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Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

Bild für Unvollständige Auskunft nach Art. 15 DS-GVO
25. Mai, 2022

Vier Jahre nach Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung machen immer mehr Mieter Ansprüche nach Art. 15 DS-GVO geltend. Vermieter wissen oft nicht, wie sie reagieren sollen und erteilen eine unvollständige oder gar keine Auskunft. Doch was kann der Mieter dann tun? Was droht dem Vermieter?

Was ist der Auskunftsanspruch?

Art. 15 DSGVO normiert das Auskunftsrecht der Betroffenen. Dieses Recht wird auch in der Praxis am häufigsten geltend gemacht. Sinn des Auskunftsrechts ist es, den Betroffenen zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen. Es ist die Ausgestaltung des Transparenzgebots. 


Das Auskunftsrecht sieht nach Abs. 1 von Art. 15 DSGVO zwei Stufen vor. Zunächst hat eine betroffene Person Anspruch auf Auskunft darauf, ob Daten verarbeitet werden. In einem ersten Schritt sollte daher geklärt werden, wer anfragt und ob die anfragende Person identifiziert werden kann. Wenn das geklärt ist, ist zu prüfen, ob personenbezogene Daten dieser Person verarbeitet werden. Wenn dies nicht der Fall ist, muss eine Negativauskunft erteilt werden. In einem vom AG Wiesbaden entschiedenen Fall, hatte eine Vermieterin eine Negativauskunft erteilt, weil sie „den Mietvertrag abhefte, sonst nichts“. Das Gericht entschied jedoch richtig, dass schon eine Sammlung mehrerer Mietverträge ein Dateisystem darstellt und gab dem Auskunftsanspruch statt (AG Wiesbaden, Urteil vom 26.4.2021, Az. 93 C 2338/20). Wenn also personenbezogene Informationen in einem Dateisystem verarbeitet werden, ist darüber Auskunft zu erteilen.

Was passiert, wenn der Vermieter keine oder keine vollständige Auskunft erteilt?

Zunächst kann der Mieter auf Auskunft klagen. Der Vermieter wird dann zur Erteilung der Auskunft verurteilt werden. Auch wenn er im Laufe des Prozesses die Auskunft erteilt, wird er die Kosten dieses Rechtstreits zu tragen haben. Wenn wegen der Nichterteilung der Auskunft dem Mieter ein Schaden entsteht, haftet der Vermieter auf Schadensersatz, auch immaterielle Schäden sind denkbar. 


Der Mieter könnte sich auch bei der zuständigen Behörde über den Vermieter beschweren. Denn wenn der Vermieter keine (vollständige) Auskunft erteilt, begeht er einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, der bußgeldbewährt ist. 


Nach der oben zitierten Verfahren des AG Wiesbadens hat der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an der Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung geltend gemacht, solange die Auskunft noch nicht vollständig erteilt ist. Das AG Wiesbaden hat im Urteil vom 3.3.2022 dieses Zurückbehaltungsrecht bejaht. Wenn der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkostennachzahlungen hat, dürfte er auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete haben. Wenn dieses Urteil Bestand hat, brauchen Mieter solange keine Miete zu bezahlen, bis die Auskunft vollständig erteilt wird. Die zurückbehaltenen Mieten sind dann nachzuzahlen. Mit diesem Zurückbehaltungsrecht wird dem Mieter ein Instrument an die Hand gegeben, Vermieter noch effektiver unter Druck zu setzen.

 

Ob dieses Zurückbehaltungsrecht aber besteht ist zweifelhaft, die Sanktionen der DS-GVO dürften abschließend sein. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen. Weitere Auswirkungen auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft dürfte der Auskunftsanspruch nicht haben.

Empfehlung zur Vorgehensweise

Sofern der Betroffene ein Auskunftsersuchen stellt, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Schritt 1: Ermittlung personelle Auskunftsberechtigung

Zunächst zweifelsfreie Feststellung der Identität des Anfragenden. Dies gilt insb. bei Anfrage per E-Mail. Erfolgt das Auskunftsverlangen nicht vom Mieter selbst, ist die Bevollmächtigung oder sonstige Berechtigung zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen.

Schritt 2: Stammdaten und Metainformation

Sofern die Auskunftsberechtigung des Verlangenden feststeht, sollten die Stammdaten und die Metainformation der Datenverarbeitung nach § 15 DSGVO übermittelt werden, also:

  • Verarbeitungszwecke,
  • Kategorien der Daten, die verarbeitet wurden,
  • Empfänger und Kategorien von Empfängern, den personenbezogene Daten offengelegt werden,
  • geplante Dauer der Datenspeicherung,
  • Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung sowie Widerspruchsrecht,
  • Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörde,
  • Information über Herkunft der Daten,
  • Bestehen von automatisierter Entscheidungsfindung und Profiling,
  • geeignete Garantien bei Übermittlung an Drittland oder internationale Organisation,
  • Mitteilung Stammdaten und Angaben nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO.

Schritt 3: Kopie aller Daten

Art. 15 III DSGVO trifft keine Einschränkungen zum Umfang der auf ersten Antrag hin zu übermittelnden Kopien. Vor dem Hintergrund der weiten Auslegung des Auskunftsanspruchs in der Rechtsprechung wäre demnach unmittelbar eine Kopie aller personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zu übermitteln.


Wenn die Auskunft und Datenzusammenstellung aufgrund interner Verwaltungs- bzw. Organisationsabläufe einen erheblichen Aufwand darstellt, kann erwogen werden, erst auf konkrete Nachfrage bzw. ausdrückliches Verlangen eine Kopie aller über die Stammdaten und Metainformationen hinausgehenden Daten anzufertigen und auszuhändigen. Gleichwohl ergibt sich dabei das Risiko, dass bei nicht vollständiger Auskunft in Form einer Kopie aller personenbezogenen Daten auf ersten Antrag hin, sich der Betroffene an die Datenschutzbehörde wendet und diese ggf. nicht vollständige Auskunft mit einer Geldbuße nach Art. 83 V lit. b DS-GVO ahndet.


Die Auskunftserteilung erfolgt nach Art. 12 V 1 DS-GVO unentgeltlich. Sofern der Betroffene mehrere Kopien beantragt, kann der Verantwortliche nach Art. 15 III 2 DS-GVO für jede weitere Kopie ein angemessenes Entgelt auf Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen kann gleichfalls ein angemessenes Entgelt verlangt oder sich geweigert werden, aufgrund des Antrags tätig zu werden.


Schließlich ist nach Art. 15 IV DS-GVO darauf zu achten, dass das Recht des Betroffenen auf Erhalt einer Kopie nicht die Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigen darf. In Betracht kommen u.a. Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums, etc. Entsprechende Informationen zu Dritten sind ggf. in der Auskunft zu entfernen oder zu schwärzen.



Autor: Katharina Gündel; GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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