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Wohngemeinschaft im Gesellschaftsregister - Oder kann diese Gesellschaft wohnen?

Bild für Wohngemeinschaft im Gesellschaftsregister - Oder kann diese Gesellschaft wohnen?
04. Oktober, 2023
Immer wieder ereilt uns die Frage, ob Mieter, die in einer Wohngemeinschaft (WG) leben, ohne Zustimmung des Vermieters wechseln dürfen. Dies ist dann der Fall, wenn Mieterin eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist. Der BGH hat dies zugunsten (?) der Vermieter entschieden. Es kommt immer auf den einzelnen Mietvertrag an. Die Auslegung ergibt bei einer Mietermehrheit nicht ohne weiteres, dass eine GbR vorliegt. Eher ist von einer Vermietung an mehrere Einzelpersonen auszugehen.
Ab dem 1.1.2024 ändert sich das Personenstandsrecht. Hat das nun Auswirkungen auf unser Mietrecht und die Vermietung an WGen? Noch interessanter ist die anschließende Diskussion auf der Herbstkonferenz der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im DAV (an der die Autorin gerade teilnimmt), ob Gesellschaften überhaupt wohnen können. Auch hier haben wir zu einem ähnlichen Fall berichtet.

Neues Personenstandsrecht

Im neuen § 705 BGB ist geregelt, dass eine Gesellschaft durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Ein solcher Vertrag kann auch formfrei erfolgen. Dr. Artz merkte an, auch ein Putzplan fällt bereits unter § 705 BGB. Eine solche Gesellschaft ist rechtsfähig, wenn sie am Rechtsverkehr teilnimmt. Sie ist nicht rechtsfähig, wenn der Vertrag zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse untereinander dient. Letzteres ist bei dem angesprochenen Putzplan der Fall.
Die Gesellschaft kann (aber muss nicht) im Gesellschaftsregister eingetragen werden. Diese Eintragung hat aber nichts zu tun mit der Rechtsfähigkeit.
Wenn also der Mietvertrag mit einer „Wohngemeinschaft Wohnstraße 2a, 3 OG. Li“ abgeschlossen wird oder mit A, B und C als Wohngemeinschaft, dann ist nur die rechtsfähige Gesellschaft der Vertragspartner. Gegenüber dieser ist abzurechnen, Modernisierungsankündigungen sind gegenüber dieser zu fertigen usw. Hier ist allerdings § 720 Abs. 5 BGB neuer Fassung zu beachten, wonach die Abgabe der Willenserklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Gesellschafter genügt.
Der Nachteil einer Gesellschaft als Mieterin ist, dass der Bestand der Gesellschafter wechseln kann, ohne dass die vermietende Seite etwas dagegen tun kann. Sie ist geschützt durch die fünfjährige Nachhaftung der Gesellschafter nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Die Frage, was mit dem Mietvertrag passiert, wenn sich die Gesellschaft auflöst, ist ungeklärt. Doch noch etwas ist unklar:

Kann die Gesellschaft wohnen?

Das ist wichtig um zu beurteilen, ob die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts Anwendung finden. Wohnen ist der witterungssichere Aufenthalt, Essen, Kochen und Schlafen. Gesellschaften wohnen nicht, denn sie schlafen nicht und essen nicht usw. So einfach und formelartig erklären dies auch immer alle für Kapitalgesellschaften und Handelsgesellschaften. Doch muss das nicht auch für eine Wohngemeinschaft-GbR gelten? Diese schläft doch auch nicht oder will sich vorm Wetter schützen.
Diese Frage ist ungeklärt und umstritten. Während besagter Tagung vertrat Prof. Artz die Ansicht, dass eine GbR, deren Zweck der Zusammenschluss zum Wohnen ist, auch wohnen kann und daher einen Wohnraummietvertrag abschließt. Prof. Häublein und andere zweifelten dies an. Wie die Gerichte entscheiden, können wir derzeit nicht absehen.


Was empfehlen wir also?

…den Vertrag mit der Wohngemeinschaft als Wohngemeinschaft (rechtsfähiger Gesellschaft bürgerlichen Rechts) abzuschließen, damit kein Wohnraummietrecht Anwendung findet und damit der Mieterschutz ausgehebelt wird
ODER
…den Mietvertrag mit den einzelnen Mietern abzuschließen, damit diese sich nicht einfach austauschen können.
Aktuell tendieren wir noch zu letzterem, insbesondere in Großstädten. Diese Empfehlung beruht auf der bekanntermaßen mieterfreundlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte.
Die Gerichte könnten die Vermietung an eine Gesellschaft (wie so vieles) als Umgehung der Mieterschutzvorschriften werten. Auch hier gibt es Argumente Für und Wider, die vor allem für Juristen interessant ist. Letztlich: Vermieten Sie an einzelne Personen, damit sind Sie mit dem BGH auf der sichereren Seite.

Wenn der Rechtsstreit schon droht?

In dem Fall haben Sie ab 1.1.2024 alle Trümpfe in der Hand, denn sie können alternativ argumentieren und dem Gericht den schwarzen Peter zuzuschieben.

Fazit:

In diesem Thema ist Musik. Sobald hier Urteile der Gerichte vorliegen, werden wir berichten.
Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pexels

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