Verwendung von Cookies auf vermieterclub.de

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu gewährleisten, verwendet vermieterclub.de Cookies. Sie können Ihre Präferenzen unten auswählen und mit dem Klick auf "Einstellungen speichern" diese festlegen.

Hinweis: Zur Verwendung der Online-Shop Funktionalitäten, wie zum Beispiel Bestellabschlüsse, müssen Sie Cookies aus der Kategorie Online-Payment aktivieren.

Verwendung der Cookies zum Bezahlen.

Cookie Beschreibung
PayPal PayPal ist ein Finanzdienstleister, mit welchem Sie Problemlos, nach vorheriger Anmeldung, kostenlos unsere Dienstleistungen und Waren bezahlen können. Weiter Informationen zu PayPal finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Paypal finden Sie hier.
Stripe Stripe ist ein Technologieunternehmen, das Lösungen für die Wirtschaftsinfrastruktur des Internets aufbaut. Wir nutzen Stripe Dienste, um Online-Zahlungen abzuwickeln. Weitere Informationen zu Stripe finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Stripe finden Sie hier.

Diese Cookies werden zu Analysezwecken verwendet.

Cookie Beschreibung
Matomo Matomo ist ein Web-Analyse-Tool, welches uns hilf Besucherströme zu messen und unsere Webseite zu verbessern. Benutzerdaten (Ip Adressen und besuchte Seiten) werden anonym bei matomo.org gespeichert. Weiter Informationen zu Matomo finden Sie hier. Die Datenschutz-Erklärung von Matomo finden Sie hier.

Datenschutzerklärung

Zur Startseite Antrag auf Mitgliedschaft zum Login 0 Menü öffnen Menü schließen
Vermieterclub / Services / Artikel

Eigenbedarfskündigungen nur nach Besichtigung der Wohnung?

Bild für Eigenbedarfskündigungen nur nach Besichtigung der Wohnung?
15. Mai, 2025
Immer häufiger können wir in der Rechtsprechung Urteile zu Eigenbedarfskündigungen lesen. In Zeiten des Wohnungsmangels in Großstädten schauen die Gerichte immer kritischer auf diese Kündigungen. Die Gerichte verlangen einen ernsthaften Nutzungswunsch der sogenannten Bedarfsperson. Wenn hier Zweifel bestehen, wird die Räumungsklage abgewiesen. In meinem heutigen Beitrag soll es um ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Hamburg gehen. Auf dieses bin ich bei der Vorbereitung auf das Webinar vom 22.5.2025 gestoßen.



Was war passiert?

Ein Ehepaar war Eigentümer einer Wohnung in Hamburg. Die Tochter hatte einen Studienplatz in Hamburg erlangt und wollte in diese Wohnung einziehen. Die Wohnung war aber seit 2017 vermietet.

Die Vermieter kündigten also die Wohnung wegen Eigenbedarfs. Sie begründeten die Kündigung mit dem Studienplatz der Tochter, benannten diese aber nicht namentlich. Die Mieter zogen nicht aus. Im Räumungsrechtsstreit kündigten die Vermieter nochmals und diesmal benannten sie Namen und Geburtsdatum der Tochter. Das AG Hamburg musst du nun über die Räumungsklage entscheiden.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Gericht wies die Räumungsklage ab. Es hätte keinen „hinreichend verfestigten“ Eigenbedarf gegeben. Das Gericht bezog sich hier insbesondere darauf, dass die Tochter die Wohnung niemals besichtigt habe und deswegen gar nicht gewusst habe, wie die Wohnung aussehe. Sie könne also gar keinen Nutzungswunsch gehabt haben. Aus diesem Grunde habe es sich bei den Kündigungen um Vorratskündigungen gehandelt, die unzulässig sein (AG Hamburg, Urteil vom 14.02.2025 - 49 C 86/24).

Ist eine Besichtigung tatsächlich Voraussetzung für eine Eigenbedarfskündigung?

Nein. Das Urteil ist ganz klar falsch und widerspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und juristischer Literatur. Zum einen ist schon nicht ganz klar, ob eine geplante Eigenbedarfskündigung überhaupt ein Besichtigungsgrund für eine Wohnung darstellt. Ein Vermieter darf nämlich nicht ohne einen sachlichen Grund die Wohnung des Mieters besichtigen.

Zum anderen kann davon ausgegangen werden, dass die Bedarfsperson aus den Beschreibungen der Wohnung bereits entscheiden kann, ob er oder sie in die Wohnung einziehen will und ob diese geeignet ist für seinen Bedarf. Hierbei kann im Allgemeinen davon ausgegangen werden, dass dem Vermieter zumindest der allgemeine Zustand und der Zuschnitt der Wohnung bekannt sind.

Sind der Name und das Geburtsdatum der Bedarfsperson Voraussetzung für die Kündigung?

Für die Kündigung ist es erforderlich, die Bedarfsperson eindeutig zu benennen. Wenn die Vermieter nur eine Tochter haben, sollte es daher ausreichen, sie als Tochter zu bezeichnen. Die Gerichte sehen dies aber teilweise anders. Nach herrschender Ansicht sind der Name, das Alter und die Anschrift der Bedarfsperson anzugeben. Außerdem müssen die Gründe des Wohnbedarfs erläutert werden. Dazu müssen auch die aktuellen Wohnverhältnisse beschrieben werden. Das Geburtsdatum jedenfalls muss nicht angegeben werden.

Tipp

Es ist nicht auszuschließen, dass sich andere Gerichte, diese Idee zu eigen machen. Daher empfehlen wir für den Fall der beabsichtigten Eigenbedarfskündigung, die Wohnung mit der Eigenbedarfsperson zu besichtigen, jedenfalls aber eine Besichtigung zu diesem Zweck anzukündigen.

Fazit

Da die Gerichte Eigenbedarfskündigungen immer kritischer betrachten, empfehlen wir hier besonders sorgfältig vorzugehen. Die Eigenbedarfsperson sollte möglichst genau bezeichnet und der Nutzungswunsch genau beschrieben und nachvollziehbar erläutert werden. 

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

Aus unserem Blog

Mit dem Vermieterclub sind Sie am Puls des Mietgeschehens. Wir informieren Sie über aktuelle Nachrichten aus der Politik rund um Eigentum und Vermietung.

FAQs

Das Leistungsspektrum des Vermieterclubs reicht von der Hilfestellung bei Unsicherheiten mit der aktuellen Rechtslage bis hin zur anerkannten Interessensvertretung bei den Schaltstellen der Politik. Natürlich bringt ein Wandel in der Immobilienwelt auch Risiken mit sich – deshalb ist es unser Bestreben, diese kalkulierbar und beherrschbar zu machen.
Die Mitglieder des Vermieterclubs genießen als Teil einer starken Gemeinschaft vielfache Vorteile: Ihre Interessen finden in der Politik mehr Gehör und gesetzliche Veränderungen werden begleitet – kritisch wie gestalterisch. Aber auch der schnellere Informationszugang, der Erfahrungsaustausch unter Ihresgleichen sowie Vorzugskonditionen bei Mustern, Vorlagen, Fortbildungen und auch ausgewählten Partnern machen sich für Sie bezahlt.
Es ist ein breiter Personen- und Interessenskreis, der sich in unserer Gemeinschaft zuhause bzw. sich durch uns optimal vertreten fühlt. Dazu gehören Immobilieneigentümer, Immobilienvermieter und Partner, die unsere Werte und Ambitionen teilen und unsere Stimme noch bedeutender machen.
Wir sind Gründer aus Leidenschaft. Unsere Liebe zu Immobilien währt schon mehr als 15 Jahre – so lange ist jeder von uns im Immobilienbereich engagiert tätig. Wir wollen im Dienste der Gemeinschaft des Vermieterclubs verändern und gestalten – dass wir das können, wissen wir, und das möchten wir Ihnen gerne jeden Tag aufs Neue beweisen.
Der Vermieter-Club ist ein eingetragener Verein für Vermieter in Deutschland. Es ging uns bei der Gründung darum, den permanenten Wandel als Chance zu begreifen und die Situation der Vermieter nachhaltig zu verbessern. Verbunden mit einem Höchstmaß an Professionalität und Verantwortungsbewusstsein – und das möglichst smart: so einfach und online-basiert wie möglich.