GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
12/10/20, 12:19 PM
Richtig ist, dass wesentliche Bestandteile einer Sache keine besonderen Rechte haben können (§ 93 BGB). Das bedeutet, dass wesentliche Bestandteile der Wohnung (die voneinander nicht getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird) im Eigentum des Wohnungseigentümers stehen. Wenn eine Einbauküche also ein wesentlicher Bestandteil ist, würde diese tatsächlich immer im Eigentum des Wohnungseigentümers stehen.
Dies ist aber nicht der Fall. Sie sind nicht Eigentümer der Einbauküche geworden. Diese Küche ist nur ein „Scheinbestandteil“ (§ 95 BGB), weil die Küche nur zu einem vorübergehenden Zweck als Möblierung des Küchenraums eingebaut wurde.
Unabhängig davon besteht in der Regel die mietvertragliche Verpflichtung, dass der Mieter die Wohnung frei von den Einbauten, die er vorgenommen hat, zurückgibt. Der Mieter dürfte daher zur Mitnahme der Küche verpflichtet sein (es sei denn, Sie haben mal etwas Anderes vereinbart).
Eigentum einer Einbauküche
Frage: Meines Wissens ist eine Einbauküche nie nach § 94 BGB zu beurteilen, weil sie in jedem Fall als Mobilität zu beurteilen ist. Können Sie mich bitte in dieser Erinnerung bestätigen? Muss der Mieter die Küche bei seinem Auszug entfernen?
Dies ist aber nicht der Fall. Sie sind nicht Eigentümer der Einbauküche geworden. Diese Küche ist nur ein „Scheinbestandteil“ (§ 95 BGB), weil die Küche nur zu einem vorübergehenden Zweck als Möblierung des Küchenraums eingebaut wurde.
Unabhängig davon besteht in der Regel die mietvertragliche Verpflichtung, dass der Mieter die Wohnung frei von den Einbauten, die er vorgenommen hat, zurückgibt. Der Mieter dürfte daher zur Mitnahme der Küche verpflichtet sein (es sei denn, Sie haben mal etwas Anderes vereinbart).