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Nur 25 € pro Stunde?

Bild für Nur 25 € pro Stunde?
31. März, 2021

Anders als von uns empfohlen, waren und sind üblicherweise in Verwalterverträgen eine Grundvergütung und eine Sondervergütung vereinbart. Die Wahrnehmung eines Gerichtstermins fällt in der Regel nicht unter die Grundvergütung, also kann die Verwaltung die Teilnahme am Gerichtstermin nach dem vereinbarten Stundensatz gegenüber der Gemeinschaft berechnen, wenn eine Sondervergütung hierfür vereinbart ist. Die Frage ist nun, ob die Gemeinschaft diesen Betrag von der unterlegenen Partei im Kostenfestsetzungsverfahren ersetzt verlangen kann. Über diese Frage hatte das LG Frankfurt am Main nun zu entscheiden.

Weiteres zum Thema Verwaltervergütung und wie man diese optimiert kalkuliert, Verhandlungsrunden vorbereitet und erfolgreich ein höheres Verwalterhonorar verhandelt, finden Sie hier.

Fall

Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaft hatten eine Vergütung von 55,00 € vereinbart. Im Rechtsstreit eines Eigentümers gegen die Gemeinschaft war der Verwalter zum Gerichtstermin geladen und sein persönliches Erscheinen angeordnet worden. Insgesamt dauerte der Termin 8,5 Stunden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft obsiegte. Im Kostenfestsetzungsverfahren machte die Gemeinschaft auch einen Kostenerstattungsanspruch für die Anwesenheit der Verwaltung im Termin geltend. Dabei wurde der Stundensatz von 55,00 € zugrunde gelegt. Insgesamt wurden die Kosten mit 467,50 € berechnet. Der unterlegene Eigentümer machte geltend, dass diese Kosten auf den Betrag von 178,50 € begrenzt seien. Diese Kosten ergeben sich aus § 22 JVEG. Nach § 22 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erhalten Zeugen „eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25,00 €“ beträgt. Die Gemeinschaft berief sich demgegenüber auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2011, wonach ein Betrag von 75,00 € pro Stunde ersatzfähig waren.

Entscheidung

Das Landgericht Frankfurt (Beschluss vom 4.1.2021, Az. 2-13 T 52/20) hielt das zitierte BGH-Urteil für nicht anwendbar, weil dort die Verwaltung nicht die Gemeinschaft sondern die übrigen Wohnungseigentümer vertreten hat. Ob diese Unterscheidung sachgerecht ist, soll hier offenbleiben, denn ansonsten überzeugt die Ansicht des LG Frankfurt. Das Landgericht Frankfurt legt die hier einschlägigen gesetzlichen Normen wörtlich aus und wendet diese an. In § 91 Abs.1 S. 2 ZPO geht es um die Erstattung von Aufwendungen für Zeitversäumnisse durch Gerichtstermine; dort wird auf die Regelungen über die Zeugenentschädigung verwiesen. Dass es sich bei dem Betrag, den die Verwaltung bzw. die Gemeinschaft beansprucht, um eine Zusatzvergütung und nicht um ein Zeitversäumnis geht, ändert nichts an der Anwendbarkeit von § 22 JVEG. § 22 JVEG ist eine Regelung, die das Kostenschonungsgebot und die sparsame Prozessführung sicherstellen soll. Eine ähnliche Regelung findet sich für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren, auch diese ist begrenzt auf die Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Kosten für einen Rechtsstreit sollen nicht aus dem Ruder laufen, sondern für beide Parteien bzw. für die Gegenseite überschaubar sein.

Fazit

Es erscheint ungerecht: die Gemeinschaft muss der Verwaltung 55,00 € pro Stunde bezahlen, kann aber im Kostenfestsetzungsverfahren nur 25,00 € pro Stunde ersetzt verlangen. Zu beachten ist hier aber, dass nur der prozessrechtliche Erstattungsanspruch betroffen ist. Daneben kann noch der so genannte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch bestehen, für den dann § 22 JVEG nicht gilt. Ob ein solcher Anspruch besteht ist immer im Einzelfall zu prüfen und kann nicht generell beantwortet werden.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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