19. Februar, 2026
Der Wechsel des WEG-Verwalters innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft führt in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten. Besonders relevant ist die Frage, wer für die Erstellung der Jahresabrechnung zuständig ist. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bringt hier Klarheit und schafft Rechtssicherheit für die Verwaltungspraxis.
BGH-Rechtsprechung: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht
Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, welcher Verwalter im Abrechnungsjahr tätig war. Entscheidend ist vielmehr, wer zum Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht bestellt ist.
Die Abrechnungspflicht entsteht regelmäßig am 1. Januar des Folgejahres. Verwalter ist daher derjenige, der zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt ist – auch wenn er im eigentlichen Abrechnungsjahr noch nicht tätig war.
Abgrenzung: Rechnungslegungspflicht vs. Jahresabrechnung
In der Praxis ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen der Rechnungslegungspflicht des ausgeschiedenen Verwalters und der Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung.
Der ausgeschiedene Verwalter bleibt verpflichtet, über seine Amtszeit ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen. Die formelle Erstellung der Jahresabrechnung als Grundlage für die Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung obliegt jedoch dem neu bestellten Verwalter, sofern die Abrechnungspflicht erst nach dessen Bestellung entsteht.
Praktische Auswirkungen für die Eigentümerversammlung
Für die Praxis bedeutet dies: Der neue Verwalter muss sowohl die Gesamtabrechnung als auch die Einzelabrechnungen erstellen, wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt bestellt ist.
Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf Beschlussfassungen, Nachschüsse und die ordnungsgemäße Vorbereitung der Eigentümerversammlung. Eine klare Zuordnung der Zuständigkeit vermeidet Anfechtungsrisiken und stärkt die Handlungssicherheit der Verwaltung.
Handlungssicherheit im Verwalteralltag
Für Hausverwaltungen ist es entscheidend, Zuständigkeiten rechtssicher einzuordnen. Die Unterscheidung zwischen Entstehung und Fälligkeit der Abrechnungspflicht bildet dabei den zentralen Anknüpfungspunkt.
Die aktuelle BGH-Rechtsprechung sorgt hier für Klarheit und unterstützt Verwaltungen dabei, Qualitätsstandards auch bei personellen Wechseln stabil zu halten.