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Liebe Alle oder wie?

Bild für Liebe Alle oder wie?
19. März, 2025
Datenminimierung ist einer der Grundsätze der Datenverarbeitung nach Art. 5 DS-GVO. Dies bedeutet – kurz gesagt: es sollen nur die Daten verarbeitet werden, die für die Zweckerreichung erforderlich sind. Der EuGH hat nun einem Fall zu entscheiden, in dem es um Anrededaten ging und die Frage, ob und inwieweit diese verarbeitet werden dürfen. Interessant an dem folgenden Fall ist insbesondere, dass die zuständige Datenschutzbehörde hier eher entspannter war und mehr Datenverarbeitung zuließ als das Gericht.

Worum geht es?

Der Fall spielt in Frankreich. Die SNCF (Französische Bahn) verkauft ihre Tickets (auch) online. Die Angabe der Anrededaten „Frau“ oder „Herr“ ist dabei obligatorisch. Ein Verein, der sich in Frankreich gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung einsetzt (Mousse), hielt dies für unzulässig und beschwerte sich bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL, weil es keine Rechtgrundlage für die Datenerhebung gebe und keine dritte Alternative für „neutral“ oder „sonstige“ vorgesehen sei.

Die CNIL sah dies anders. Dort war man der Meinung, dass die Verarbeitung der Anrededaten für den Beförderungsvertrag erforderlich sei. Die Rechtsgrundlage sei also Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO. Auch widerspreche die Erhebung nicht dem Grundsatz der Datenminimierung, da die Ansprache der Kunden unter Verwendung der entsprechenden Anrede der allgemeinen Verkehrssitte in der privaten, geschäftlichen und behördlichen Kommunikation entspreche. Mousse klagte dagegen.

Was sagt der EuGH?

Der EuGH folgt der Entscheidung der CNIL nicht. Der EuGH hat sich mit den einzelnen Rechtsgrundlagen, also Art. 6 Abs. 1 DS-GVO geprüft.

Zuerst ging es um Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DS-GVO, die Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person. Die systematische Verarbeitung von Anrededaten ist nach Ansicht des Gerichts nicht „als für die Erfüllung eines Vertrags oder für die Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, erforderlich anzusehen, wenn diese Verarbeitung darauf abzielt, in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrssitte in der geschäftlichen Kommunikation eine personalisierte geschäftliche Kommunikation zu ermöglichen oder eine Anpassung der Beförderungsdienstleistung aufgrund des Geschlechts der betroffenen Person zu gewährleisten“. So sei auch Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO – Grundsatz der Datenminimierung – auszulegen.

Dies ist sicher richtig. Für den Abschluss eines Beförderungsvertrags oder einfacher den Kauf einer Fahrkarte bedarf es keiner Anrede in einem Schreiben oder einer Erfassung des Geschlechts des Fahrgastes. Wenn eine Fahrkarte am Automaten oder altmodisch am Schalter gekauft wird, werden Daten zum Geschlecht (=Anrededaten) auch nicht erfasst. 

Wir haben hier intern diskutiert, ob die Erfassung der Daten des Geschlechts von Mandanten zur Erfüllung unseres Vertrags notwendig ist. Notwendig wäre dies vielleicht, wenn diese Angaben zur eindeutigen Identifizierung der Person erforderlich sind. Die Meinungen bei uns gingen auseinander. Wenn wir nicht für Vorkasse arbeiten – was meistens so ist – brauchen wir vielleicht Daten zur Identifizierung, wenn die Vertragspartner den Vertrag nicht erfüllen und wir diejenigen gerichtlich in Anspruch nehmen wollen. Es ist sicher keine Alternative, bei allen Verträgen immer erst die Gegenleistung der anderen Vertragspartei zu verlangen. Es ist also die Frage zu klären, ob die Geschlechtsangabe tatsächlich zur Identifizierung erforderlich ist. Wir haben dies kontrovers diskutiert, genauso wie die Fragen, wie die Kommunikation von Vermietern mit Mietern oder WEG-Verwaltern mit Eigentümern funktioniert oder ob die Angabe des Geschlechts eben doch der Identifizierbarkeit im Hinblick auf ein Vertragsverhältnis dient und daher erforderlich ist. Es sprechen Argumente sowohl dafür als auch dagegen (Höflichkeit contra Datenminimierung, Identifizierbarkeit contra Zweckgebundenheit…). Wenn der Kauf einer Fahrkarte nicht mit einem Dauerschuldverhältnis vergleichbar ist, könnte auch die nun viel zitierte Rechtsprechung des EuGH nicht übertragbar sein. 

Aber gibt es nicht vielleicht auch andere Rechtsgrundlagen oder zumindest ein Interesse an der Höflichkeit bei der Anrede?

Dazu sagt der EuGH, dass hier Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DS-GVO (kurz 6If) als Rechtsgrundlage nicht in Frage kommt, weil keine Aufklärung über die berechtigten Interessen erfolgt. Zur Erinnerung: Beruft sich ein Verantwortlicher auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses, sind in der Information nach Art. 13 DS-GVO die berechtigten Interessen anzugeben. Dies hat aber die SNCF im vorliegenden Fall nicht getan.

Das Gericht macht sich dennoch Gedanken zum berechtigten Interesse und zur Frage, ob zur Kommunikation (wir sprechen über Anrededaten) die Angabe des Geschlechts erforderlich ist und verneint diese. Eine geschlechtsneutrale Kommunikation sei möglich. Die Interessenabwägung (von 6If) könnte daher hier zugunsten der betroffenen Personen ausgehen.

Wir haben überlegt, ob sich nicht das berechtigte Interesse doch wenigstens daraus ergeben kann, mehr Informationen über Personen zu sammeln, die eben nicht bar bezahlen, sondern auch Online-Zahlungsdienste (Kreditkarten oder widerrufliche Lastschriften oder…) in Anspruch nehmen. Dieselbe Überlegung gilt, wenn bei einem Dauerschuldverhältnis aufgrund von Vorfälligkeiten eine Person vor der Leistung der anderen Person leisten soll oder muss oder kann. Aber wie gesagt, dies müsste in den Datenschutzinformationen aufgeführt werden. 

Fazit

Das Urteil des EuGH gibt mal wieder Anlass, über Datenminimierung nachzudenken und über eingefahrene Wege. Früher haben wir in Klagen auch die Berufe der Parteien mitgeteilt, dies ist heute unüblich. Die Zeiten ändern sich.
Wenn Zweifel bestehen, ob die Verarbeitung bestimmter Kategorien von Daten eine Rechtsgrundlage hat, sollten Sie dies diskutieren und die Argumente sammeln und dokumentieren (Art. 5 Abs. 2 DS-GVO). Last but not least ist in den Datenschutzinformationen darüber zu informieren (Art. 13 DS-GVO).

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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