Umfang der Räum- und Streupflicht
Ein Vermieter und Grundstückseigentümer, dem die Gemeinde nicht als Anlieger die allgemeine Räum- und Streupflicht übertragen hat, ist regelmäßig nicht aus dem Mietvertrag mit einem Mieter heraus verpflichtet, auch über die Grundstücksgrenzen hinaus Teile des öffentlichen Gehweges zu räumen und zu streuen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.02.2018 – VIII ZR 255/16
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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