DSGVO - WEG-Verwaltung - Vereinbarung über die gemeinsame Verarbeitung von Daten nach Art. 26 DSGVO
Nach aktueller Rechtsprechung sind die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der WEG-Verwalter gemeinsam Verantwortliche im Sinne von Art. 26 DSGVO. Um zu regeln, welche datenschutzrechtliche Verpflichtungen nach der DSGVO von welchem der beiden Verantwortlichen erfüllt werden, ist eine Vereinbarung zwischen beiden Verantwortlichen nach Art. 26 DSGVO zu schließen. Innerhalb einer solchen Vereinbarung kann nach aktueller Rechtsprechung auch eine Vergütungsregelung getroffen werden, wenn der WEG- Verwalter datenschutzrechtliche Verpflichtungen für die Gemeinschaft übernimmt.
Anbieter: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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