DSGVO - allgemeine Kontaktdatenverarbeitung - Verfahrensverzeichnis
Wenn Sie Daten einer natürlichen Person (Betroffener) verarbeiten, sind Sie gemäß DSGVO verpflichtet, in Bezug auf diese Datenverarbeitung ein Verfahrensverzeichnis zu führen. Ein Verfahrensverzeichnis ist im Grund eine Prozessbeschreibung – bezogen auf die zu verarbeitenden Daten (z.B. welche Daten werden verarbeitet; Angabe des Rechtsgrundes für die Verarbeitung; an wen werden die Daten weiter gegeben; wann werden die Daten gelöscht). Ein Verfahrensverzeichnis muss formellen Anforderungen entsprechen.Anbieter: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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