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Update: Wer zahlt die CO2-Steuer?

Bild für Update: Wer zahlt die CO2-Steuer?
13. April, 2022

Nachdem ich im letzten Jahr das Hin und Her der CO2-Bepreisung mit den Worten „April, April“ kommentiert habe, gab es jetzt wieder eine Einigung und zwar am 2. April. Daher bleibt zu hoffen, dass das nachfolgend vorgestellte Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Bespreisung zwischen Mieter und Vermieter tatsächlich umgesetzt wird.

Die Einsparung des Ausstoßes von Kohlendioxid ist ein wichtiges Thema in der europäischen und deutschen politischen Landschaft. Über neue Ziele für die Einsparung von CO2 in der Europäischen Union und der Bundesrepublik wird nahezu täglich gesprochen. Seit Januar 2021 gilt nun ein CO2-Preis, auch CO2-Steuer genannt. Das bedeutet, dass für jede Tonne CO2, die ausgestoßen wird, ein Zertifikat erworben werden muss, was mit einem Preis genannt versehen ist. Hintergrund für diesen Beitrag ist die Frage, wer die Kosten der CO2-Bespreisung zahlt: der Mieter, der heizt, oder der Vermieter, der über die Heizung und die Wärmedämmung bestimmt? 

Nachdem 2021 keine Einigung zwischen den damaligen Koalitionären zu Stande kam, haben sich die Ampel-Parteien auf ein Stufenmodell verständigt. Dieses soll ab 1.1.2023 gelten.
Es wird unterschieden in Gewerbegebäude und in Wohngebäude/Gebäude mit gemischter Nutzung.
Für Wohngebäude und Gebäude mit gemischter Nutzung gilt:


Spezifische Emissionen    Anteil Vermieter    Anteil Mieter

< 12 kg CO2/m2a                        0%                100%

12-<17 kg CO2/m2a                       10%                    90%

17-<22 kg CO2/m2a               20%                 80%

22-<27 kg CO2/m2a               30%                 70%

27-<32 kg CO2/m2a               40%                 60%

32-<37 kg CO2/m2a               50%                 50%

37-<42 kg CO2/m2a               60%                 40%

42-<47 kg CO2/m2a               70%                 30%

47-<52 kg CO2/m2a.             80%               20%

≥52 kg CO2/m2a                      90%                 10%


Kurz gesagt heißt das: Wenn das Gebäude den Standard EH55 aufweist, zahlt der Vermieter gar keine CO2-Steuer, wenn das Gebäude sehr schlecht gedämmt ist, bis zum 90%. Ausnahmen soll es für denkmalgeschützte Gebäude oder Gebäude in Milieuschutzgebieten geben.
Die Berechnung erfolgt über die Heizkostenabrechnung. Vermieter können aus den Brennstoffrechnungen den Betrag der CO2-Steuer leicht ermitteln. Dieses Stufenmodell gilt auch für Wohn-, Alten- und Pflegeheime (?).
Für Nichtwohngebäude gilt:
Sowohl Mieter als auch Vermieter tragen 50% der CO2-Steuer. In zwei bis drei Jahren soll auch hier ein Stufenmodell eingeführt werden.

Reaktionen und offene Fragen

Überwiegend ist das Stufenmodell auf Zustimmung gestoßen. Wobei dessen Einführung auch für Nichtwohngebäude befürwortet wird.
Für Gebäude mit dezentralen Heizungen dürfte das Stufenmodell nur greifen, wenn die Heizanlage sich im Eigentum des Vermieters befindet. Offen ist, was gelten soll, wenn der Vermieter zwar Eigentümer der Heizanlage ist, aber selbst nicht die Belieferung mit Wärme schuldet und die Mieter selbst einen Vertrag mit einem Gas-/ oder Stromversorger geschlossen haben. 

Offen ist weiter, was bei denkmalgeschützten Gebäuden gelten soll. Offen ist weiter, wie mit den derzeit noch vorhandenen Energieausweisen, die den Verbrauch in kWh angeben, verfahren wird. Der so genannte Verbrauchsausweis weist oftmals nicht den CO2-Ausstoß eines Hauses aus.

Fazit

Die Einigung ist grundsätzlich zu begrüßen. Mit diesem Modell soll ein Anreiz geschaffen werden, Häuser energetisch zu modernisieren oder aber die Heizung herunterzudrehen. Andererseits führt dieses vielleicht gerechte Modell wiederum zu einer größeren Bürokratie. Heizkostenabrechnungen werden (noch) unübersichtlicher. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, ob diese Einigung hält – schließlich ist sie vom 2. April – und in Gesetzestext gegossen wird.
In jedem Fall gilt für die Heizkostenabrechnungen 2021 und 2022, dass die Brennstoffkosten – einschließlich der CO2-Steuer auf die Mieter umgelegt werden, also von den Mietern zu 100% gezahlt werden.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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