Umfang der Mängelbeseitigungspflicht des Vermieters
Ist die Mietsache mangelhaft, obliegt es dem Vermieter den Mangel zu beseitigen. Der Vermieter schuldet jedoch allein die Beseitigung des eigentlichen Mangels und der Mangelfolgen. Die Beseitigung der Ursache des Mangels schuldet der Vermieter hingegen nicht. Denn der Vermieter muss lediglich den Zustand der Mietsache wiederherstellen, der die Ausübung des vertragsgemäßen Gebrauchs gewährleistet.
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.10.2017 – 9 C 476/15 (nicht rechtskräftig)
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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