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Whistleblowing erwünscht?

Bild für Whistleblowing erwünscht?
28. Juni, 2023
Doch worum geht es nun in dem Gesetz: Es soll eine Compliance-Kultur geschaffen werden, aber auch eine Fehlerkultur. Hinweisgebende Personen sollen keine Repressalien befürchten müssen, denn sie leisten einen Beitrag zur Aufdeckung von Missständen. Bisher war die Rechtsprechung zum Whistleblowing uneinheitlich, Rechtssicherheit musste daher geschaffen werden.

Wer soll wovor geschützt werden?

Hinweisgebende Personen sollen geschützt werden und zwar vor Repressalien des Arbeitgebers. Diese Repressalien sind Versetzungen, Kündigungen, Abmahnungen, Lohnkürzungen oder Änderungen des Aufgabenbereichs aber auch die Isolation von anderen Mitarbeitern usw. 
Um welche Hinweise geht es?
Selbstverständlich sollen nur bestimmte Hinweise und Offenlegungen von dem Schutzgesetz umfasst sein. Das Hinweisgeberschutzgesetz ist daher anwendbar für Offenlegungen von straf- und bußgeldbewährten Verstößen, Verstöße gegen EU-, Bundes- oder Landesrecht insbesondere Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung, Sicherheitsvorschriften bei Produkten, Verkehr und Verkehrsmittel, Umwelt- und Verbraucherschutz, Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Aktionärsrechte, steuerliche Vorschriften / Beihilfe / Subventionen. Hierzu gehören aber auch Verstöße gegen datenschutz- und datensicherheitsrechtliche Vorschriften oder die Vertraulichkeit von Informationen. 

Was müssen Arbeitgeber tun?

Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht unter anderem vor, dass Arbeitgeber eine Hinweisgeberstelle bzw. ein Hinweisgeberschutzsystem einrichtet. Arbeitgeber mit mehr als 250 Beschäftigten müssen ab dem 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten. Für private Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten besteht eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 für die Einrichtung einer internen Meldestelle. Mehrere Arbeitgeber dieser Größe können auch eine Meldestelle gemeinsam betreiben. Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten sind nicht verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, es sei denn es handelt sich um ein Unternehmen aus dem Finanzsektor. Auch Kommunen mit mehr als 10.000 Einwohnern müssen eine Meldestelle einrichten. Diese interne Meldestelle kann auch ausgelagert werden. Diese Auslagerung ist aber von der externen Meldestelle beim Bundesamt für Justiz oder Spezialbehörden zu unterscheiden. Diese werden von den Behörden betrieben und sind für jeden zugänglich.
Die Mitarbeiter der internen Meldestelle bzw. die interne Meldestelle steht unter einem besonderen Schutz. Sie ist unabhängig, fachkundig und es ist sicherzustellen, dass keine Interessenkonflikte bestehen. So ist der interne Datenschutzbeauftragte ggf. nicht die richtige Meldestelle für Datenschutzverstöße oder eben doch? Um solchen Konflikten oder Unsicherheiten aus dem Weg zu gehen, kann die Meldestelle eben auch ausgelagert werden. Diese Auslagerung hat Vor- und Nachteile. Die Kosten sind der Nachteil, Vorteil ist aber, dass keine Schulungen durchgeführt werden müssen, die bessere Gewährung der Vertraulichkeit und die Verhinderung von Interessenkonflikten.

Wer wird nicht geschützt?

Der Schutz, den das Gesetz hinweisgebenden Personen gewähren soll, wird nicht gewährt, wenn Verschwiegenheitsverpflichtungen (bei Anwälten, Ärzten oder Steuerberatern) verletzt werden oder wenn es um Informationen der nationalen Sicherheit bzw. ähnliche Geheimnisse geht.
Ebenfalls nicht geschützt sind Hinweisgeber von falschen Hinweisen, wenn der Hinweis vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte.

Wo kann gemeldet werden?

Beschäftigte können die entsprechenden Missstände bei einer internen oder einer externen Meldestelle melden. Eine zentrale externe Meldestelle des Bundes soll beim Bundesamt für Justiz eingerichtet werden.

Was gewährleistet das Gesetz?

Zum einen gewährleitstet das Gesetz Vertraulichkeit. Die Identität des Hinweisgebers wird vertraulich behandelt. Diese wird nur in Ausnahme fällen z.B. Strafverfolgungsbehörden gegenüber bekannt gegeben. 

Was passiert nach einer Meldung?

Die Meldestelle ist zur Dokumentation und zur Untersuchung verpflichtet.
Die Meldestelle legt einen Vorgang an. Die Eingangsbestätigung wird an den Hinweisgeber versandt – nach spätestens sieben Tagen. Die Meldestelle ist zur Prüfung, Untersuchung und dann zur Rückmeldung an den Hinweisgeber verpflichtet. Hier beträgt die Frist drei Monaten und sieben Tage. Auch die externe Meldestelle prüft, untersucht und meldet sich zurück. Im Weiteren wird die interne Meldestelle interne Untersuchungen vornehmen und dann werden im Unternehmen die Konsequenzen gezogen. Die externe Meldestelle wird Auskunft beim  Beschäftigungsgeber verlangen und die Angelegenheit gegebenenfalls an die Strafbehörden abgeben. 

Was ist noch wichtig – auch für kleinere Unternehmen?

Auch wenn Sie nicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind, sind Sie doch verpflichtet, den Whistleblowerschutz im Unternehmen zu kommunizieren. Diese Kommunikation ist zu dokumentieren. Wir unterstützen Sie dabei!

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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