Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Wenn der Mieter umbaut – und der Eigentümer haftet

Bild für Wenn der Mieter umbaut – und der Eigentümer haftet
13. August, 2025
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum sind in der WEG streng geregelt. Auch wir haben dieses Thema bereits beleuchtet. Doch was passiert, wenn nicht der Eigentümer selbst, sondern sein Mieter umbaut? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2025 (Az. V ZR 1/24) entschieden: Auch vermietende Eigentümer haften, wenn sie rechtswidrige Umbauten ihrer Mieter dulden oder nicht unterbinden.

Sachverhalt

Ein Wohnungseigentümer hatte seine Einheit – ein Restaurant – vermietet. Der Mieter wollte eine Shisha-Bar eröffnen und nahm bauliche Veränderungen in der Einheit vor. Er riss tragende Wände ab und bohrte Löcher (Durchmesser bis 1m!) in die Bodenplatte zum Keller. Er nahm also Arbeiten am Gemeinschaftseigentum vor, ohne dass ein Gestattungsbeschluss der Eigentümergemeinschaft vorlag. Die übrigen Eigentümer verlangten die Beseitigung der Maßnahmen – nicht vom Mieter, sondern vom vermietenden Eigentümer.

Entscheidung

Der BGH stellte klar: Auch wenn der Eigentümer nicht selbst tätig wird, kann er als mittelbarer Handlungsstörer haften, wenn er die baulichen Veränderungen seines Mieters duldet oder nicht verhindert. Die Pflicht zur Unterlassung ergibt sich aus § 1004 BGB in Verbindung mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer.

Ein Eigentümer kann sich nicht darauf berufen, dass ein Gestattungsbeschluss hypothetisch hätte erteilt werden können oder müssen. Solange ein solcher Beschluss nicht tatsächlich vorliegt, ist die bauliche Veränderung rechtswidrig. Der Eigentümer ist verpflichtet, auf seinen Mieter einzuwirken und unzulässige Maßnahmen zu unterbinden.

Einen vermietenden Wohnungseigentümer trifft also eine Haftung als mittelbarer Handlungsstörer für von dem Mieter ohne erforderlichen Gestattungsbeschluss vorgenommene bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums,

• wenn er die baulichen Veränderungen erlaubt hat,
• wenn er mit baulichen Veränderungen wegen einer von dem Mieter angekündigten Nutzungsabsicht rechnen muss und den Mieter gleichwohl nicht auf das Erfordernis eines vorherigen Gestattungsbeschlusses hinweist oder
• wenn er es unterlässt, gegen den Mieter einzuschreiten, nachdem er Kenntnis von der Vornahme der baulichen Veränderungen erlangt hat.

In seiner Urteilsbegründung verwies der BGH zum wiederholten Male darauf, dass vor Umbauten am Gemeinschaftseigentum ein Gestattungsbeschluss herbeigeführt werden muss. Wenn diesen Beschluss nicht gäbe, kann der Rückbau verlangt werden, obwohl der Gestattungsanspruch zu bejahen ist.

Folgen für die Praxis

Vermietende Eigentümer müssen ihre Mieter über die rechtlichen Vorgaben aufklären und die geplanten Maßnahmen mit dem Mieter abstimmen und unter den Vorbehalt eines Gestattungsbeschlusses stellen. Dann sollten sie auf einen Gestattungsbeschluss hinwirken. In der Vereinbarung mit dem Mieter sollten auch die Kosten des möglichen Verfahrens nicht vergessen werden.

Für bauwillige Eigentümer gilt: Fragen Sie die Gemeinschaft und bitten Sie um einen Gestattungsbeschluss. Spätestens in dem Verfahren, in dem es um den Rückbau geht, sollte dieser Gestattungsanspruch gerichtlich als Widerklage geltend gemacht werden. Die Widerklage kann auch erhoben werden, ohne dass die Eigentümerversammlung vorbefasst werden muss.

Fazit

Das Urteil des BGH zeigt deutlich: Vermietende Eigentümer tragen Verantwortung für das Verhalten ihrer Mieter, wenn es um bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum geht. Wer Umbauten duldet oder nach Kenntnis nicht verhindert, kann als mittelbarer Handlungsstörer haften – selbst, wenn er nicht selbst tätig wird.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: LEWENTO

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.