Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Schadensersatz für fehlerhaften Beschluss über Baumaßnahme?

Bild für Schadensersatz für fehlerhaften Beschluss über Baumaßnahme?
26. August, 2020

Zwei der großen Themen bei der Verwaltung einer Wohnungseigentumsanlage sind die Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen. Dazu gehört auch die Frage: Mit welchem Quorum müssen Baumaßnahmen beschlossen werden und wer muss zustimmen? In einem neuen Urteil hat der BGH am 29.5.2020 entschieden, welche Pflichten den Wohnungseigentumsverwalter treffen, wenn Baumaßnahmen beschlossen werden und Unsicherheiten bei der Ab- und Zustimmung bestehen.

Bekanntlich hängt das Quorum davon ab, welcher Art die Baumaßnahmen sind. Vereinfacht ausgedrückt ist es so: Instandhaltungsmaßnahmen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen, Modernisierungsmaßnahmen mit der doppelt qualifizierten Mehrheit. Nach § 22 Abs. 1 WEG müssen alle Wohnungseigentümer zustimmen, die von einer baulichen Maßnahme betroffen sind. Die genaue rechtliche Einordnung einer Baumaßnahme ist häufig schwierig, und noch schwieriger ist die Beurteilung, wer tatsächlich von der Veränderung betroffen, also über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt ist. Aus diesen Schwierigkeiten resultieren oft Unsicherheiten bei den Verwaltern. Wenn die Eigenart der Anlage geändert werden soll, müssen alle Eigentümer zustimmen.

Umstritten ist dies zum Beispiel bei dem Anbau von Balkonen. Diese Maßnahme könnte eine Modernisierungsmaßnahme darstellen. Ein Beschluss mit einer doppelt qualifizierten Mehrheit wäre daher ausreichend. Wenn aber damit die Eigenart der Wohnanlage verändert wird, müssen dann alle zustimmen? Diese Fragen werden auch von Juristen unterschiedlich beantwortet. Letztlich hängt die Beantwortung der Frage auch immer vom Einzelfall ab, nämlich dem Aussehen der Balkone, dem Aussehen der Gebäude vorher und hinterher usw.

Der BGH hat nun einen Fall zu entscheiden, in dem der Verwalter einen Beschluss über eine Baumaßnahme verkündet hat, die die Eigenart der Anlage ändert, obwohl nicht alle Eigentümer in der Versammlung anwesend waren und einige gegen die Maßnahme stimmten. Dieser Beschluss war erfolgreich angefochten worden. Die Frage in dem hier entschiedenen Verfahren war daher, ob der Verwalter die Kosten des Anfechtungsverfahrens tragen muss. Die Eigentümer waren der Ansicht, dass in der Verkündigung des fehlerhaften Beschlusses eine Verletzung des Verwaltervertrags zu sehen ist. Für diese Verletzung sollte der Verwalter haften.

Grundsätzlich haftet ein Verwalter dann auf Schadensersatz, wenn er eine schuldhafte Pflichtverletzung des Verwaltervertrags begangen hat. Diese schuldhafte Pflichtverletzung hat der BGH aber hier verneint.

Zunächst führt der BGH aus, dass der verkündete Beschluss rechtswidrig war, weil nicht alle Eigentümer zugestimmt haben, die über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt waren. Doch dies stellt keine Pflichtverletzung des Verwaltervertrags dar.

Um zu klären, ob eine Pflichtverletzung vorliegt, sind zunächst die Pflichten zu definieren

In der Versammlung muss der Versammlungsleiter die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen prüfen, das Abstimmungsergebnis ermitteln und es anhand der Mehrheitserfordernisse beurteilen, um auf dieser Grundlage einen Beschluss zu verkünden. Dies hat der Verwalter getan. Der Verwalter hatte den Beschluss über die Baumaßnahme zutreffend als Mehrheitsbeschluss eingeordnet und dann auch verkündet.

Andere Pflichten treffen ihn im Vorfeld der Versammlung. Hier muss der Verwalter die bauliche Veränderung prüfen und prüfen, ob und wenn ja, welche Eigentümer zustimmen müssen. Über das Ergebnis dieser Prüfung muss der Verwalter in der Versammlung konkret informieren und auf ein ggf. bestehendes Anfechtungsrisiko hinweisen. Zum Kerngeschäft des gewerblichen WEG-Verwalters gehört es nämlich, Hinweise in Versammlungen zu erteilen, rechtliche Erwägungen mitzuteilen und Baumaßnahmen auf das Zustimmungserfordernis zu prüfen. Wenn sich der Verwalter bei der rechtlichen Einordnung irrt, haftet er aber nur dann, wenn seine Entscheidung trotz sorgfältiger Prüfung offenkundig falsch ist.

Das bedeutete in dem konkreten Fall, dass der Beschluss über die Baumaßnahmen mit einfacher Mehrheit getroffen werden konnte. Er hätte nur verkündet werden dürfen, wenn alle Eigentümer zugestimmt hätten. Da aber kein offenkundiger Fehler bei der Einschätzung des Zustimmungserfordernisses vorlag, haftete der Verwalter nicht auf die Prozesskosten des Anfechtungsverfahrens.

Fazit

Beschluss über eine Baumaßnahme und Zustimmung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG sind zwei verschiedene Themen. Denkbar ist es nämlich, dass Eigentümer, die nicht an der Versammlung teilnehmen oder die in der Versammlung mit „Nein“ stimmen, trotzdem ihre Zustimmung erteilen.

Wie kann der Verwalter das Problem der nicht anwesenden oder mit „Nein“ stimmenden Eigentümer lösen?

Der BGH schlägt hier ein zweistufiges Vorgehen vor, bei dem die Zustimmungen vor der Stimmabgabe abgefragt werden. Alternativ könnte der Verwalter auch, statt das Zustandekommen des Beschlusses zu verkünden, eine Weisung der Wohnungseigentümer im Wege eines Geschäftsordnungsbeschlusses einholen. Es ist Sache der Wohnungseigentümer, darüber zu entscheiden, ob sie den Verwalter in Bestätigung der vorangegangenen Willensbildung anweisen, einen positiven Beschluss zu verkünden, oder ob sie wegen des nunmehr manifesten Anfechtungsrisikos die Anweisung erteilen, von der Verkündung Abstand zu nehmen.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.