WEG - Beschluss Installation Ladestation Elektro-Pkw / Wallbox – Stellplatz mit Sondernutzungsrecht
Der einzelne Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen (§ 20 WEG). Über diese bauliche Veränderung muss die WEG beschließen. Dabei sollte der Beschluss so konkret sein, dass ein Dritter aus dem Beschlusstext erkennen kann, was baulich umgesetzt werden soll und wer die bauliche Maßnahme umsetzt und wer die Kosten trägt – der Eigentümer oder die WEG. Da die elektrische Kapazität eines Hausanschlusses oft nur für die erste Ladestation ausreicht, sind bei weiteren Ladestationen weitere Maßnahmen erforderlich (z.B. Installation eines Lastmanagementsystems, Erweiterung des Hausanschlusses).Anbieter: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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