Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Formulierung Mietvertragsvorlage

Sie können formulieren: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf von 15 Monaten nach Mietbeginn von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats, das heißt frühestens zum 31.07.2020, ordentlich kündbar ist.“

Oder: „Das Mietverhältnis beginnt am 01.05.2019 und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das Mietverhältnis frühestens zum 31.07.2020 von beiden Parteien mit gesetzlicher Kündigungsfrist zum Ende des Kalendermonats ordentlich kündbar ist.“

Dann kann das Mietverhältnis frühestens am 31.07.2020 enden, wenn die Kündigung bis zum 3. Werktag des Mai 2020 bei Ihnen eingeht. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung schon am 3. Mai 2019 ausgesprochen wird, auch dann endet das Mietverhältnis erst zum 31.07.2020. In der Formulierung wird nicht untersagt zu kündigen, sondern nur die Mindestdauer des Vertrags festgelegt. Eine Kündigung kann auch schon vor Ablauf des benannten Zeitraums ausgesprochen werden, sie kann aber frühestens zum 31.07.2020 wirken.

Der formularvertragliche Kündigungsausschluss ist für höchstens vier Jahre nach Vertragsabschluss zulässig. Die Zulässigkeit eines solchen Kündigungsausschlusses folgt aus § 557a Abs. 3 BGB. Danach kann das Kündigungsrecht für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist dann nach § 557a Abs. 3 S. 2 BGB frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig. Die Gerichte vertreten hier die Auffassung, dass ein beiderseitiger Kündigungsausschluss nicht nur für Staffelmietverträge, sondern auch in anderen Mietverträgen formularvertraglich für vier Jahre vereinbart werden kann.
12/10/20, 12:19 PM
/1
1 - 5 / 5
Archivieren

Neue Anfrage stellen

Ungeregelte Ratenzahlung

Avatar von demo-user@cosboo.com
Demo User
12/10/20, 12:18 PM
Bei mir ist es so: Der Mieter hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kaution in drei gleichen Raten zu zahlen. Er hat bislang erst eine Rate gezahlt. Im Mustermietvertrag ist leider nicht geregelt, wann er die anderen Raten zu zahlen hat.

Frage: Gibt es hierfür eine andere gesetzliche Grundlage?
GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH
12/10/20, 12:19 PM
Nach § 551 Abs. 2 BGB ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die anderen monatlichen Raten in den jeweils nächsten Monaten zusammen mit der Mietzahlung (meist also zu Beginn des zweiten und dritten Monats).

Zunächst können Sie (aber müssen nicht) die Raten anmahnen. Sie können auch gleich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und den Mieter auf Zahlung der Kaution verklagen.

Sie können das Mietverhältnis auch fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung von zwei Raten der Kaution in Verzug ist (§ 549 Abs. 2a BGB). In diesem Fall hat der Mieter aber die Möglichkeit, die Kündigung zu heilen, also unwirksam werden zu lassen. Wenn der Mieter die Kautionsraten dann zahlt, wird diese Kündigung unwirksam und das Mietverhältnis wird fortgesetzt.
Avatar von GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH