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DSGVO - Durchführung von Veranstaltungen - Information an den Betroffenen
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schreibt vor, dass bei der Erhebung von personenbezogenen Daten der Betroffene zu informieren ist. Unter anderem soll dem Betroffenen mitgeteilt werden, zu welchem Zweck die Daten verarbeitet werden, an wen die Daten weiter gegeben werden und wann die Daten gelöscht werden. Außerdem wird der Betroffene mit diesem Schreiben über die ihm zustehenden Rechte informiert. Werden die Daten direkt beim Betroffenen erhoben, muss die Information bei Erhebung der Daten erfolgen. Kommt der Verantwortliche seiner Informationspflicht nicht nach, droht ein Bußgeld bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder bis zu 20 Millionen Euro.
Bei Veranstaltungen werden regelmäßig Daten der Teilnehmer erhoben. Über diese Erhebung der Daten und darüber, was mit diesen Daten passiert, müssen die Teilnehmer informiert werden.
Das Informationsschreiben erhalten Sie in Excel, damit Sie es unkompliziert bearbeiten können. Die gewählte Form wird der von der DSGVO geforderten Transparenz gerecht und hält die formalen Vorgaben der DSGVO ein. Außerdem ist diese Form dazu geeignet, Anpassungen schnell und unkompliziert vornehmen zu können.
Anbieter: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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