Mieterhöhung Vergleichsmiete Mietspiegel Bruttokalt Teilinklusiv
Das Gesetz bietet verschiedene Möglichkeiten für einen Vermieter die Miete seines Wohnungsmieters zu erhöhen. Eine davon ist die Erhöhung nach Mietspiegel. Der Mietspiegel weist jedoch nur die Nettokaltmieten aus. Die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit einem Mietspiegel ist jedoch auch bei vereinbarter Bruttokaltmiete oder Teilinklusivmiete möglich. Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete anhand eines Mietspiegels und der Formulierung eines formell und materiell wirksamen Mieterhöhungsverlangens sind einige Details zu beachten, für die dieses Muster umfangreiche Hinweise und Formulierungshilfen sowie ein vorbereitetes Zustimmungsschreiben für den Mieter bietet.Anbieter: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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