23. September, 2026
Eine Mieterin gerät 2023 in Zahlungsverzug, wird gekündigt und heilt die Kündigung durch Ausgleich der Rückstände. Im März 2024 entstehen erneut Rückstände. Am 14. August 2024 kündigt der Vermieter. Am 18. August 2024 zahlt die Mieterin.
Jetzt hängt alles an einer einzigen Frage: Hat sie vor oder nach Zugang der Kündigung gezahlt? Denn nur eine Zahlung vor Zugang macht die Kündigung unwirksam. Das Landgericht Hamburg entschied: Die Beweislast liegt bei der Mieterin. Sie muss nachweisen, dass sie vor Erhalt der Kündigung gezahlt hat. Das gelang ihr nicht – und so wurde sie zur Räumung verurteilt.
Für Vermieter und Verwalter ist das eine wichtige Klarstellung: Wer kündigt und kurz danach eine Zahlung eingeht, muss nicht beweisen, dass die Kündigung bereits zugegangen war. Die Mieterseite trägt das Beweisrisiko für die Heilung nach § 543 Abs. 2 S. 2 BGB.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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