04. Juni, 2026
Das Kammergericht Berlin hat entschieden: Verschweigt die Lebensgefährtin eines verstorbenen Mieters den Tod über Jahre und führt die Korrespondenz unter dem Namen des Verstorbenen weiter, kann der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Aber wann genau kippt eine solche Situation von bloßem Schweigen zu einem kündigungsrelevanten Verhalten?
Nach dem Tod eines Mieters trat dessen Lebensgefährtin kraft Gesetzes in das Mietverhältnis ein. Sie informierte die Vermieterin jedoch nicht über den Tod – und das über mehrere Jahre. Stattdessen versandte sie Briefe weiterhin im Namen des Verstorbenen. Selbst ein Eigentümerwechsel änderte daran nichts: Auch die neue Vermieterin erfuhr nichts von der wahren Situation in der Wohnung.
Das Kammergericht Berlin bestätigte die Kündigung. Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eintritt der Lebensgefährtin in das Mietverhältnis kündigte die Vermieterin außerordentlich – zu Recht. Das jahrelange Verschweigen des Todes, verbunden mit dem aktiven Aufrechterhalten einer falschen Vorstellung beim Vermieter, mache eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar.
Warum das für Hausverwaltungen relevant ist
Im Verwalteralltag bleibt der Tod eines Mieters häufig zunächst unbemerkt – solange die Miete eingeht und kein Kontakt erforderlich ist. Dieses Urteil zeigt: Wer als Vermieter oder Verwaltung über den Eintritt einer Nachfolgeperson in ein Mietverhältnis informiert wird, sollte schnell handeln. Die Monatsfrist für eine außerordentliche Kündigung beginnt mit der Kenntnis – nicht mit dem Tod.
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Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem nächsten Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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