Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Der Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung

Bild für Der Vorwegabzug in der Betriebskostenabrechnung
22. Februar, 2018

Die Betriebskostenabrechnung ist einer der häufigsten Streitpunkte in einem Mietverhältnis. Bei gemischt genutzten Gebäuden, also solchen in denen Wohnungen und Gewerbebetriebe vorhanden sind, kommt regelmäßig der Einwand, dass ein notwendiger Vorwegabzug nicht erfolgt und deshalb die Betriebskostenabrechnung falsch sei. Dabei wird dieser Einwand oft missbräuchlich oder schlicht falsch verwendet.

Betriebskosten werden immer in unterschiedlichem Umfang verursacht

Grundsätzlich trägt jeder Mieter, egal ob Gewerbe oder Wohnen in einem unterschiedlichen Maße zu den Gesamtkosten einer Betriebskostenposition bei. Sei es, dass der eine Mieter im 1. Obergeschoss wohnt und immer die Treppe nimmt und der andere Mieter im 5. Obergeschoss mehrmals am Tag mit dem Aufzug rauf und runter fährt oder die Rentner im Erdgeschoss alle zwei Stunden die Toilette aufsuchen müssen, während der Workaholic in der baugleichen Wohnung darüber im Fitnessstudio duschen geht, regelmäßig auswärts isst, seine Wäsche in die Reinigung bringt und eigentlich nur zum Schlafen nach Hause kommt. Die Rentner werden sicherlich deutlich mehr Wasser verbrauchen als der Workaholic, dennoch trägt dieser bei einer Verteilung der Wasserkosten, sofern diese nach Fläche abgerechnet werden, genauso viele Kosten, wie die Rentner, da sie über die gleiche Fläche verfügen. Der Beitrag, den jeder Mieter zu den Gesamtkosten leistet, ist zwangsläufig unterschiedlich hoch. Diese Ungenauigkeiten sind nicht zu vermeiden und von den Mietern eines Mehrfamilienhaues im Regelfall hinzunehmen.

Was ist ein Vorwegabzug?

Eine Ausnahme von diesem Regelfall kann entstehen, wenn in einem Gebäude Wohnungen und Gewerbe vorhanden sind und das Gewerbe aufgrund seiner Eigenart deutlich mehr Kosten einer Kostenposition verursacht, als durch eine Wohnungsnutzung verursacht wird. So kann es z.B. bei einem Einzelhandel sein, der 3mal die Woche Ware geliefert bekommt und daher mehr Müll produziert. Würden diese Kosten gem. dem jeweiligen Flächenanteil auf die Gewerbe- und Wohnungsmieter umgelegt, würden die Wohnungsmieter einen Anteil der von dem Gewerbe verursachten Kosten mittragen müssen. Das ist so lange nicht zu beanstanden, als dass die Kosten nicht zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnungsmieter führen. Liegt eine erhebliche Mehrbelastung vor, sind die Kosten, die durch den Gewerbebetrieb verursacht werden, getrennt von den restlichen Kosten dieser Position zu erfassen. Die gewerblich verursachten Kosten sind dann in der Betriebskostenabrechnung des Gewerbes gesondert abzurechnen. Nur die weiteren Kosten werden unter den übrigen Mietern aufgeteilt. Dieser Abzug der Gewerbekosten vor der Verteilung auf die übrigen Mieter nennt man Vorwegabzug.

Wann ist ein Vorwegabzug erforderlich?

Der Vorwegabzug ist nur dann erforderlich, wenn durch den Betrieb des individuellen Gewerbes so erhebliche Mehrkosten zu einer Betriebskostenposition verursacht werden, dass dies zu einer erheblichen Mehrbelastung der Mieter führen würden. Wann diese Erheblichkeitsgrenze erreicht ist, ist nicht normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2006 jedoch entschieden, dass eine Mehrbelastung von 3% die Erheblichkeitsgrenze nicht übersteigt (BGH Urteil vom 08.03.2006 – VIII ZR 78/05).

Zu einer Mehrbelastung der Wohnungsmieter kann es naturgemäß nur dann kommen, wenn die jeweilige Betriebskostenposition nach Anteil der Wohnfläche umgelegt wird. Erfolgt eine Abrechnung nach erfasstem Verbrauch (Wasserzähler, Heizkostenzähler, Messung des Müllvolumens etc.) oder nach Verursachung (Anzahl der Wohnungen beim Kabelanschluss) kann eine Mehrbelastung nicht in Betracht kommen, denn dann bleiben bereits aufgrund des Verteilerschlüssels die Mehrkosten bei dem Verursacher / Verbraucher. Bei solchen Kostenpositionen kommt somit kein Vorwegabzug in Betracht.

Darstellung in der Betriebskostenabrechnung

Bis zum Jahr 2016 verlangte die Rechtsprechung des BGH, dass die gesamten, für eine Position angefallenen Kosten als Gesamtkosten in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen werden müssen. Gesamtkosten waren damit die Kosten, die der Vermieter unbereinigt für die Position verauslagt hat, z.B. an den Wasserversorger, wenn keine Wasseruhren im Objekt vorhanden sind. Von diesen Gesamtkosten waren dann die Kosten, die auf die jeweilige Nutzergruppe, also auf die Wohnraummieter oder den Gewerbemieter umgelegt werden sollten, als „umlegbare Kosten“ auszuweisen, bevor eine Verteilung nach dem jeweiligen Verteilerschlüssel erfolgte. Wurde der Vorwegabzug nicht ausgewiesen, lag ein formeller Mangel der entsprechenden Kostenposition vor.

Im Jahr 2016 hat der BGH dann seine Rechtsprechung grundlegend geändert. Im Urteil vom 20. Januar 2016; AZ VIII ZR 96/15 hat der BGH entschieden, dass es für die formelle Ordnungsmäßigkeit der Betriebskostenabrechnung genüge, wenn der Vermieter bei den Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart den Gesamtbetrag angäbe, den er auf die Wohnungsmieter der gewählten Abrechnungseinheit umlege. Dies gelte auch dann, wenn der Vermieter diesen Gesamtbetrag vorab um nicht auf den Mieter umlagefähige Kostenanteile bereinigt habe. Damit ist eine Ausweisung des Vorwegabzugs bei der Betriebskostenabrechnung nicht mehr erforderlich. Auf eine entsprechend qualifizierte Rüge des Mieters ist es jedoch zu empfehlen, den Vorwegabzug offenzulegen.

Prozessuale Fragen

In vielen Widerspruchsschreiben rügen die Mieter pauschal, dass ein Vorwegabzug wegen des vorhandenen Gewerbes nicht vorgenommen wurde und die Betriebskostenabrechnung deswegen fehlerhaft sei. Dabei verkennen die Mieter regelmäßig den systematischen Aufbau des Betriebskostenrechts. Das Gesetz verlangt, dass der Vermieter jährlich über die Betriebskosten abrechnet. Es muss eine geordnete Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben und die Verteilung auf die Mieter erstellt und dem Mieter zugestellt werden. Die Abrechnung bedarf keiner weiteren Erläuterung und auch nicht der Beifügung von Belegen. Des Weiteren gibt das Gesetz dem Mieter das Recht, die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege einsehen zu dürfen. Erst wenn er dieses Recht wahrgenommen hat, kann er beurteilen, ob ein Vorwegabzug vorgenommen wurde.

Wurde kein Vorwegabzug vorgenommen, ist es die Aufgabe des Mieters darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, dass eine erhebliche Mehrbelastung durch den vorhandenen Gewerbebetrieb in einer Kostenposition verursacht wird und daher ein Vorwegabzug durch den Vermieter in der Abrechnung hätte erfolgen müssen, BGH Urteil vom 11.08.2010 – VIII ZR 45/10. Ein pauschaler Verweis auf einen örtlichen Betriebskostenspiegel ist dafür nicht ausreichend, vielmehr muss der Mieter anhand des konkreten Gewerbetriebs darlegen und ggf. auch unter Beweis stellen, dass eine erhebliche Mehrbelastung vorliegt und ein Vorwegabzug erforderlich gewesen wäre.

Hier finden Sie passende Mustervorlagen mit Formulierungshilfen und Hinweisen zum Thema Betriebskosten. Auf der LEWENTO Akademie finden Sie hierzu praxisrelevante und verständliche Webinare. Durch GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH kompakt und klar vermittelt.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.