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Wer macht den Winterdienst?

Bild für Wer macht den Winterdienst?
10. Februar, 2021

Die Übernahme des Winterdienstes geht auch immer mit dem Begriff Verkehrssicherungspflicht einher. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt nämlich immer dann zum Tragen, wenn beispielsweise ein Mieter sich bei Glatteis verletzt hat und den Vermieter/Grundstückseigentümer auf Schadensersatz verklagt.

Die wichtigste von einem Grundstückseigentümer zu beachtende Gefahrenquelle ist sicherlich Schnee- und Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Haus und den Wegen auf dem Grundstück. Diese Naturereignisse werden dem Grundstückseigentümer zugerechnet. Die Gefahr von schnee- und eisbefallenen Wegen ist für den Fußgänger nicht immer beherrschbar. Eisflächen werden häufig durch den darauf fallenden Schnee verdeckt. Außerdem sind die Lichtverhältnisse im Winter häufig ungünstig. Die Rutschgefahr wird von den Passanten zu spät gesehen.

Der Grundstückseigentümer hat deshalb die Pflicht zum Winterdienst auf seinem Grundstück. Der Winterdienst umfasst die Schneeräumung, das Streuen bei Schnee- und Eisglätte und die Beseitigung von Eisbildungen.

Öffentliche Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite zu beräumen. Je nach den Vorgaben der Gemeindesatzungen ist eine Mindestbreite von 1 bis 1,5 Metern frei zu räumen. Der Winterdienst ist unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen, auszuführen. Bei Schnee- und Eisglätte ist unverzüglich mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen, bei Bedarf auch wiederholt. Dauert der Schneefall über 20 Uhr hinaus an oder tritt nach dieser Zeit Schneefall oder Glatteisbildung ein, so ist der Winterdienst üblicherweise bis 7 Uhr des folgenden Tages, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis spätestens 9 Uhr durchzuführen.

Kommt es zu einem Unfall eines Passanten oder Mieters aufgrund von Schnee- und Eisglätte und hat der Grundstückseigentümer den Winterdienst nicht pflichtgemäß ausgeführt, haftet er für die entstandenen Schäden. Das sind zunächst einmal die Behandlungskosten und ein etwaiger Arbeitsausfall. Der Grundstückseigentümer kann aber auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verpflichtet sein.

Einen ausführlichen Artikel zur Verkehrssicherungspflicht haben wir hier verfasst und schauen Sie sich gern unser Video an.

Ist der Winterdienst durch eine Vereinbarung übertragbar?

Eine Übertragung des Winterdienstes auf eine andere Person durch eine Vereinbarung ist im Grundsatz zulässig. Voraussetzung hierfür ist eine klare Absprache. Der anderen Person darf nicht nur die Beseitigung von Gefahrenquellen übertragen werden. In der Absprache muss ebenfalls ausdrücklich vereinbart werden, dass die Haftung für etwaige Schäden bei unzureichender Beseitigung der Gefahr auf die andere Person übergeht.

Voraussetzung für die Übertragung einer Verkehrssicherungspflicht wie des Winterdienstes ist auch, dass die andere Person überhaupt in der Lage ist, Gefahrenquellen zu beseitigen.

Hier ist zum Beispiel zu beachten, dass ein 80-jähriger Mieter möglicherweise körperlich nicht mehr in der Lage ist, die Schneebeseitigung vorzunehmen. In diesem Fall verbleibt bei diesem Mieter zwar grundsätzlich die Verpflichtung zum Winterdienst. Der Vermieter kann sich aber nicht mehr von der Verkehrssicherungspflicht befreien, wenn er sehenden Auges die Arbeiten an eine Person delegiert, die dazu körperlich nicht in der Lage ist.

Der Grundstückseigentümer wird allerdings auch bei einer Übertragung der Verkehrssicherungspflicht, also des Winterdienstes, durch Vereinbarung niemals vollkommen frei von einer Haftung sein. Auch in diesem Fall treffen ihn Kontroll- und Überwachungspflichten.

Bereits bei der Auswahl der anderen Person, der die Verkehrssicherungspflicht übertragen wird, muss der Grundstückseigentümer sorgfältig umgehen. Er muss sich vergewissern, dass die von ihm ausgewählte Person der Aufgabe zur Beseitigung der Gefahrenquelle gewachsen ist. Während der Übertragung der Verkehrssicherungspflicht muss der Grundstückseigentümer die Person überwachen. Hat er Anhaltspunkte der unzureichenden Erledigung der übertragenen Sorgfaltspflichten, hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

Selbst wenn der Grundstückseigentümer keine Anhaltspunkte für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht hat, hat er hin und wieder Stichproben durchzuführen und die vorgenommenen Arbeiten der anderen Personen zu kontrollieren. Erst, wenn der Grundstückseigentümer diesen Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen ist, kann er bei Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf eine andere Person eine eigene Haftung ausschließen.

Gibt es Ausnahmen von der Übertragung des Winterdienstes?

Im Ausnahmefall scheidet eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht und der daraus resultierenden Haftungsfolgen aber aus. Das kann etwa angenommen werden, wenn eine Gemeindesatzung die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auch für den Fall vorsieht, dass die Arbeit zur Beseitigung der Gefahrenquelle auf eine Firma übertragen wurde. In einigen Straßenreinigungsgesetzen ist dies geschehen. Dem Grundstückseigentümer ist es möglich, so wie allgemein üblich, den Winterdienst auf eine Firma zu übertragen. Die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Winterdienstes und damit auch die Verkehrssicherungspflicht verbleibt aber beim Grundstückseigentümer.

Was sind notwendige und zumutbare Vorkehrungen zur Gefahrenbeseitigung?

Der Grundstückseigentümer muss im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht den Zustand seines Grundstückes und des Gebäudes einer regelmäßigen Sichtkontrolle unterziehen. Hat er einen konkreten Anhaltspunkt, dass Gefährdungen auftreten können, sind diese Sichtkontrollen häufiger vorzunehmen. Das gilt etwa, wenn es starken Schneefall gab und sich Schneebretter auf dem Dach bilden konnten, die abstürzen könnten. Für ihn erkennbare Gefahren muss er beseitigen. Ist die Beseitigung nicht gleich möglich, muss er die gefährdeten Personen auf die Gefahr hinweisen. Im Fall der Gefahr von Dachlawinen muss er beispielsweise ein deutlich sichtbares Warnschild aufstellen beziehungsweise notfalls für die Sperrung des Bürgersteigs vor dem Haus sorgen.

Können dann aber die Passanten oder Mieter die Gefahr erkennen, weil der Grundstückseigentümer hierauf deutlich hingewiesen hat und begeben sie sich dennoch hinein, ist eine Haftung wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht ausgeschlossen.

Dies ist ein Überblick. Zu Ihrem konkreten Fall fragen Sie bitte GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay

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