Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Vertragswidrige Nutzung der Mietsache

Bild für Vertragswidrige Nutzung der Mietsache
25. Januar, 2018

Wenn im Verlauf eines Mietverhältnisses der Vermieter feststellt, dass der Mieter die Mietsache abweichend von dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Nutzungszweck des Vermieters nutzt, stellt sich die Frage, ob und wie er dieses Verhalten des Mieters dauerhaft verhindern kann. Häufig wird in solchen Fällen geraten, eine Abmahnung wegen Vertragsverstoßes gegenüber dem Mieter auszusprechen ohne konkret zu prüfen, ob dies im Einzelfall zulässig wäre und/oder zu erläutern, wozu eine Abmahnung dient und in welcher Form diese zu erfolgen hat.

Zweck der Abmahnung

Vereinfacht dargestellt hat die Abmahnung den Zweck, der anderen Vertragspartei vor Augen zu führen, dass man ein bestimmtes Verhalten oder eine Unterlassung als Vertragsverstoß bzw. vertragswidrige Nutzung ansieht, dieses nicht duldet und ggf. rechtliche Konsequenzen ziehen wird, wenn der Vertragspartner sein Verhalten nicht ändert. In der Abmahnung muss der Vertragsverstoß (hier also die vom Vertrag abweichende Nutzung) so konkret beschrieben werden, dass der Mieter prüfen kann, ob das gerügte Verhalten tatsächlich eine vertragswidrige Nutzung oder eine Pflichtverletzung aus dem Mietvertrag darstellt. Dazu muss der Vermieter darstellen, was der vertraglich vereinbarte Nutzungszweck ist und in welcher Art und Weise die Mietsache vom Mieter tatsächlich genutzt wird.

Wann liegt eine vertragswidrige Nutzung vor

Ein Vertragsverstoß bzw. eine vertragswidrige Nutzung liegt vor, wenn die Mietsache zu einem ganz bestimmten Zweck vermietet wurde. Der Zweck kann im Mietvertrag ausdrücklich benannt sein oder sich aus den Umständen und den Absprachen während der Vertragsverhandlungen ergeben. Da Mietverträge meist auf Dauer angelegt sind und es auch in laufenden Mietverhältnissen zu Auswechslungen einzelner Mietvertragsparteien kommt (z.B. beim Verkauf des Grundstücks; § 566 BGB) empfiehlt es sich aber, einen Nutzungszweck ausdrücklich im Vertrag festzuhalten, sofern die Nutzung nur zu diesem Zweck erfolgen soll oder ggf. baurechtlich nur dazu zulässig ist. In Wohnraummietverträgen wird daher überwiegen durch Formulierungen wie „zu Wohnzwecken“ oder „als Wohnung“ der Zweck der Anmietung konkretisiert. In Gewerbemietverträgen erfolgt meist eine ganz konkrete Bezeichnung der gewerblichen Nutzung (z.B. „als Büro“, „zum Betrieb einer Bäckerei“ etc.). Grundsätzlich gilt zunächst, dass eine anderweitige als vereinbarte Nutzung nicht zulässig ist und der Vermieter dieser Nutzungsänderung erst zustimmen bzw. diese erlauben muss.

Insbesondere aufgrund baurechtlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarungen mit anderen Mietern (Konkurrenzverbote) haben Vermieter ein besonderes Interesse den Nutzungszweck einer Mieteinheit klar zu bestimmen und eine anderweitige Nutzung zu verhindern.

Ob der Mieter mit seiner Nutzung nun aber tatsächlich so stark von dem vertraglich vereinbarten Nutzungszweck abweicht, dass der Vermieter einen Unterlassungsanspruch hat, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Nutzung der Wohnung als Arbeitsplatz

So stellt zum Beispiel die Nutzung eines Teils der Wohnung als Arbeitsplatz oder Heimarbeitsplatz keine vertragswidrige Nutzung dar, wenn damit kein Publikumsverkehr verbunden ist, die Tätigkeit nicht nach außen in Erscheinung tritt und der Charakter einer Wohnraumnutzung erhalten bleibt. Ein Lehrer kann beispielsweise die Arbeiten der Schüler in seiner Wohnung korrigieren und ein Gewerbetreibender seine Buchhaltung zu Hause ausführen, sofern kein Publikumsverkehr (Kunden oder Mitarbeiter) damit verbunden ist. Die Benutzung einer zu Wohnzwecken angemieteten Einheit als Arztpraxis, Musikschule oder als Geschäftsanschrift für eine gewerbliche Tätigkeit sind nach der Rechtsprechung ohne Zustimmung des Vermieters unzulässig.

Insbesondere in Ballungsräumen stellt sich die Untervermietung von Wohnungen durch die Mieter als Ferienwohnungen zunehmend als Problem dar. Auch die Touristen nutzen letztlich die Wohnung zum Übernachten. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 08.01.2014 (VIII ZR 210/13) ausdrücklich klargestellt, dass eine solche Nutzung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einen Vertragsverstoß darstellt. Diese Art der Nutzung ist üblicherweise auch nicht von einer allgemeinen Untermieterlaubnis umfasst, da die Feriengäste die Wohnung in der Regel nur kurzzeitig anmieten, während die normale Untervermietung nach Ansicht des Gerichts meist auf längere Zeit (Monate/Jahre/unbefristet) gerichtet ist. Der Vermieter kann also mit einer Abmahnung eine Unterlassung dieser Art der Nutzung verlangen.

Bei Gewerbemietverhältnissen ist ein häufiger Streitpunkt die Änderung des Betriebes des Mieters. Will ein Mieter zum Beispiel sein Sortiment erweitern, kann sich dies als vertragswidrige Nutzung darstellen. Ausgangspunkt ist auch hier der vertraglich vereinbarte Nutzungszweck. Hat ein Mieter eine Einheit zum Betrieb eines Büros angemietet und ist eine Änderung des Nutzungszwecks ausgeschlossen oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig, darf die Mieteinheit z.B. nicht einfach als Fleischerei genutzt werden.

Form der Abmahnung

Es handelt sich dabei um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie muss dem Mieter daher zugehen und vom Vermieter selbst oder von seinem Vertreter unter Vorlage einer Vollmacht erklärt werden. Die Abmahnung selbst kann mündlich erklärt werden. Da sie jedoch auch eine Voraussetzung für eine spätere Kündigung sein kann oder der Vermieter bei Nichtbefolgung seine Ansprüche auf Unterlassung des gerügten Vertragsverstoßes gerichtlich geltend machen will, sollte sie schriftlich oder in Textform erfolgen.

Mit der Abmahnung muss eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt werden, sofern daraus rechtliche Konsequenzen abgeleitet werden sollen. Dabei richtet sich die Dauer der zu setzenden Abhilfefrist nach den Umständen des Einzelfalles. Sie muss so bemessen sein, dass der Mieter nach Zugang der Abmahnung in der Lage ist, das vom Vermieter beanstandete Verhalten innerhalb der gesetzten Frist zu ändern, bzw. die vom Vermieter gerügten Beanstandungen beheben zu können. Eine zu kurze Fristsetzung führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung insgesamt, sondern lediglich dazu, dass die angemessene Fristsetzung gilt bzw. der Vermieter erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Rechte aus der Abmahnung herleiten kann. Wird auch nach Fristablauf die vertragswidrige Nutzung fortgesetzt, kommt eine Kündigung oder eine Unterlassungsklage in Betracht.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.