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Zensus 2022

Bild für Zensus 2022
10. Oktober, 2020
Die EU hat mit der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 die Mitgliedstaaten verpflichtet, alle zehn Jahre eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen. Deutschland ist danach verpflichtet, für die Volkszählung 2021 der EU statistische Daten zu übermitteln. Das Bundesministerium des Innern hat mit Zensusvorbereitungsgesetz 2021 die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorbereitung des Zensus 2021 geschaffen. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Zensusstichtag auf den 15.05.2022 verschoben.

Mit Stichtag zum 15.05.2022 findet eine Volkszählung in allen Mitgliedstaaten der EU statt. Es wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. In Deutschland ist der Zensus 2021 eine registergestützte Bevölkerungszählung bei der auch eine Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) erfolgt. Rechtsgrundlage ist das Zensusgesetz 2021 (ZensG 2021). Die GWZ erfolgt, da es in Deutschland kein einheitliches Verwaltungsregister gibt, das den Bestand an Wohnungen und Gebäuden flächendeckend erfasst.

Auskunftspflichtig sind Eigentümer, Verwalter sowie sonstige Verfügungs- und Nutzungsberechtigte von Gebäuden oder Wohnungen.

Die Abfrage der Daten erfolgt durch die jeweiligen Statistischen Landesämter. Dabei werden die statistischen Landesämter in einem ersten Schritt auf die Immobilienverwaltungen (WEG Verwalter und Mietverwalter) zukommen. Die statistischen Landesämter werden bei diesen Immobilienverwaltern anfragen, ob die Verwalter sämtliche geforderten Angaben machen können. In der Regel besteht das Problem, dass beispielsweise der WEG Verwalter zwar Unterlagen und Informationen zum Gebäude hat, ihm jedoch beispielsweise Informationen zu den Nutzern der einzelnen Wohnungen fehlen. Dem WEG Verwalter steht es insoweit offen, sämtliche Informationen zusammenzutragen und an das Statistische Landesamt zu übermitteln oder aber dem statistischen Landesamt eine Eigentümer-und Bestandsliste zu übermitteln. Diese Eigentümer- Bestandsliste enthält dann die Eigentümer der einzelnen Wohnungen. Das Statistische Landesamt wird dann auf die Eigentümer gesondert zugehen und diese zur Auskunft im Sinne des Zensusgesetz 2021 auffordern.

Wenn Sie als Immobilienverwalter den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. Gebäudeeigentümer anschreiben, können Sie dazu die unten benannten Muster verwenden. Diese Muster beinhalten allgemeine Informationen zum Zensus und dem Ablauf des Zensus sowie zum Datenschutz und können für Ihren gesamten Bestand genutzt werden.

Wie bei jedem anderen Prozess auch, bei dem Sie Daten verarbeiten, benötigen Sie ein Verfahrensverzeichnis im Sinne der DSGVO – ein entsprechendes Muster dazu finden Sie ebenfalls weiter untern auf dieser Seite.

Sofern Sie als Eigentümer Ihre Wohnungen vermietet haben, sind Sie verpflichtet, Informationen über Ihre Mieter an das Statistische Landesamt zu übermitteln. Bei dieser Datenverarbeitung müssen Sie den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSVGO) entsprechen. Beispielsweise müssen Sie Ihren Mieter über diese Datenverarbeitung im Rahmen des Zensus informieren. Ein entsprechendes Informationsschreiben mit Erläuterungen zum Zensus und Informationen nach DSGVO finden Sie weiter unten.

Wenn der Immobilienverwalter für den einzelnen Eigentümer die Übermittlung der Daten an das Statistische Landesamt und gleichzeitig auch die Information an die Mieter übernimmt, sollte zwischen Immobilienverwalter und Eigentümer ein gesonderte Vertrag geschlossen werden. In Bezug auf die Datenverarbeitung spricht man von einem Vertrag zwischen gemeinsam Verantwortlichen (Eigentümer als Verantwortlicher und Immobilienverwalter als Verantwortlicher) – Vertrag im Sinne von Art. 26 DSGVO. Einen solchen Vertrag können Sie ebenfalls entsprechend erwerben – siehe unten.

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