werden.)
• Einführung einer Kappungsgrenze für Indexerhöhungen (Es soll eine Kappungsgrenze eingeführt werden, damit Mieter nicht doppelt belastet werden – mit einer hohen Inflation und einer hohen Miete.)

Fazit

Auch dieses Jahr wird nicht langweilig. Wir werden – wie gewohnt – zu aktuellen Urteilen, Gesetzen oder Fragestellungen im Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Datenschutzrecht und an der Schnittstelle dieser drei berichten und freuen uns darauf.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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